— 9 — unter freier Vereinbarung der Beteiligten vollziehen. Der einzelne Dienstpflichtige soll sich dann in einem zum Hilfsdienst zählenden Wirtschaftszweig selbst eine seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit verschaffen. Nicht eine Umstürzung unseres Wirtschaftslebens im ganzen wie der Arbeitsleistung des einzelnen ist die Absicht des Gesetzes, sondern plan— volle Anpassung an die Bedürfnisse der Kriegführung. Je besser es den mit der Ausführung des Gesetzes be— trauten Behörden gelingt, Vorhandenes auszunützen und umwälzende Veränderungen zu vermeiden, desto vollkommener werden sie ihr Ziel erreichen. Zwang ist nur als äußerstes Hilfsmittel für die Durchführung des Gesetzes gedacht. Doch ist ein dop— pelter Zwang, ein positiver wie ein negativer vor— geseheen. Der positive Zwang setzt ein bei der Herau- ziehung und Verteilung der Dienstpflichtigen zur kriegswirtschaftlichen Tätigkeit, der negative besteht in einer Bindung der Dienstpflichtigen an die übernommene Arbeit. Eine zwangsweise Schließung von Betrieben ist dagegen nicht vorgesehen, wenn es den Behörden auch möglich sein wird, durch die Entziehung dienstpflichtiger Arbeitskräfte oder auch durch andere Maßnahmen auf die Schließung eines Betriebes hinzuwirken. Der Vollzug des Gesetzes ist, soweit es sich um Ver- waltungsaufgaben handelt, im wesentlichen in die Hände militärisch organisierter Behörden gelegt. Doch sind für Streitfälle Instanzen geschaffen, die unter militärischem Vorsitz unter Zuziehung sachkundiger Be- amter und von Vertretern der beteiligten Kreise über die Anwendung des Gesetzes entscheiden. Sie sollen den vom Gesetzesvollzug Betroffenen den erforderlichen Rechtsschutz bieten. Das Bewußtsein der Verantwortung für diese in unsere gesamten Lebensverhältnisse tief eingreifende Maßnahme spiegelte sich wieder in den Erörterungen der Presse seit dem Bekanntwerden des Gesetzentwurfs, besonders aber in den Verhandlungen des Reichstags. Im Vordergrund des Interesses stand die sozialpoli-