Entstehung z- geschichte — 10 — tische Bedeutung des Gesetzes. Es ist einleuchtend, daß ein Gesetz, welches die öffentliche Arbeitspflicht für den größten Teil der arbeitsfähigen, nicht zum Heeresdienst einberufenen männlichen Bevölkerung zum Grundsatz erhebt, auf sozialem Gebiet geradezu umwälzend wirken muß. Unsere bisher geltende, auf dem Grundsatz maß- voller Unternehmungsfreiheit und wirksamen Arbeiter- schutzes aufgebaute Wirtschaftsordnung ist damit durch- brochen. Das Interesse der Volksvertretung galt des- halb zuvörderst dem Schutz der von der Durchführung des Gesetzes am stärksten betroffenen Kreise, der in Mit- leidenschaft gezogenen Betriebsunternehmer wie der dienstpflichtigen Arbeitnehmer gegen eine zu schroffe Einwirkung auf ihre Interessen. Für die zur Schließung oder Einschränkung ihrer Betriebe ge- zwungenen Unternehmer stand die Frage ihrer Schad- loshaltung im Vordergrund. Für die Arbeitnehmer handelte es sich um den Schutz vor Ausnützung und Verschlechterung ihrer Arbeitsbedingungen. Die Tarif- verträge sollten auf die Dienstpflichtigen Anwendung finden, das Koalitions-, Vereins= und Versammlungs- recht ihnen gewahrt, die Freizügigkeit geschont und die Arbeiterfürsorgegesetzgebung für die Dienstpflichtigen aufrecht erhalten bleiben. Die Rechte der der Land- wirtschaft vorübergehend zugewiesenen gewerblichen Arbeiter sollten keine Einbuße erleiden. So interessant sich die Verhandlungen im Reichstag über diese sozial- politischen Fragen gestalteten, so müssen doch die Er- örterungen über das Für und Wider hier ausscheiden. In den folgenden Abschnitten sind sie vom Standpunkt des geltenden Rechts aus kurz dargestellt. Aus der Entstehungsgeschichte des Ge- setzes ist folgendes hervorzuhebeen: Das Gesetz war von der Regierung dem Reichstag als sogen. Mantelgesetz vorgelegt worden, das nur allgemeine Umrisse er- kennen ließ und nur die elementarsten Bestimmungen über die Dienstpflicht enthielt, wie die Festlegung der Altersgrenze und den Begriff des vaterländischen Hilfsdienstes, im übrigen aber für den Bundesrat die Ermächtigung zur weiteren Ausführung in Anspruch