— 11 — nahm. Demgegenüber bestand der Reichstag auf dem weiteren Ausbau des Gesetzes, auf der Aufnahme von Schutzvorschriften, außerdem auf seiner ständigen Mit- wirkung bei der weiteren Ausgestaltung. Denn die Wirkungen des geplanten Eingriffs in unsere Wirt- schaftsordnung lassen sich nicht bis ins einzelne über- sehen und schließen deshalb eine vorausschauende ge- setzliche Regelung aus. Es müssen deshalb unter Um- ständen wichtige Maßnahmen im Verordnungsweg er- lassen werden. Deas Gesetz wurde in erheblich erweiterter Form im Reichstag angenommen und trat mit dem Tage der Verkündung (Ausgabe des Reichsgesetzblattes in Berlin am 6. Dezember 1916) in Kraft. Es umfaßt 20 Para- graphen. In § 19 ist dem Bundesrat das Recht zur Erlassung der erforderlichen Ausführungsvorschriften erteilt, jedoch mit der Einschränkung, daß allgemeine Verordnungen der Zustimmung eines vom Reichstag aus seiner Mitte gewählten Ausschusses von 15 Mit- gliedern bedürfen. Zugleich ist dem an der Spitze der behördlichen Organisation stehenden Kriegsamt in Berlin die Verpflichtung auferlegt, den Ausschuß über alle wichtigen Vorgänge auf dem Laufenden zu er- halten, ihm auf Verlangen Auskunft zu geben, seine Vorschläge entgegenzunehmen und vor Erlaß wichtiger Anordnungen allgemeiner Art seine Meinungsäuße- rung einzuholen. Diese parlamentarische Mitwirkung bei der Ausführung und dem Vollzug des Gesetzes ist eine außergewöhnliche staatsrechtliche Erscheinung, die aber ihre volle Rechtfertigung in dem großen Interesse findet, das für das gesamte deutsche Volk auf dem Spiele steht.