— 14 — sind der Dienstpflicht ebenso fremd wie der Wehrpflich Das Gesetz kennt insbesondere keinen Unterschied zw schen Arbeitgebern und -nehmern. Seine Wirkunge werden sich sogar vorzugsweise auf Kreise außerhal der Arbeiterschaft erstrecken. Damit soll jedoch nick gesagt sein, daß die Kenntnisse und Fähigkeiten de einzelnen, auf denen sich seine soziale Stellung im all gemeinen aufbauen wird, bei der Durchführung de Dienstpflicht, bei seiner Eingliederung in die Kriegs wirtschaft nicht berücksichtigt werden sollen. Das würd dem Grundgedanken des Gesetzes widersprechen, da die Arbeitskraft möglichst zweckmäßig ausnützen wil Es soll sich vielmehr jeder einzelne dahin stellen, e soll dahin überwiesen werden, wo seine Leistungsfähig keit am besten zur Geltung kommt. Der Dienstpflich tige hat aber keinen rechtlichen Anspruch darauf, dat er in einer seinem Bildungsgrade entsprechender oder seinem bisherigen Beruf gleichwertigen Tätigkei innerhalb des Hilfsdienstes Verwendung findet. E muß, wo die Verhältnisse so gelagert sind, sich mit eine- niedriger stehenden Tätigkeit abfinden. So muß sic z. B. ein innerhalb seines Berufes in leitender Stel lung stehender Mann im Hilfsdienst mit einer unter geordneteren Tätigkeit begnügen, ein geistig Arbeiten der sich unter Umständen mit körperlicher Tätigkeit ab finden. Es wird Aufgabe der das Gesetz ausführender Behörden sein, bei der Ueberweisung der Dienstpflich tigen eine möglichst vollwertige Ausnützung ihrer Ar beitskraft zu erzielen und jeden an den Platz zu stellen den er nach seiner Leistungsfähigkeit am besten aus zufüllen vermag. 2. Welche Tätigkeit fällt unter den vaterländischen Hilfsdienst? Das Gesetz führt in § 2 näher aus, welche Tätig keit vaterländischer Hilfsdienst ist. Es ist dies die Be schäftigung im unmittelbaren Dienst des Staates uni in staatlichen Einrichtungen, dann bei den für der Staatsbedarf arbeitenden Privatbetrieben. Nicht jed Tätigkeit im Staats= oder kriegswirtschaftlichen Privat betrieb ist Hilfsdienst. Es dürfen in diesen Betrieber