nicht beliebig viele Personen beschäftigt werden, son- dern nur soviel, als das Bedürfnis erfordert. Dieses kann je nach Lage der Verhältnisse verschieden sein. Ein Wirtschaftszweig oder ein Betrieb kann seine Be- deutung für die Kriegswirtschaft verlieren. Als vaterländischer Hilfsdienst gilt im einzelnen:) a) Der Dienst bei Behörden und be- hördlichen Einrichtungen. Gleichgültig ist, ob es sich um Reichs-, Staats= oder Gemeindebehörden handelt. Was unter „behördlicher Einrichtung“ zu verstehen ist, ist im Gesetz nicht ausgeführt, wird viel- mehr durch das Kriegsamt im Benehmen mit der zu- ständigen Reichs= oder Landeszentralbehörde ent- schieden. Es wird sich im allgemeinen um Einrich- tungen handeln müssen, die, vom Staat organisiert, ähnlich wie die Behörden selbst, öffentliche, im Inter- esse der Allgemeinheit liegende Aufgaben zu erfüllen haben, wie beispielsweise die Träger der sozialen Ver- sicherung. Der Personalstand bei den Behörden und behörd- lichen Einrichtungen darf den Bedarf nicht überschrei- ten. Die Dienstleistung bei Behörden und behördlichen Einrichtungen gilt nur insoweit als Hilfsdienst, als sie einem Bedürfnis entspricht. b) Die Tätigkeit in der Kriegsindu- strie. Sie umfaßt die Herstellung der zur Krieg- führung erforderlichen technischen Mittel. Zu ihr ge- hören nicht nur die Waffen= und Munitionsindustrie, sondern auch die Hilfsindustrien. O) Die Land= und Forstwirtschaft. Ihr fällt die Aufgabe der Ernährung von Heer und Heimat- evölkerung und die Erzeugung einer Reihe für die Lebenshaltung wie für Rüstungszwecke unentbehrlicher Rohstoffe zu. Sie bedarf während des Krieges be- sonderer Pflege und deshalb reichlicher und geschulter Arbeitskräfte. Zu erwägen war allerdings, ob die in der Landwirtschaft im Winter freiwerdenden Arbeits- * Vergl. hierzu § 5 der inzwischen erschienenen Bekannt- wachung betr. Bestimmungen zur Ausführung des § 7 des Ge- etzes über den vaterländischen Hilfsdienst v. 1. März 1917.