— 17 — punkt fällt besonders die Tätigkeit in Schrifttum und Presse unter den Hilfsdienst. Seelsorge und Unterricht werden häufig schon als behördliche Tätig- keit unter den Hilfsdienst fallen. Die Tätigkeit der Ge- schäftsführer bei Berufsvereinen, Verbänden von Arbeitgebern und -nehmern, desgleichen bei Arbeiter- sekretariaten ist, wie bei den Reichstagsverhandlungen ausdrücklich festgestellt wurde, Hilfsdienst. Als solcher ist auch die Tätigkeit der Rechtsanwälte anzusehen. III. Die Durchführung der Dienstpflicht. 1. Organisatorische Maßnahmen zur Durchführung der Dienstpflicht. Feststellung der kriegswirtschaftlichen Bedeutung der Betriebe. Das deutsche Wirtschaftsleben hat sich nach einer raschen Anpassung an die Bedürfnisse der Kriegswirt- S5aft trotz aller Hemmnisse des Krieges kräftig fort- eitwickelt. Manche Wirecchaftszweige sind allerdings infolge der durch den Krieg geschaffenen Verhältnisse, durch den Mangel an Rohstoffen oder den Wegfall der Absatzmöglichkeit kaum mehr lebensfähig und werden nur im Interesse ihrer Kontinuität fortgeführt. Die Durchführung der Dienstpflicht erfordert eine veitere Aenderung unseres Wirtschaftslebens, eine soch vollkommenere Eenstellung auf die Bedürfnisse der Kriegführung und Volksversorgung. „ie deutsche Volkswirtschaft muß zu einer einheitlichen, nur vom Kriegszweck ge- leiteten Organisation ausgebaut werden. Dies ist nur moglich unter Hintansetzung der Interessen der Wirt- chaftszweige, die im Rahmen der Kriegswirtschaft ohne besondere Bedeutung sind. Wie sich diese Umge- taltung eines erheblichen Teils unserer Volkswirtschaft abspielen soll, ist im Gesetz nicht geregelt. Diese Frage Innet sich ihrer Vielgestaltigkeit wegen nicht zur gesetz- geberischen Lösung. Organisa- torische Maßnahmen