— 18 — Nichtlinien Es bestehen folgende Richtlinien: aladcher. Die für die Kriegswirtschaft minderwichtigen Be- creesoitttriebe werden zusammengelegt. Die Niederlegung ganzer Wirtschaftszweige muß jedoch verhütet werden, da sie als Grundlage für die künftige Friedenswirt- schaft auch während des Kriegs erhalten bleiben müs- sen. In beschränktem Maße haben auch die reinen Friedensindustrien kriegswirtschaftliche Bedeutung. Entscheidend für die Weiterführung eines Betriebs sind seine auf den ersten Blick oft nicht erkennbaren Zu- sammenhänge mit der Kriegswirtschaft. Es ist ein wenn auch nur mittelbarer Zusammenhang mit den Zwecken der Kriegführung und Volksversorgung er- forderlich. So haben z. B. Exportindustrien und Unternehmungen des Ausfuhrhandels wegen ihres Einflusses auf die deutsche Zahlungsbilanz im Aus- land bis zu einem gewissen Umfang kriegswirtschaftliche Bedeutung. Für die Betriebszusammenlegung kommen in erster Linie Großbetriebe in Betracht. Bei kleineren Be- trieben kommt es darauf an, wie weit der aus ihrer Stillegung gewonnene Zuwachs an Betriebsmitteln und Arbeitskräften die damit verbundenen Schäden Und Opfer lohnt. Eine Frage, die bei den Beratungen des Gesetzes eine hervorragende Rolle spielte, ist die Entschädigung der infolge der Durchführung des Gesetzes zu Schaden gekommenen Betriebsunternehmer. Keine kut. Das Gesetz erkennt eine Entschädi- schzbtugsgungspflicht gr.undsätz lich nicht an. Das Reichs aus Reich ist nicht verpflichtet, für den Schaden. aufzu- #ergtvon kommen, der einen Betriebsunternehmer trifft, ebenso- etrieben wenig wie es für die Verluste Ersatz leistet, die ein solcher durch die militärische Einberufung seiner An— gestellten und Arbeiter erleidet. Das Gegenteil wäre nicht folgerichtig. Durch die Betriebszusammenlegung soll der Schaden auf viele Schultern verteilt und da— durch für den Einzelnen vermindert werden. Zusammen. Für das Verfahren bei der Betriebszusammen- zegung von legung gelten folgende Grundsätze: Die Kriegsamts- stellen bedienen sich hierzu zweckmäßig der Vermittlung