— 19 — und Mitarbeit der ständigen und der Kriegsorgani- sationen der einzelnen Industriezweige. Die Betriebs- zusammenlegung ist Sache der freien Vereinbarung mit den Betriebsinhabern. Einen unmittelbaren be- hördlichen Zwang zur Betriebseinstellung, wie ihn ähnlich die Gewerbepolizei hat, kennt das Gesetz nicht. Den mit der Ausführung des Gesetzes betrauten Be- hörden ist nicht etwa ein Recht der Stillegung oder Zusammenlegung der Betriebe eingeräumt. Es ist ihnen nur die Möglichkeit an die Hand gegeben, die Arbeiter aus den für die Kriegswirtschaft unwichtigen Betrieben herauszuziehen. Die rechtliche Grundlage für das Herausziehen Festhenung der Arbeiter aus einem Betrieb bildet die Entscheidungrschee über dessen kriegswirtschaftliche Bedeutung (§8 4 Abs. II). 68 Diese trifft der für den Bezirk eines stellvertretenden Betriebe Generalkommandos gebildete Feststellungsausschuß. An diese Entscheidung ist der Einberufungsaus- schuß im Ueberweisungsverfahren, der Schlichtungs- ausschuß im Verfahren über die Erteilung des Abkehrscheins gebunden. Sie erfolgt auf Veran- lassung des Kriegsamts oder auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten. Als beteiligt gilt, wer an der vom Ausschuß zu treffenden Feststellung ein unmittelbares Interesse hat. Das Verfahren ist nicht öffentlich. Gegen die Entscheidung ist Beschwerde an die beim Kriegsamt errichtete Zentralstelle zulässig. Wird die Entscheidung über die kriegswirtschaft- liche Bedeutung eines Betriebs weder vom Kriegsamt noch durch Antrag eines Beteiligten veranlaßt, so unterbleibt sie. Unter diesen Umständen bleibt es für viele Betriebe unbestimmt, ob sie unter § 2 fallen und deshalb die bei ihnen Beschäftigten im Hilfsdienst stehen. Diese können trotzdem zum Hilfsdienst heran- gezogen werden. Die Entscheidung darüber, ob der Betrieb, in dem sie beschäftigt sind, kriegswirtschaftliche Bedeutung hat, erfolgt dann im Ueberweisungsver- fabren. Hilfsdienstpflichtige Angestellte dieser Betriebe, denen der Abkehrschein verweigert wurde, können von dem Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses Auskunft verlangen, ob der Betrieb unter § 2 fällt.