2. Die Heranziehung der Hilfsdienstpflichtigen. Ueberweisungsverfahren. Zunächst kommen zur Heranziehung die nicht gerade sehr zahlreichen Dienstpflichtigen in Betracht, die in keinem Arbeitsverhältnis stehen. Immerhin werden sie einen willkommenen Zuzug zu den schon in der Kriegswirtschaft Tätigen ausmachen. Die große Masse der Dienstpflichtigen ist noch in Arbeitsverhält- nissen festgelegt, aus denen sie erst der staatlich organi- sierten Bedarfsarbeit zugeführt werden muß. Das Gesetz Der Gedanke, welcher der Durchführung der Hilfs- wilusrei, dienstpflicht zugrunde liegt, ist der einer planmäßigen Meldung Zusammenfassung freiwilliger Arbeit. Die Hilfsdienstpflichtigen sollen sich freiwillig zum Hilfs- dienst stellen, sie sollen sich selbst in die Kriegswirtschaft eingliedern. Jeder Dienstpflichtige soll sich nach einer kriegswirtschaftlichen Tätigkeit umsehen, in der er seine geistigen und körperlichen Fähigkeiten am besten ver- wertet. Nur bei demjenigen, der nicht selbst zur kriegs- wirtschaftlichen Tätigkeit greift, setzt der behördliche Zwang ein. Für eine Registrierung der Dienstpflichtigen, wie sie bei den Wehrpflichtigen durchgeführt ist, fehlt bis jetzt die gesetzliche Grundlage.) Bis zu deren Schaffung wird die Ermittlung der Dienstpflichtigen durch Inan- spruchnahme der Ortsbehörden erfolgen müssen. Ueber. Bei Heranziehung der Dienstpflichtigen lassen sich zeisungs, drei Abschnitte unterscheiden: Die allgemeine Auf- forderung zur freiwilligen Meldung, die Aufforderung des einzelnen Dienstpflichtigen durch schriftlichen Stellungsbefehl und die Anwendung eigentlichen Zwanges, die Ueberweisung. Aügemeine Zunächst erfolgt eine allgemeine Auffor- uf. forderung derung zur freien Meldung, die das *) Inzwischen eingeführt durch die Bekm. betr. Bestimmun- gen zur Ausführung des § 7 des Gesetzes über den vaterlän- dischen Hilfsdienst v. 1. März 1917. Diese enthält Vorschriften über die Meldepflicht der nach dem 30. Juni 1857 und vor dem 1. Jan. 1870 geborenen, nicht mehr landsturmpflichtigen Deutschen.