Kriegsamt oder eine durch Vermittlung der Landes- zentralbehörde zu bestimmende Stelle erläßt. Durch sie wird bekannt gegeben, daß für diese oder jene Ar— beiten Hilfsdienstpflichtige gesucht werden und daran die Aufforderung geknüpft, es sollen sich zur Erfüllung ihrer Dienstpflicht bereite und für die Arbeiten geeignete Bewerber bei den Nachweisstellen melden. Es wird damit gerechnet, daß die Hilfsdienst- pflichtigen, die nach ihren Fähigkeiten für die Arbeiten in Betracht kommen, sich auf diese allgemeine Aufforderung hin freiwillig melden. Doch zieht die Nicht- befolgung der allgemeinen Aufforderung noch keinen Rechtsnachteil nach sich. Wird ihr nicht in ausreichendem Maße ent= 2 4 sprochen, so wird der einzelne Hilfsdienstpflich- frre tige mit besonderer schriftlicher Auf- 9 forderung durch den Einberufungsausschuß herangezogen. Diese enthält die Aufforderung an den Dienstpflichtigen, sich binnen zwei Wochen bei einer der in § 2 bezeichneten Stellen Arbeit zu suchen. Die Auswahl der Stelle bleibt dem Dienstpflichtigen in diesem Abschnitt des Verfahrens grundsätzlich noch überlassen, wenn auch der Ausschuß darauf hinweisen kann, daß er sich seine Beschäftigung zweckmäßig in diesem oder jenen Beruf oder Betrieb suchen soll. Doch ist dies ein Vorschlag, der den Dienstpflichtigen nicht bindet. Bei der Suche nach einer geeigneten Tätigkeit wird sich der Dienstpflichtige zweckmäßig des Arbeits- nachweises bedienen. Es ist die Errichtung besonderer Hilfsdienstmeldestellen geplant, denen der Arbeitsnach- weis und die Berufsberatung für Dienstpflichtige über- tragen werden soll und die durch Zentralauskunfts- stellen und ein Kriegsarbeitsamt zusammengefaßt wer- den. Hat der Dienstpflichtige Beschäftigung gefunden, so hat er davon dem Einberufungsausschuß Meldung zu machen. Dieser entscheidet dann, ob eine unter 8 2 fallende Tätigkeit vorliegt. Ist dagegen binnen 2 Wochen von der Zustellung #- des Stellungsbefehles an eine Beschäftigung nicht