— 22 — herbeigeführt, so findet die Ueberweisung des Dienstpflichtigen durch den Ausschuß an eine bestimmte Stelle statt. Die Ueberweisung ist eine behördliche Anordnung, die den Eintritt des Dienstpflichtigen in ein bestimmtes Arbeitsverhältnis verfügt und den Dienstpflichtigen bei Vermeidung erheblicher Strafen zum Eintritt ver- pflichtet. In diesem Abschnitt des Verfahrens tritt also der Zwang ein. Bei der Ueberweisung ist auf das Lebensalter, die Familienverhältnisse, den Wohnort, die Gesundheit sowie die bisherige Tätigkeit nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen. Des- gleichen ist zu prüfen, ob der in Aussicht genommene Arbeitslohn dem Beschäftigten und etwa zu versor- genden Angehörigen ausreichenden Unterhalt bietet, da dem Dienstpflichtigen nicht die Ansprüche der Kriegs- teilnehmer auf Familienunterstützung zustehen. Die Ueberweisung der Dienstpflichtigen setzt also voraus, daß sich die Ueberweisungsstelle vorher über die Arbeits- bedingungen, besonders über die Lohnfrage verge- wissert. Doch tritt die Ueberweisung nicht etwa an die Stelle der eigenen Abmachungen des Dienstpflichtigen. Sie begründet für diesen nur die Verpflichtung, an der ihm bezeichneten Arbeitsstelle in Arbeit zu treten, mit dem Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag abzuschließen. Die zum Vertragsabschluß abzugebenden Willenser- klärungen des Dienstpflichtigen kann sie nicht ersetzen. Es wird nicht zulässig sein, die Ueberweisung für eine bestimmte Zeit, z. B. für die Dauer der Frühjahrs- bestellung oder der Ernte auszusprechen. Zweck des Ueberweisungsverfahrens ist die Heranziehung der Dienstpflichtigen und ihre systematische Verteilung nach den Bedürfnissen der Kriegswirtschaft, nicht aber ihre Bindung an die Arbeitsstellen. Diese Wirkung soll durch den Abkehrschein hervorgerufen werden. etehseZDer Dienstpflichtige genießt im Ueberweisungs- gilichegen imVerfahren einen weitgehenden Rechtsschutz. Schon gegen welfungs, die besondere schriftliche Aufforderung ist ein Rechts- verfabren hehelf gegeben. Der Dienstpflichtige oder sein bis- heriger Arbeitgeber können bei dem Ausschuß, von dem