— 23 — die Aufforderung ergangen ist, Vorstellung er- heben. Ueber diese entscheidet der Vorsitzende in einem Vorbescheid, gegen den die Entschei dung des Einberufungsausschusses angerufen werden kann. Auf diese Möglichkeit ist im Vorbescheid hinzuweisen. Eine Zurücknahme der besonderen Auffor- derung zum Eintritt in den Hilfsdienst durch den Vor- sitzenden ist zulässig, wenn die Auflösung des bis- herigen Beschäftigungsverhältnisses einen übermäßigen Schaden bereiten würde, sofern nicht die Bedürfnisse des Hilfsdienstes überwiegen. Es besteht für die Ein- berufungsausschüsse also kein Zwang, grundsätzlich jeden Dienstpflichtigen heranzuziehen. Es sind vielmehr die privatwirtschaftlichen Interessen, die des Dienstpflich- tigen, seines Arbeitgebers sowie aller an der Tätigkeit der Dienstpflichtigen interessierten Kreise gegen die staatlichen Interessen am Hilfsdienst abzuwägen. Es ist im Einzelfalle zu entscheiden, ob der durch die Heran- ziehung des Dienstpflichtigen für die Staatsbedarfs- arbeit erzielte Nutzen die in der Privatwirtschaft her- vorgerufenen Nachteile überwiegt. Nimmt der Vorsitzende die besondere Aufforderung zurück, so ist ihre Rechtswirkung aufgehoben. Andern- falls bleibt sie bestehen. Es läuft die zwei- wöchentliche Frist zum Aufsuchen einer Beschäf- tigung weiter, auch wenn von den Beteiligten die Entscheidung des Ausschusses an- gerufen wird. Ist bis zur Entscheidung des Aus- schusses die zweiwöchentliche Frist abgelaufen, ohne daß sich der Dienstpflichtige inzwischen eine in den Hilfsdienst fallende Tätigkeit verschafft hat, so wird sich der Ausschuß nicht nur mit der Nachprüfung des Vorbescheids des Vorsitzenden, also mit der Aufrecht- erhaltung oder Zurücknahme des Stellungsbefehls be- fassen, sondern auch gleich die Ueberweisung des Dienst- pflichtigen aussprechen. Jedenfalls besteht kein recht- liches Hindernis, diese beiden Entscheidungen zu verbinden. Gegen die Ueberweisung ist Beschwerde zum Feststellungsausschuß beim stellvertre-