Einfluß der Dienstpflicht — 24 — tenden Generalkommando zulässig. Zu ihrer Erhebung ist sowohl der Dienstpflichtige wie sein letzter Arbeitgeber berechtigt. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Sie ist schriftlich beim Ausschuß anzubringen. Dieser kann der Be- schwerde selbst abhelfen und erforderlichen- falls weitere Ermittlungen anstellen. IV. Das Arbeitsverhältnis des Dienstpflichtigen. 1. Dienstpflicht und Arbeitsvertrag. Die Dienstpflicht ist eine öffentlichrechtliche, dem Deutschen Reich gegenüber zu erfüllende Pflicht. Der Dienstpflichtige genügt ihr durch Ausübung einer unter 8 2 fallenden Beschäftigung. Er kann selbständiger Unternehmer sein, er kann die Dienstpflicht als Arbeit- geber erfüllen. Meistens wird er aber in der Rolle des Arbeitnehmers auftreten und durch einen Arbeitsver- trag eine Beschäftigung im Hilfsdienst übernehmen. Das Vertragsverhältnis zwischen Arbeitgeber und auf den Ar. Arbeitnehmer erfährt dadurch, daß es in Erfül- beitsvertrag ung der Dienstpflicht eingegangen wird, keine recht- liche Veränderung. Das Dienstpflichtgesetz will im Rechtsleben keine Störungen verursachen, den Dienst- pflichtigen keine Schranken setzen, die nicht nötig sind. Arbeitgeber des Dienstpflichtigen können nach § 2 öffentlichrechtliche Körperschaften, das Reich, die Bun- desstaaten, Gemeinden, Versicherungsträger usw. sein, ferner Privatpersonen in allen Erscheinungsformen des bürgerlichen und des Handelsrechts. Die dienstrechtliche Stellung eines Beamten wird durch die Hilfsdienstpflicht ebensowenig rechtlich ver- ändert, wie die des vertragsmäßig angestellten Dienst-