— 25 — pflichtigen. Bei Kollision der Rechtsnormen sind die des Hilfsdienstes maßgebend. Selbstverständlich würde der in Beamteneigenschaft tätige Dienstpflichtige durch unbefugtes Aufgeben seiner Tätigkeit der Dienstpflicht ebenso zuwiderhandeln wie ein durch privatrechtlichen Arbeitsvertrag Angestellter. In der Regel wird die Dienstpflicht durch Arbeits- leistung des Dienstpflichtigen als Arbeitnehmer erfüllt werden. Es soll deshalb hier kurz dargestellt werden, wie sich die rechtlichen Beziehungen zwischen Arbeit- geber und Arbeitnehmer unter dem Einfluß der Dienst- pflicht im allgemeinen gestalten werden. Das Arbeitsverhältnis wird in der Regel durch einen Dienstvertrag begründet. Der Arbeit- nehmer stellt dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft gegen Entgelt zur Verfügung. Es kann aber auch durch Abschluß eines Werkvertrages einge- gangen werden. Dann ist ein bestimmter Arbeits- erfolg Vertragsgegenstand. Beispiel: Ein Handwerks- meister, der im Frieden selbständig war, verpflichtet sich, aus der von einem Großunternehmer zu liefernden Metallmenge eine bestimmte Zahl von Granatzündern anzufertigen. Doch wird die Form des Werkvertrags im allgemeinen die Ausnahme bleiben. Der Werkver- trag ist zur Erfüllung der Dienstpflicht nur geeignet, wenn er auch zu einer wirklichen Beschäftigung des Dienstpflichtigen führt. Wollte jemand durch gelegent- liche Uebernahme von Aufträgen, z. B. zur Lieferung von Kriegsbedarfsartikeln, die Dienstpflicht erfüllen, so würde er sie in Wirklichkeit umgehen und könnte nicht als im Hilfsdienst beschäftigt gelten. Der Abschluß des Arbeitsvertrags ist derde freien Vereinbarung der Vertragsteile überlassen. ### dien Das Arbeitsverhältnis ist privat-bs rechtlich, wenngleich seine Eingehung #em der Erfüllung einer 5öffentlichrecht-soweit dessen lichen Pflicht dient. Dieser Grundsatz gilti,uch auch dann, wenn der Dienstpflichtige erst auflechulichen den schriftlichen Stellungsbefehl des Einberufungs- undereinbar, ausschusses in ein Arbeitsverhältnis tritt. Auch ft