— 29 — Vorteilen liegen, z. B. darin, daß die vom Dienstpflich- tigen in Aussicht genommene neue Tätigkeit seinen Kenntnissen und Fähigkeiten mehr als die bisherige entspricht. Dem Ermessen des Schlichtungsausschusses ist durch diese Gesetzesbestimmung ein ziemlich weiter Spielraum gelassen. Gewiß soll dem berechtigten Streben des Dienstpflichtigen nach Verbesserung seiner Arbeitsbedingungen kein Riegel vorgeschoben werden. Doch verlangt die in den kriegswirtschaftlichen Be— trieben notwendige Stetigkeit des Arbeiterstandes, daß die Arbeitsstellen nicht wegen geringfügiger Vorteile gewechselt werden können. Ueber die Form des Abkehrscheins bestehen fol— gende Vorschriften: Er muß Name und Vorname des Arbeitgebers sowie Wohnort, Straße und Hausnum— mer der letzten Beschäftigungsstelle, ferner die Dauer der letzten Beschäftigung enthalten. Er muß auf einem besonderen, von den Arbeitspapieren des Dienstpflich- tigen getrennten Blatte erteilt werden. Wird der Abkehrschein verweigert, so kann derbechtsbehelfe Dienstpflichtige, wenn er Zweifel an der kriegswirt-serung des schaftlichen Bedeutung des Betriebs hat, in welchem er #blebr-. beschäftigt ist, vom Vorsitzenden des Schlichtungsaus- schusses eine schriftliche Auskunft darüber ver- langen. Die Auskunft stellt fest, ob der Betrieb unter #) Ersuchen den Hilfsdienst fällt. Sie erteilt der Vorsitzende, ——“ aber auch eine andere Stelle damit betrauen kann.chtuns= Wird die kriegswirtschaftliche Bedeutung des Betriebsum Auszunft in der Auskunft verneint, so hat dies für den Hilfs= rriegswirt. dienstpflichtigen die rechtliche Wirkung, daß er das #ch= Arbeitsverhältnis wechseln darf, ohne daß sichdes Vetree, der neue Arbeitgeber einer Bestrafung aussetzt. Einer Entscheidung des Feststellungsausschusses über die kriegswirtschaftliche Bedeutung des Betriebs wird da- durch nicht vorgegriffen. Die Kriegsamtstelle (bei welcher der Feststellungsausschuß errichtet ist) ist von der Entscheidung in Kenntnis zu setzen. Desgleichen der Arbeitgeber. Gegen die Verweigerung des Abkehrscheins steht dem Dienstpflichtigen außerdem die Beschwerd e###eschwerde