im Bezirk einer Ersatzkommission 1. Ausschuß nach S# Abs. II. Zuständig für die überweisung Hilfsdienstpflichtiger Beschwerde s. Nr. 30. inberufungs.= Ausschuß. 2. Ausschuß nach § 9 Abs. II und § 13 Absatz 1. Schlich- tungs.Ausschuß. Zuständig: a) für Streitigkei- ten über die Ertei- lung des Akkehr- scheins § 9 Abfs. Il. b) als Schlich- tungsstelle für Strei- tigkeiten der Arbeit- geber und Arbeiter- ausschüsse § 13 Abs. I. —– 59 — Ausschüsse: im Bez. eines stellv. Gen.-Kommandos 3. Ausschuß nach § 4 Abs. II und § 7 Absatz IV. Feststel- lungsausschuß. Zuständig: a) für Entschei- dungen über die Frage, ob ein Be- trieb dem § 2 ent- spricht usw.; § 4 Abs. II. Beschwerde siehe Nr. 4. D) als Beschwerde- instanz gegen die Ueberweisung Hilfs- dienstpflichtiger; s. Nr. 1. beim Kriegsamt 4. Zentral--Stelle nach § 6. Zuständig für Be- schwerden gegen Entscheidungen nach § 4 Abs. II. Die Ausschüsse werden gebildet im Anschluß an militärische Organe und bestehen für örtlich abgegrenzte 1 Bezirke. Die unterste Stufe s ind die Bezirk einer Ausschüsse für den Bezirk einer milli- rwl tärischen Ersatzkommission. Als solche lommi kommen für Bayern in Betracht die Bezirksämter und Unmittelbaren Städte, nicht etwa die Landwehrbezirke. Zwar ist der Kommandeur eines Landwehrbezirkes leweils Vorsitzender der in seinem Bezirk bestehenden Ersatzkommissionen, diese selbst aber sind innerhalb des Landwehrbezirkes für jedes Bezirksamt und für jede Unmittelbare Stadt gesondert errichtet. *) Die mittlere Stufe wird gebildet durch den beizzuszuß ledem stellv. Generalkommando, also im Bezirk jedes „Ceneral- kommando *) Wenn gleichwohl nach der bayer. Ministertalbekanntmachung vom 8. Junuar 1917 Einberufungsausschüsse für jeden Landbezirk errichtet werden sollen, so hat as nur den Zweck einer Vereinfachung der Organisation. Der Ausschuß ist für jedes Bezirksamt und jede kreisunmittelbare Stadt in seiner Zusammensetzung da- dur verändert, daß jeweils die Vorstände der Distrietpverwaltungsbehörden für v#6 ngelegenheiten ihres Bezirkes an den Sitzungen teilnehmen. Die einschlägige ekanntmachung ist S. 99 ff. abgedruckt.