— 70 — wie ein Gericht von den Urteilen und Beschlüssen anderer Gerichte. Es würde aber zu Unzuträglichkeiten führen, wenn ein Einberufungsausschuß die Arbeiter eines bestimmten Betriebs an einen anderen Betrieb überweisen würde auf Grund seiner Ueberzeugung, daß dieser Betrieb im Sinne des § 2 HD. keine Be- deutung hat, während der zuständige Feststellungsaus- schuß und im Beschwerdeweg die Zentralstelle ent- schieden hat, daß der Betrieb im Sinne des § 2 Be- deutung hat; das Gleiche gilt für den Fall, daß der Schlichtungsausschuß den Arbeitern eines Betriebs im Verfahren nach § 9 Abs. II HD#. den Akkehrschein verweigern wollte, während Feststellungsausschuß und Zentralstelle entschieden haben, daß der Betrieb im Sinne des § 2 HD. keine Bedeutung hat. Deshalb mußte die Bestimmung getroffen werden, daß die Ein- berufungs= und Schlichtungsausschüsse an die für ihren Bezirk ergangenen Entscheidungen der Feststellungs- ausschüsse und der Zentralstelle gebunden sind. * Endlich ist bestimmt, daß das Verfahren vor den Ausschüssen und vor dem Vorsitzenden der Ausschüsse gebühren= und stempelfrei sein soll.