r Reichsrechtliche Vorschriften über den vaterländischen Hilfsdienst. Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst. Vom 5. Dezember 1916. (Reichs-Gesetzbl. S. 1333 Nr. 276, aus- gegeben zu Berlin den 6. Dezember 1916.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen usw. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: § 1. Jeder männliche Deutsche vom vollendeten siebzehnten bis zum vollendeten sechzigsten Lebensjahre ist, soweit er nicht zum Lienste in der bewaffneten Macht einberufen ist, zum vater- ländischen Hilfsdienst während des Krieges verpflichtet. 8§ 2. Als im vaterländischen Hilfsdienst tätig gelten alle Per- sonen, die bei Behörden, behördlichen Einrichtungen, in der Kriegsindustrie, in der Land= und Forstwirtschaft, in der Krankenpflege, in kriegswirtschaftlichen Organisationen jeder Art oder in sonstigen Berufen oder Betrieben, die für Zwecke der riegführung oder der Volksversorgung unmittelbar oder mittel- fit Bedeutung haben, beschäftigt sind, soweit die Zahl dieser Personen das Bedürfnis nicht übersteigt. Hilfsdienstpflichtige, die vor dem 1. August 1916 in einem land- und forstwirtst aftlichen Betriebe tätig waren, dürfen aus iesem Berufe nicht zum Zwecke der Ueberweisung in eine andere Beschäftigung im vaterländischen Hilfsdienst herausgezogen werden. 83 Die Leitung des vaterländischen Hilfsdienstes liegt dem beim Königlich Preußischen Kriegsministerium errichteten Kriegs- ob. § 4. Ueber die Frage, ob und in welchem Umfang die Zahl der bei einer Behörde beschäftigten Personen das Bedürfnis über- steigt, entscheidet die zuständige Reichs= oder Landeszentral-