8 13. Kommt in einem Betriebe der im § 11 bezeichneten Art bei Streitigkeiten über die Lohn= oder sonstigen Arbeitsbedingungen eine Einigung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeiteraus- schusse nicht zustande, so kann, wenn nicht beide Teile ein Ge- werbegericht, ein Berpggewerbegericht, ein Einigungsamt einer Imung oder ein Kaufmannsgericht als Einigungsamt anrufen, von jedem Teile der in § 9 Abs. 2 bezeichnete Ausschuß als Schlichtungsstelle angerufen werden. In diesem Falle finden die §§ 66, 68 bis 73 des Gewerbegerichtsgesetzes entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß ein Schiedsspruch auch dann abzugeben ist, wenn einer der beiden Teile nicht erscheint oder nicht verhandelt, sowie daß Personen, die an der einzelnen Streitsache als Arbeitgeber oder als Mitglied des Arbeiteraus- süusses beteiligt gewesen sind, bei dem Schiedsspruch nicht mit- wirken dürfen. !4 4#½ * Bestebt in einem für den vaterländischen Hilfsdienst tätigen Betriebe, für den Titel VII der Gewerbeordnung gilt, ein stän- diger Arbeiterausschuß weder nach der Gewerbeordnung oder den Berggesetzen noch nach § 11 Abs. 2 oder Abs. 3 dieses Ge- setes, so kann bei Streitigkeiten zwischen der Arbeiterschaft und dem Arbeitgeber über die Lohn= oder sonstigen Arbeits- bedingungen der in § 9 Abs. 2 bezei nete Ausschuß als Schlich- sstelle angerufen werden; das gleiche gilt für die landwirt- schafcliche Betriebe. Die Bestimmungen des Abs. 1 Satz 2 belten entsprechend. ·· » ç nterwirft sich der Arbeitgeber dem Schiedsspruch nicht, so sst den beteiligten Arbeitnehmern auf ihr Verlangen die zum Aufgeben der Arbeit berechtigende Bescheinigung (# 9) zu er- tälen. Unterwerfen sich die Arbeitnehmer dem Schiedsspruch aicht, so darf ihnen aus der dem Schiedsspruch zugrunde liegen- den Veranlassung die Bescheinigung nicht erteilt werden. 8 14. Den im vaterländischen Hilfsdienst beschäftigten Personen darf die Ausübung des ihnen gesetzlich zustehenden Vereins- und Versammlungsrechts nicht beschränkt werden. 15. Für die industriellen Betriebe der Heeres= und Marinever- waltung sind durch die zuständigen Dienstbehörden Vorschriften im Sinne der §§ 11 bis 13 zu erlassen. * 16. Die auf Grund dieses Gesetzes der Landwirtschaft über- wiesenen gewerblichen Arbeiter unterliegen nicht den landes- hesetzlichen Bestimmungen über das Gesinde. § 17. Die durch öffentliche Bekanntmachung oder unmittelbare Anfrage des Kriegsamts oder der Ausschhse erforderten Aus-