— 78 — 7 Abs. 2, § 9 Abs. 2 des Gesetzes zu bildenden Ausschüsse und Serimym) *#½nt und Sitz dieser Ausschüsse. In Bayern, achsen und Württemberg bildet das Kriegsministerium im Einver- nehmen mit dem Kriegsamt die Ausschüsse und bestimmt ihren Bezirk und Sitz. 82 Für die Offiziere und die Beamten in der Zentralstelle und den Ausschüssen ist mindestens je ein Stellvertreter, für die Ver- treter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in der Zentralstelle und den Ausschüssen sind nach Bedarf Stellvertreter zu bestellen. ür die Bestellung der Stellvertreter gelten die Bestimmungen es Gesetzes über die Bestellung der ordentlichen Mitglieder. § 3. zu Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in der Zentralstelle und den Ausfhüssen sowie zu Stellvertretern für sie dürfen nur volljährige männliche Deutsche bestellt werden. Nicht bestellt werden darf, 1. wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung Rfentlinker Aemter verloren hat oder wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das den Verlust dieser Fähigkeit zur Folge haben kann, verfolgt wird, falls gegen ihn das Hauptverfahren eröffnet ist, 2. wer infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist. 84. Wer gemäß § 3 zum Vertreter der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer oder zum Stellvertreter eines solchen Vertreters bestellt ist, kann die Uebernahme des Amtes nur ablehnen, wenn er 1. das sechzigste Lebensjahr vollendet hat, 2. mehr als vier minderzährige eheliche Kinder hat; Kinder, die ein anderer an Kindes Statt angenommen hat, werden dabei nicht gerechnet, 3. durch Krankheit oder Gebrechen verhindert ist, das Amt ordnungsmäßig zu führen, 4. mehr als eine Vormundschaft oder Pflegschaft führt. Die Vormundschaft oder Pflegschaft über mehrere Geschwister gilt nur als eine; zwei Gegenvormundschaften stehen einer Vormundschaft gleich. 85. Wer die Uebernahme des Amtes als Vertreter der Arbeit- eber oder der gbernahme oder als Stellvertreter eines solchen Fertreters ohne zulässigen Grund ablehnt, kann vom Vor- sitzenden der Zentralstelle, wenn er für diese bestellt ist, sonf vom Vorsitzenden des Ausschusses, für den er bestellt ist, mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark bestraft werden.