— 79 — Ebenso kann bestraft werden, wer sich ohne genügende Ent- schuldigung nicht rechtzeitig zu den Sitzungen einfindet oder sich einen Obliegenheiten in anderer Weise entzieht. Auf Beschwerde entscheidet das Kriegsamt, in Bayern, Sachsen und Württemberg das Kriegsministerium, endgültig. 86. Die Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in der Zentralstelle und den Ausschüssen verwalten ihr Amt un- entgeltlich als Ehrenamt. Sie erhalten Tagegelder im Betrage von fünfzehn Mark und Ersatz der notwendigen Fahrkosten; bei Eisenbahnfahrten wird der Betrag für die zweite Wagenklasse, bei Benutzung von Schiffen der Betrag für die erste Klasse erstattet. 87. Die Vertreter der Arbeitnehmer haben ihrem Arbeitgeber jede Einberufung zu Sitzungen der Zentralstelle oder der Aus- schässe anzuzeigen. Tun sie es ohne schuldhaftes Zögern, so gibt das Fernbleiben von der Arbeit dem Arbeitgeber keinen wich- tigen Grund, das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu lösen. 88. Den Arbeitgebern und ihren Angestellten ist untersagt, die Vertreter der Arbeitnehmer in der Uebernahme oder Ausübung des Ehrenamtes (8§ 6) zu beschränken oder sie wegen der Ueber- nahme oder der Art der Ausübung des Ehrenamtes zu benach- eiligen. Arbeitgeber oder ihre Angestellten, die dagegen verstoßen, werden mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Haft bestraft. 89 Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Zentralstelle und der Ausschüsse sind verpflichtet, über Geschäfts-, Betriebs- und Berufsgeheimnisse, die ihnen in dieser Eigenschaft bekannt werden, Amtsverschwiegenheit zu beobachten. Mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten wird bestraft, wer der Vorschrift im Abs. 1 zuwider Geheimnisse unbefugt offenbart. Wer dies tut, um den Inhaber des Geschäfts, Betriebs oder Berufs zu schädi en oder sich oder anderen einen Ver- mögensvorteil zu verschaften, oder wer in gleicher Aksicht ein Geheimnis der im Abs. 1 bezeichneten Art verwertet, wird mit Gesängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehn- tausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.