— 80 — 8 10. Die Behörden und behördlichen Einrichtungen sind verpflich- tet, den im Vollzuge des Gesetzes über den vaterländischen Hilfs- dienst an sie ergehenden Ersuchen des Kriegsamts, der Zentral- stelle und der Ausschüsse zu entsprechen. Dies gilt auch für Ersuchen, die von den Kgl. Bayerischen, Sächsiechen und Württembergischen Kriegsministerien im Voll- zuge des Gesetzes gestellt werden. 11. Vor Erlaß der Entscheidung nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes hat der Ausschuß die Gemeindebehörde und nach Lage des Falles die zuständige amtliche Vertretung der Industrie und des Handels, des Handwerks, der Landwirtschaft oder anderer Berufsstände zu hören. In geeigneten Fällen sollen auch Fach- vereine und sonstige nichtamtliche wirtschaftliche Verbände gehört werden. Werden Marineinteressen berührt, so ist auf Ver- langen des Reichs-Marineamts ein Marineoffizier oder Marine- beamter zu hören. § 12. Die nach § 5 verhängten Geldstrafen werden wie Gemeinde- abgaben beigetrieben. Einwendungen gegen die Zahlungspflicht haben aufschiebende Wirkung. Dem Beitreibungsverfahren hat ein Mahnverfahren voranzugehen; die Mahngebühr wird, soweit erforderlich, vom Kriegsamt, in Bayern, Sachsen und Württemberg vom Kriegsministerium festgesetzt und wird wie die Geldstrafe beigetrieben. Die Geldstrafen fließen in die Reichskasse. 8 13. g die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in raft. Berlin, den 21. Dezember 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich. Bekanntmachung betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über dben vaterländischen Hilfsdienst. Vom 30. Januar 1917. (REl. S. 85.) Der Bundesrat hat auf Grund des § 19 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 1333) mit Zustimmung des vom Reichstag gewählten Ausschusses folgende Verordnung erlassen: