— 81 — · 1. Wird das Beschäftigungsverhältnis eines Hilfsdienst- pflichtigen durch den Arbeitgeber oder mit seiner Zustimmung aufgelöst, so hat dieser dem Hilfsdienstpflichtigen hierüber eine Bescheinigung (Abkehrschein) auszustellen. § 2. Erhebt ein Hilfsdienstpflichtiger, dem der Abkehrschein verweigert wird, nicht Beschwerde gemäß § 9 Abs. 2 des Gesetzes bei dem Ausschuß, so kann er von diesem trotzdem eine schrift- liche Auskunft darüber verlangen, ob der Betrieb seines bis- erigen Arbeitgebers oder die Organisation, bei welcher er bisher beschäftigt war, eine der im § 2 des Gesetzes bezeichneten Stellen ist. Die Auskunft erteilt der Vorsitzende des Ausschusses, sofern er nicht hiemit eine andere Stelle betraut hat. Ist die Auskunft erteilt, daß der Betrieb des bisherigen Arbeitgebers oder die Organisation, bei welcher der Hilfsdienst- pflichtige zuletzt beschäftigt war, eine der im § 2 des Gesetzes bezeichneten Stellen nicht ist, so darf der Hilfsdienstpflichtige in eschäftigung genommen werden. Durch die Auskunft wird der Entscheidung nach § 4 Abs. 2 und § 6 des Gesetzes nicht vorgegriffen. Abschrift der Auskunft ist dem bisherigen Arbeitgeber und der zuständigen Kriegsamtsstelle zu übersenden. ç 3. Jeder Arbeitgeber, der sich weigert, den von dem Hilfs- dien tpflichtigen beantragten Abkehrschein (§ 1) auszustellen, ist verpflichtet, den Hilfsdienstpflichtigen zu Arbeitsbedingungen, e mindestens nicht ungünstiger als die bisherigen sind, weiter- zubeschäftigen. § 4. Der Hilfsdienstpflichtige, der von der Beschwerde nach 89 Abs. 2 des Gesetzes Gebrauch macht, hat das Beschäftigungs- verhältnis bis zur Entscheidung über seine Beschwerde fort- zusetzen, es sei denn, daß ihm die Fortsetzung nach den Um- sänden des Falles nicht zugemutet werden kann. Hierüber ent- cheidet auf Anruf durch den Arbeitgeber oder Arbeitnehmer der Vorsitzende des Ausschusses. § 5. Aus dem Akkehrschein müssen Name oder Firma des Arbeitgebers oder der Organisation sowie Ort, Straße und dausnummer der Beschäftigungsstelle, wo der Hilfsdienstpflich- ge zuletzt tätig war, sowie die Dauer der letzten Beschäftigung rsichtlich sein. A# Der Abkehrschein muß auf einem besonderen, von den bekbeitspapieren des Hilfsdienstpflichtigen getrennten Blatte er- erden. ha Bei Eingehung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses * t der neue Arbeitgeber dem Hilfsdienstpflichtigen den Schein bzunehmen. B Die Bestimmungen im Abs. 1 bis 3 gelten auch für die escheinigungen nach § 9 Abs. 2 des Gesetzes. der vaterländische Hilfsdienst. 6