— 82 — § 6. Die Bescheinigungen nach § 9 des Gesetzes und nach 81 dieser Verordnung sind stempelfrei. Das gleiche gilt für die nach 8§ 2 dieser Verordnung erteilten Auskünfte. ; 7. Das Verfahren vor der Zentralstelle beim Kriegsamt, vor den nach 44 Abs. 2, I7 Abs. 2, §9 Abs. 2 des Gesetzes ge- bildeten Ausschüssen und vor den Vorsitzenden dieser Ausschüsse ist gebühren= und stempelfrei. § 8. Auf die Verpflichtung zur Abgabe eines Zeugnisses oder Gutachtens finden im Verfahren vor den Schlichtungsaus- schüssen die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. §9. Der Vorsitzende der Zentralstelle oder eines Ausschusses kann Zeugen oder Sachverständige, die ohne genügende Ent- schuldigung sich nicht oder nicht rechtzeitig einfinden oder die ihre Aussage unberechtigt verweigern, mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark bestrafen. Elben so kann er einen Beteiligten bestrafen, der ohne ge- nügende Entschuldigung sich nicht oder nicht rechtzeitig 3 einer mündlichen Verhandlung einfindet, zu welcher sein persönliches Erscheinen angeordnet ist. Auf Einspruch gegen die Festsetzung einer Strafe nach ale 1, 2 entscheidet die Zentralstelle oder der Ausschuß end- gültig. § 10. Die Zentralstelle und die Ausschüsse sind befugt, die Amtsgerichte um die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zu ersuchen. § 11. Ein Hilfsdienstpflichtiger, der nach Empfang der be- sonderen schriftlichen Aufforderung (§ 7 Abs. 2 Satz 2 des Ge- setzes) bei einer der im § 2 des Gesetzes bezeichneten Stellen Beschäftigung erhält, hat hiervon unverzüglich dem Ausschuß, von dem die Aufforderung ergangen ist, unter Angabe d Arbeitgebers und der Art der Beschäftigung Mitteilung zu machen. Die Richtigkeit dieser Angabe hat der Arbeitgeber durch seine Unterschrift zu bestätigen. Unterläßt der Hilfsdienstpflichtige die Mitteilung, so kann er vom Vorsitzenden des Ausschusses mit Geldstraße bis zu wanzig Mark bestraft werden, wenn er hierauf in dem Auf- fordechlugsbescheide hingewiesen ist. Dem Aufforderungsbescheid ist ein zur Versendung mit der Post geeigneter Vordruck beizufügen, der die Mitteilung der nach Abs. 1 erforderlichen Angaben durch Ausfüllung ermöglicht. § 12. Auf die Beitreibung und die Verwendung der nach § 9 und 11 verhängten Geldstrafen findet die Vorschrift des §5 1 er Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst, vom 21. De- zember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1411) Anwendung.