— 83 — 13. Den Arbeitgebern und ihren Vertretern ist unter die Mideited oder die nach dem Velschecurgern für saat, bsstellte versicherungspflichtigen Angestellten ihres Betriebs in er Ausübung des hbiree bei den nach § 11 Abs. 2, 3 des Gesetzes vorzunehmenden Wahlen zu den Arbeiterausschüssen oder den Angestelltenausschüssen oder in der Uebernahme oder Ausübung der Tätigkeit als Mitglied eines solchen Ausschusses zu beschränken oder sie wegen der Uebernahme oder der Art er Ausübung zu benachteiligen. Arbeitgeber oder ihre Vertreter, die dagegen verstoßen, wer- "en mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Haft raft. § 14. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkün- dung in Kraft. Berlin, den 30. Januar 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich. Anweisung über das Verfahren bei den auf Grund des Hilfsbienstgesetzes gebilbeten Ausschüsfen. Vom 30. Januar 1917. (RGl. S. 87.) Auf Grund des § 10 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1333) wird folgendes bestimmt: § 1. Zuständig ist: 1. im Falle des § 4 Abs. 2 des Gesetzes der Ausschuß (Fest- stellungsausschuß), in dessen Bezirk der Beruf ausgeübt wird oder die Organisation oder der Betrieb oder Zweigstellen der- selben ihren Sitz haben; 2. im Falle des § 7 Abs. 2 des Gesetzes der susschn (Ein- berufungsausschuß), in dihen Bezirk der Hilfsdienstpflichtige seinen Wohnsitz hat oder sich aufhält; 3. im Falle des § 9 Abs. 2 des Gesetzes der Ausschuß (Schlich- tungsausschuß), in dessen Bezirk das Unternehmen liegt, bei dem der Hilfsdienstpflichtige die der Beschwerde zugrunde liegende eschäftigung ausübt oder ausgeübt hat, und, wenn diese Be- schäftigung an einem Orte außerhalb des Bezirks stattfindet oder stattgefunden hat, auch der Ausschuß, in dessen Bezirk dieser Ort liegt. Kommen Orte außerhalb des Deutschen Reiches in Frage, 64 kann der Vorsitzende der Zentralstelle den zuständigen Aus- chuß bestimmen. 6°