— 84 — 8 2. Ist eine Zuständigkeit nach den Vorschriften des § 1 nicht gegeden, so bestimmt der Vorsitzende der Zentralstelle den zuständigen Ausschuß. § 3. Erachtet der Vorsitzende des angegangenen Ausschusses diesen für unzuständig, so hat er die Sasse dem von ihm für zuständig erachteten Ausschuß zu überweisen. Hält der Vor- sitzende dieses Ausschusses ihn gleichfalls für unzuständig, so bestimmt der Vorsitzende der Zentralstelle den zuständigen Aus- uß. #§ 4. Werden mehrere an sich zuständige Ausschüsse mit der- selben Angelegenheit befaßt und wird eine Einigung über die weitere Behandlung unter ihnen nicht erzielt, so bestimmt der Vorsitzende der Zentralstelle den zuständigen Ausschuß. §.5. Entscheidungen und Anordnungen sind nicht aus dem Grunde unwirksam, weil sie von einem örtlich unzuständigen Ausschuß ergangen sind. § 6. Die Mitglieder der Ausschüsse und der Zentralstelle werden vor der erstmaligen Ausübung ihres Amtes vom Vor- sitzenden durch Handschlag zur unparteiischen und gewissenhaften ührung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit (8 9 Abs. 1 der ekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst, vom 21. De- zember 1916 — Reichs-Gesetzbl. S. 1411 —) verpflichtet. § . Vorsitzende und Mitglieder der Ausschüsse können wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn Tatsachen vorliegen. die Mißtrauen gegen ihre Ungparteilichkeit recht- ertigen. Der Antrag ist ohne weiteres zurückzuweisen, wenn er offen- sichtlich zum Zwecke der Verschleppung gestellt wird. Andernfalls entscheidet über die Ablehnung der Ausschuß nach Anhörung des Abgelehnten, der an der Entscheidung nicht beiimimmnt, Bei Stimmengleichheit ist sein Stellvertreter zuzu- ziehen. 8. Zustellungen von Anordnungen nach §7 Abs. 2 und 3 des Gesetzes und von Entscheidungen erfolgen durch eingeschrie- benen Brief oder gegen Behändigungsschein. §9. Die Zustellung für einen Unteroffizier oder einen Ge- meinen des aktiven Heeres oder der aktiven Marine erfolgt an den Chef der zunächst vorgesetzten Kommandobehörde. § 10. Eine außerhalb des Deutschen Reichs zu bewirkende Zustellung erfolgt durch Vermittlung des Kriegsamts. § 11. Zustellungen an Personen, die zu einem mobilen Truppenteil oder zur Besatzung eines in Dienst gestellten Kriegs- fahrzeugs gehören, können mittels Ersuchen der vorgesetzten Kommandobehörde erfolgen.