— 85 — 8 12. Der Vorsitzende bereitet das Verfahren soweit vor, als es erforderlich ist, um dem Ausschuß oder der Zentralstelle eine schleunige Entscheidung zu ermöglichen. Er kann Ermitt- lungen jeder Art anstellen, insbesondere emtliche Auskünfte,. schriftliche Erklärungen und Sachverständigengutachten einholen; die Vorlegung von Geschäftsbüchern und sonstigen Urkunden anordnen; Beteiligte, Zeugen und Sachverständige vor den Ausschuß oder die Zentralstelle laden oder durch ersuchte Be- börden uneidlich vernehmen lassen. Der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses hat Beschwer- den, abgesehen von den Fällen des § 34 Abs. 2, innerhalb einer Woche nach ihrer Anhängigmachung vor den Ausschuß zu bringen, wenn nicht vorher eine Verständigung erfolgt oder die Beschwerde zurückgezogen wird. § 13. Hält der Ausschuß oder die Zentralstelle die Sache auf Grund der vorhandenen Unterlagen nichk für spruchreif, so beschließen sie, welche der im § 12 bezeichneten Maßnahmen noch getroffen werden sollen. § 14. Die Entscheidungen der Ausschüsse oder der Zentral- stelle können ohne mündliche Verhandlung erfolgen. m Verfahren bei den Schlichtungsausschüssen soll die mündliche Verhandlung die Regel bilden. Der Akkehrschein darf nur erteilt werden, nachdem dem Arbeitgeber von der Be- schwerde Kenntnis gegeben ist. Hat der Vorsitzende von der Anberaumung einer mündli Verhandlung Abstand genommen, so kann der Ausschuß oder die Zentralstelle mit Zweidrittelmehrheit beschließen, daß münd- liche Verhandlung stattzufinden hat. 15. Ist mündliche Verhandlung angeordnet, so kann die Enthe dund auch beim Ausbleiben der zur Verhandlung Ge- ladenen ergehen. 9 16. Die Verhandlungen vor den Fütelluuns- und den Ein Feissungsausschässen und vor der Zentralstelle sind nicht öffentlich. ff Die Verhandlungen vor den Schlichtungsausschüssen sind öffentlich, sofern nicht der Ausschuß beschließt, daß die Oeffent- lichkeit wegen wichtiger Gründe ausgeschlossen wird. Das Kriegsamt kann im Interesse der Landesverteidigung für ein- gelne Bezirke den Ausschluß der Oeffentlichkeit allgemein an- ordnen. Der Vorsitzende kann in allen Fällen einzelnen Personen den Zutritt zur Verhandlung gestatten. 8§ 17. Die Ausschüsse und die Zentralstelle sind befugt, Zeugen und Sachverständige uneidlich zu vernehmen. Erscheint die Beeidigung zur Herbeiführung einer wahr- heitsgemäßen Aussage erforderlich, so ist das Amtsgericht um die eidliche Vernehmung zu ersuchen.