die Frist aus § 7 Abs. 3 des Gesetzes verlängert werden. Der Vorsitzende des Ausschusses ist in diesem Falle berechtigt, einen Vorbescheid zu erlassen. Gegen diesen Vorbescheid kann die Entscheidung des Ausschusses angerufen werden, worauf im Vorbescheide hinzuweisen ist. § 32. Gegen die Ueberweisung steht die Beschwerde sowohl dem Hilfsdienstpflichtigen als auch seinem letzten Arbeitgeber zu. § 33. Im Verfahren vor den Schlichtungsausschüssen sind Beteiligte nur der Beschwerdeführer und der Arbeitgeber, gegen den die Beschwerde sich richtet. § 34. Erachtet der Schlichtungsausschuß eine Bescheinigung nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes (Akkehrschein) nicht für erforder- lich, weil die bisherige Bestbäftigun des Beschwerdeführers nicht unter § 2 des Gesetzes fiel, so stellt er hierüber eine Bescheini- gung aus (Befreiungsschein). Diese Bescheinigung kann auch vom Vorsitzenden des Aus- schusses sofort nach Eingang der Beschwerde ausgestellt werden. Eine Anrufung des Ausschusses findet hiergegen nicht statt. § 35. Bei zurückgestellten Wehrpflichtigen hat der Schlich- tungsausschuß auf Verlangen der Militärbehörde auch in den Fällen, die nicht bereits auf Grund des § 9 Abs. 2 des Gesetzes vor den Ausschuß gebracht sind, festzustellen, welche Gründe zu der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses geführt haben. Dabei kann der Ausschuß vorschlagen, den Wehrpflichtigen einem anderen Betriebe zu überweisen. § 36. Diese Anweisung tritt mit dem Tage der Verkün- dung in Kraft. Berlin, den 30. Januar 1917. Das Kriegsamt. Groener. Verordnung über Versicherung der im vaterländischen Hilfsdienst Beschäftigten. Vom 24. Februar 1917. (Rl. S. 171.) Der Bundesrat hat auf Grund des § 19 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 1333) mit Zustimmung des vom Reichstag ge- wählten Ausschusses und auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß- nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: