— 90 — aus der Krankenkasse oder der Versicherung ausscheidet, nicht zu seinem Nachteil angerechnet werden. Dies gilt auch für die Dauer einer Erwerbslosigkeit bis zu sechs Wochen, die in die ersten sechs Wochen nach der Beschäftigung fällt. Die Zeit von mindestens sechs Monaten nach 199 der Pascheen icherungsordnung steht einer Wartezeit im Sinne des 1 gleich. Im übrigen gilt 8§ 2 des Gesetzes, betreffend Erhaltung von Anwartschaften aus der Krankenversicherung, vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 334) entsprechend. 85. Vuorschriften der Reichsversicherung, nach denen Personen, die gegen Krankheit versichert sind, durch einen Aufenthalt im Ausland Rechtsnachteile erleiden, gelten nicht für Personen, die im Ausland im vaterländischen Hilfsdienst beschäftigt sind. Der Aufenthalt solcher Personen im Ausland steht insoweit einem Aufenthalt im Inland gleich. 86. Wer wegen einer Beschäftigung im vaterländischen Hilfs- dienst zu einer andern Krankenkasse übergetreten ist, darf, wenn er aus dieser ausscheidet, das Recht zur Weiterversicherung nach 3 313 der Reichsversicherungsordnung wahlweise bei ihr oder einer früheren Kasse ausüben. Meldet er sich bei der früheren Kasse, so kann diese ihn ärztlich untersuchen lassen. Für eine Erkrankung, die beim Wiederbeitritt bereits besteht, hat er einen Anspruch nur gegen die andere Kasse, und zwar auf die Leistungen, die sie im Fabe der Weiterversicherung bei ihr zu gewähren hätte. Auf ihren oder seinen Antrag erhält der Versicherte diese Leistungen von der früheren Kasse. Geschieht es auf seinen Antrag, so hat die frühere Kasse der andern binnen einer Woche den Eintritt des Versicherungsfalls mitzuteilen. Die andere Kasse hat der früheren ihre Aufwendungen im vollen Umfang zu ersetzen. § 7. Den Krankenkassen im Sinne dieser Verordnung stehen knappschaftliche Krankenkassen gleich. 88. Für Mitglieder von Ersatzkassen #a00 f der Reichsver- sicherungsordnung), welche dem zur freiwilligen Versicherung oder Weiterversicherung bei einer Krankenkasse nach der Reichs- versicherungsordnung berechtigten Personenkreis angehören, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend. Bestimmungen in der Satzung einer Ersatzkasse, nach denen ein Mitglied bei Uebernahme einer Beschäftigung im vater-