nächsten liegt. Die Lohnklasse bestimmt sich, soweit sie vom Ortslohn abhängt, nach dem Ortslohn am Sitze dieser Versiche- rungsanstalt (§ 1246 Abs. 2 Nr. 3 der Reichsversicherungsord- nung). 916 Die Uebernahme einer Beschäftigung im vaterländischen Hilfsdien sowie der dabei erzielte Lohn dürfen im Rentenver- ahren bei der Feststellung, ob Erwerbsfähigkeit oder ob Er- werbsunfähigkeit vorliegt, nicht verwertet werden. V. Angestelltenversicherung. § 17. Tätigkeiten im vaterländischen Hilfsdienst, die den reichs- gesetzlichen Vorschriften über Angestelltenversicherung um des- willen nicht unterliegen, weil sie im Ausland ausgeführt werden und auch nicht als unselbständiger Bestandteil (Ausstrahlung) eines inländischen Betriebs anzusehen sind, werden der An- gestelltenversicherung unterstellt. 8 18. Wird ein nach den reichsgesetzlichen Vorschriften über An- gestelltenversicherung Versicherter im vaterländischen Hilfsdienst in einer Tätigkeit beschäftigt, die nach dem Versicherungsgesetze für Angestellte nicht versichert ist, so werden die Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit ausgeübt wird, als Beitragsmonate im Sinne der §§ 15, 49 des Versicherungsgesetzes für Angestellte angerechnet. VI. Schlußvorschriften. § 19. Der Reichskanzler wird ermächtigt, weitere Bestimmungen zur Durchführung der Versicherung zu erlassen. oweit dies nicht Veschiehe oder diese Verordnung nichts anderes ergibt, sind die Vorschriften über die reichsgesetzliche Arbeiter= und An- gestelltenversicherung sinngemäß anzuwenden. § 20. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 6. Dezember 1916 in Kraft. Berlin, den 24. Februar 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.