— 96 — 85. Von der Aufnahme in die Nachweisungen und von der Meldepflicht sind ausgenommen die Personen, die mindestens seit dem 1. März 1917 selbständig oder unselbständig im Haupt- beruf tätig sind im Reichs-, Staats-, Gemeinde= oder Kirchendienste, . in der öffentlichen Arbeiter= und Angestelltenversicherung, . als Aerzte, Zahnärzte, Tierärzte oder Apotheker, . in der Land= oder Forstwirtschaft, in der See= oder Binnenfischerei, in der See= oder Binnenschiffahrt, im Eisenbahnbetrieb, einschließlich des Betriebs der Klein- und Straßenbahnen, — 8. auf Werften, 9. in Berg= oder Hüttenbetrieben, 10. in der Pulver-, Sprengstoff-, Munitions= oder Waffen- fabrikation, 11. in einzelnen kriegswichtigen Betrieben, die von den Kriegsamtsstellen für ihre Bezirke bezeichnet werden. Auf die hiernach für den Bezirk einer Ortsbehörde bestehen- den Ausnahmen ist in der öffentlichen Aufforderung hinzu- weisen. 86. Gibt ein bisher nach § 5 von der Meldepflicht Befreiter die dort bezeichnete Tätigkeit auf oder wechselt er seine Beschäf- tigungsstelle, so hat er sich spätestens am dritten darauffolgenden erktag bei der von der Ortsbehörde öffentlich bekanntzugeben- den Stelle persönlich zu melden und die für die Ausfüllung der Meldekarte (§ 1 Abs. 2) erforderlichen Angaben zu machen. Die Meldung hat am Wohnort, bei dessen Wechsel am neuen Wohn- ort zu erfolgen. Sie kann auch schriftlich unter ordnungs- mäßiger Ausfüllung der vorgeschriebenen Karte bis zu dem von der Ortsbehörde bestimmten Zeitpunkt geschehen; dabei gilt § 4. Die Ortsbehörde gibt die ausgefüllte Meldekarte an den zu- ständigen Einberufungsausschuß weiter. Außerdem hat der Arbeitgeber, wenn ein bisher nach § 5 von der Meldepflicht Befreiter die dort bezeichnete Tätigkeit bei ihm aufgibt, dies spätestens am dritten darauffolgenden Werk- tag dem zuständigen Einberufungsausschusse mitzuteilen. Bei Beschäftigungen im Reichs-, Staats-, Gemeinde= oder Kirchen- dienste hat der unmittelbare Vorgesetzte die Mitteilung zu n. Die Vorschriften in Abs. 1, 2 beziehen sich nicht auf den Falb daß ein bei einer Reichs-, Staats-, Gemeinde- obes irchenbehörde angestellter oder beschäftigter Beamter zwe ma