— 97 — Lerwendung an einer anderen Dienststelle derselben Behörde oder im Dienste einer anderen Behörde versetzt oder vorüber- gehend abgeordnet wird. 17 Gibt ein in die Nachweisung Aufgenommener seine bis- herige Tätigkeit auf oder wechselt er seine Beschäftigungsstelle odekKk seine ohnung, so hat er dies spätestens am dritten darauf- olgenden Werktag dem zuständigen Einberufungsausschusse mit— teilen. Dabei ist eine neue Tätigkeit, Beschäftigungs telle oder ohnung anzugeben. Ueber die Meldung des ohnungs- wechsels bestimmt das Kriegsamt, in Bayern, Sachsen und Württemberg das Kriegsministerium das Nähere. 88B. Die Vordrucke für die Meldekarten stellt das Kriegsamt, m Bayern, Sachsen und Württemberg das Kriegsministerium den Ortsbehörden zur Verfügung. Die den Ortsbehörden durch die Aufstellung der Nach- weisungen und durch die späteren Meldungen und Mitteilungen 6, 7 nachweislich entstandenen Kosten trägt das Reich. Sie imd bei dem vom Kriegsamt, in Bayern, Sachsen und Württem- erg vom Kriegsministerium zu bezeichnenden Einberufungs- ausschusse vierteljährlich anzufordern. § 9. Die Landeszentralbehörden bestimmen, welche Stellen als Ortsbehörden im Sinne dieser Verordnung gelten. 8 10. Mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark wird bestraft, wer bei der Meldung (§ 2, 3, § 6 Abs. 1) wissentlich unwahre Angaben macht. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit bost wird bestraft, wer die in §§ 2, 3, 6, 7 vorgeschriebenen eldungen oder Mitteilungen schuldhaft unterläßt. § 11. Kr die Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in aft. Berlin, den 1. März 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich. der vaterländische Hilfsbienft. 7