nann — 6. u iss Anm. ichils 2) oder ei e Personen nicht der Versicherungspflicht nach dem Versicherungsgesetz für Angestellte unterliegen. ch Den Betriebsverwaltungen ist von der Aufnahme in die Verzeichnisse Kenntnis zu geben. Die Verzeichnisse sind bis spätestene 20. Januar 1917 den Gewerbeaufsichtsbeamten zu übersenden. Diese haben wegen etwaiger Ergänzungen oder Richtigstellungen mit den Distrikts- verwaltungsbehörden ins Benehmen zu treten und 4 Abdrucke der fertiggestellten Verzeichnisse bis 1. Februar 1917 im Staats- ministerium des K. Hauses und des Aeußern vorzulegen. München, den 8. Januar 1917. J. A.: Dr. Schmidt, K. Ministerialrat. K. Staatsanzeiger. Vom 12. Januar 1917 Nr. 9. Nr. I1356. K. Staatsministerium des K. Hauses und des Aeußern. K. Staatsministerium des Innern. An die K. Regierungen, Kammern des Innern, und die Distriktsverwaltungsbehörden. Bekanntmachung. Den vaterländischen Hilfsdienst betreffend. I. Gemäß § 4 Abs. 2 und § 5 des Gesetzes über den vater- ländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916 (R Bl. Nr. 276 S. 1333) wird das K. zuett Zminiterium je einen Ausschuß für die Bezirke des I. und III. Bayer. Armeekorps, des II. Bayer. Armeekorps mit Ausnahme der Pfalz, dann für die Pfalz bilden und zwar mit den Sitzen in München, Nürnberg, Würzburg und Ludwigshafen. Als Mitglieder dieser Ausschüsse sind von den K. Regierun- gen, K. d. J., in deren Bezirk die Ausschüsse ihren Sitz haben, je ein Referent und ein Gewerbeaufsichtsbeamter zu bestimmen und dem K. Kriegsministerium umgehend zu benennen. Kommen Bezirke verschiedener Gewerbeaussichtsbeamter in Frage, so ist einer derselben als Mitglied, der andere als stellvertretendes Mitglied zu bestimmen. Ferner haben diejenigen K. Re- gierungen, K. d. J., deren Bezirke verschiedenen Armeekorps- bezirken angehören, für die einem Korpsbezirk zugehörigen Teile des Regierungsbezirks je einen Referenten und einen Gewerbe- aussichtsbeamten als stellvertretendes Ausschußmitglied zu nennen. Die stellvertretenden Ausschußmitglieder sollen bei jenen Verhandlungen zugezogen werden, die Angelegenheiten aus dem betreffenden Teil des Regierungsbezirkes oder aus ihrem Ge- 7.