— 100 — werbeaufsichtsbezirk zum Gegenstand haben. Im Falle der Ver- hinderung der benannten Beamten können die nach der Ge- schäftsordnung bestimmten Stellvertreter zu den Ausschuß- sitzungen entsandt werden. s-rr Z Je ein Abdruck der an das K. Kriegsministerium gerichteten Schreiben mit der Angabe der Ausschußmitglieder und Stell- vertreter ist an die K. Staatsministerien des K. Hauses und des Aeußern sowie des Innern zu senden. II. Gemäß § 7 Abs. 2 des Gesetzes über den vaterländischen ilfsdienst. wird für jeden Landwehrbezirk — in der Regel am itze des Landwehr-Bezirkskommandos — ein Ausschuß zur Heranziehung der einzelnen Hilfsdienstpflichtigen gebildet werden. An diesen Ausschüssen haben die Vorstände der Distrikts- verwaltungsbehörden am Sitze der Ausschüsse, in unmittel- baren Städten die Bürgermeister oder ein hierfür abgeordneter Rechtsrat teilzunehmen. Als stellvertretende Mitglieder haben die Vorstände der übrigen zu dem Landwehrbezirk gehörigen Distriktsverwaltungsbehörden für die Angelegenheiten ihrer Be- zirke einzutreten. Im Falle der Verhinderung dieser Beamten treten deren ordentliche Stellvertreter ein. München, den 8. Januar 1917. J. A.: Knözinger, K. Ministerialdirektor. J. A.: Dr. Schmidt, K. Ministerialrat. K. Staatsministerium des Innern. An die Distriktsverwaltungsbehörden und Versicherungsämter. Bekanntmachung die Befreiung Hilfsdienstpflichtiger von der Krankenversicherung betreffend. Nach § 173 der Reichsversicherungsordnung wird auf seinen Antrag von der Krankenversicherung befreit, wer auf die Dauer nur zu einem geringen Teile arbeitsfähig ist. Bei der Beratung des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst ist im Reichs- tage mehrfach der Besorgnis Ausdruck gegeben worden, diese Vorschrift könnte mißbräuchlich zum Nachteil der Hilfsdienst- pflichtigen angewendet werden. Viele von ihnen, namentli ältere und bisher nicht gegen Entgelt beschäftigte Personen, seien bis zu einem gewissen Grade in ihrer Arbeitsfähigkeit be- schränkt. Auf diese könne leicht ein Arbeitgeber, um sich von den Versicherungsbeiträgen zu entlasten, einen Druck ausüben, daß sie den Befreiungsantrag stellen. Es besteht deshalb Anlaß, darauf hinzuweisen, daß nach 173 der bloße Antrag des Beschäftigten noch nicht zur Be- reiung von der Versicherungspflicht genügt. Der Kassenvor- stand kann vielmehr die Befreiung nur dann aussprechen, wenn einwandfrei festgestellt ist, daß der Antragsteller tatsächlich nur