— 103 — sich über das Vorbringen des anderen Teiles sowie über die vorliegenden Aussagen der Auskunftspersonen zu äußern. Dem- hähst ziunet ein Einigungsversuch zwischen den streitenden eilen statt. § 70. Kommt eine Vereinbarung zustande, so ist der Inhalt derselben durch eine von sämtlichen Mitgliedern des Einigungs- amtes und von den Vertretern beider Teile zu unterzeichnende Bekanntmachung zu veröffentlichen. § 71. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so hat das Einigungsamt einen Schiedsspruch abzugeben, welcher sich auf alle zwischen den Parteien streitigen Fragen zu erstrecken hat. Die Beschlußfassung über den Schiedsspruch erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Stehen bei Beschlußfassung über den Schiedsspruch die Stimmen sämtlicher für die Arbeitgeber zugezogenen Vertrauensmänner denjenigen sämtlicher für die rbeiter zugezogenen gegenüber, so kann der Vorsitzende sch seiner Stimme enthalten und feststellen, daß ein Schiedsspru nicht zustande gekommen ist. 8 72. Ist ein Schiedsspruch zustande gekommen, so ist der- selbe den Vertretern beider Teile mit der Aufforderung zu er- öffnen, sich binnen einer zu bestimmenden Frist darüber zu er- klären, ob sie sich dem Schiedsspruch unterwerfen. Die Nicht- abgabe der Erklärung binnen der bestimmten Frist gilt als Ab- lehnung der Unterwerfung. Nach Ablauf der Frist hat das Einigungsamt eine von sämt- lichen Mitgliedern desselben unterzeichnete öffentliche Bekannt- machung zu erlassen, welche den abgegebenen Schiedsspruch und die darauf abgegebenen Erklärungen der Parteien enthält. § 73. Ist weder eine Vereinbarung (§ 70) noch ein Schieds- spruch zustande gekommen, so ist dies von dem Vorsitzenden des Einigungsamts öffentlich bekanntzumachen. Aus der Zivilprozeßordnung. § 383. Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt: 1. Der Verlobte einer Partei; 2. d"er hegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr esteht; 3. diejenigen, welche mit einer Partei in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Adoption verbunden, oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert, sind, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht;