— 105 — Verweigerung des Gutachtens. Das Gericht kann auch aus anderen Gründen einen Sachverständigen von der Verpflich- tung zur Erstattung des Gutachtens entbinden. Die Vernehmung eines öffentlichen Beamten als Sachver- ständigen findet nicht statt, wenn die vorgesetzte Behörde des Beamten erklärt, daß die „Vernehmung den dienstlichen Inter- essen Nachteile bereiten würde. Wer bei einer richterlichen Entscheidung mitgewirkt hat, soll über Fragen, die den Gegenstand der Entscheidung gebildet haben, nicht als Sachverständiger vernommen werden. Auszug aus dem bayerischen Berggesetz. Vom 13. August 1910. (GVBl. 1910 S. 815.) Art. 94. Auf Bergwerken, welche mehr als 20 Arbeiter beschäftigen, sind ständige Arbeiterausschüsse einzusetzen. Als solche gelten nur jene Vertretungen, deren Mitglieder in ihrer Mebryahl. den volljährigen Arbeitern des Bergwerks, der betreffenden Betriebsabteilung oder der mit dem Bergwerk verbundenen Betriebsanlagen aus ihrer Mitte in unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt werden. Die Wahl der Vertreter kann auch nach Arbeiterklassen oder nach besonderen Abteilungen des Betriebes erfolgen. # Bergwerksbetrieben, die in der Regel nicht mehr als zweihundert Arbeiter beschäftigen, müssen dem ständigen Ar- beiterausschuß mindestens drei nach Maßgabe des Abs. 2 ge- wählte Vertreter der Arbeiter angehören; diese Mindestzahl erhöht sich in Bergwerksbetrieben, die in der Regel mehr als weihundert Arbeiter beschäftigen, im Verhältnis zur Zahl der bbeiter, und zwar für je dreihundert Arbeiter um einen Ver- eter. Alrt. 95. Die Wahl hat in Bergwerksbetrieben, in denen m der Regel mindestens fünfzig Arbeiter beschäftigt werden, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl derart stattzufinden, daß neben den Mehrheitsgruppen auch die Minderheitsgruppen entsprechend ihrer Zahl vertreten sind. Hierbei kann die timmenabgabe auf Vorschlagslisten beschränkt werden, die bis zu einem in der Arbeitsordnung festzusetzenden Zeitpunkt vor er Wahl einzureichen sind.