— 107 — 7. Nebenbeschäftigungen dürfen nur mit Zustimmung des Arbeitgebers übernommen werden. Die erteilte Zustimmung ist lederzeit widerruflich. 8. Der Angestellte ist zu unbedingtem Gehorsam gegenüber seinem Vorgesetzten, zu peinlichster Pflichttreue bei Erfüllung seiner Dienstobliegenheiten und zu jeder Förderung der vater- aändischen Interessen verpflichtet; insbesondere hat er, und zwar auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses, über alle dienst- lichen Vorgänge strengste Verschwiegenheit zu bewahren. Der Angestellte bekennt durch seine Unterschrift, über das Gesetz betreffend Verrat militärischer Geheimnisse vom 3. Juni 1914 sowie über die Bestimmungen der & 87—93 und 139 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871 unterrichtet worden zu sein. 9. Die sofortige Entlassung ohne Einhaltung einer Kün- digungsfrist erfolgt beim orliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere im Fall der Zuwiderhandlungen gegen die Be- stimmungen zu 7 und 8. 10. Etwa bestehende Hausordnungen gelten als Bestandteil des Vertrages. 11. Für die Stempelung dieses Vertrages gelten die gesetz- lichen Bestimmungen. Datn Unterschrift der anstellenden Unterschrift des Behörde. Angestellten. Zu dem vorstehenden Muster eines Dienstvertrags gibt das Kriegsamt folgende Erläuterungen: 1. Besondere Dienstverträge nach diesem Muster sind nur abzuschließen beim Eintritt von Hilfs- dienstpflichtigen in solche Stellen oder Betriebe, für die die Arbeitsbedingungen nicht allgemein festgelegt sind. Soweit allgemeine Ordnungen über die Ar- beitsbedingungen bestehen, finden sie ebenso wie auf die nicht Hilfsdienstpflichtigen auch auf die hilfsdienst- pflichtigen Arbeiter, ohne Unterschied, ob sie sich frei- willig gemeldet haben oder überwiesen worden sind, An- wendung. 2. (Zu Ziffer 3 des Musters.) Allgemeine Anweisungen über die Vergütung können vorläufig nicht gegeben werden; maßgebend sind die ortsüblichen Sätze. Als ortsüblicher Lohn ist nicht der auf Grund der Ver-