— 108 — sicherungsordnung von den Versicherungsbehörden fest- "e. etzte „Ortslohn“, sondern die Vergütung zu verstehen, ie am Ort durchschnittlich für die betreffende berufliche Tätigkeit entrichtet wird. Im Halle des Bedürfnisses sind Zulagen für die zu versorgenden Faelenngenöriyen ge- mäß 8§ 8 des Gesetzes zu gewähren. Es empfiehlt sich, Hcherzustellen daß die für die Versorgung der Angehörigen bestimmten Anteile ihnen auch wirklich zukommen. 3. (Zu Ziffer 4.) Die Kündigungsfrist kann nicht allgemein geregelt werden, sondern wird nach den be- selenden edürfnissen und Verhältnissen bei den be- treffenden Stellen zu bestimmen sein. 2. Vorläufiger Dienstvertrag bei Verwendung Hilfsdienstpflichtiger im besetzten Gebiet.*) Mit den. Hilfsdiensthrlichtigen, die zur Verwendung im besetzten Gebiet angeworben werden, wird von der zuständigen Kriegsamtsstelle zunächst einvorläufiger Dienstvertrag abgeschlossen, für den nachstehendes Formular zugrunde zu legen ist: Vaterländischer Hilfsdienst Vorläufiger Dienstvertrag auf Grunddes Gesetzesüber den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916. 1. Das Kriegsamt schließt mit dem Hilfsdienstpflichtigen Vor= und Zuname: geborenam.............................................................................. Stand: Militärverhältnis: »......................................·..... einen vorläusigen Vertrag auf die Dauer von sechs Wochen bei zehntägiger Kündigungsfrist. —. Abgedruckt aus Nr. 7 der amtlichen Mitteilungen und Nachrichten „Kriegsamt"