— 109 — 2. Der Dienstantritt erfolgt am: 3. Der Hilfsdienstpflichtige wird in dieser Zeit im besetzten Gebiet für seine endgültige Verwendung vorgebildet und aus- Pwählt. Beschäftigung und Dienststunden regelt die militärische ehörde. Höchstzahl täglich 10 Stunden. 4. Der Hilfsdienstpflichtige erhält freie Eisenbahnfahrt vom Ort des Dienstantritts zum Bestimmungsort und zurück, freie Beköstigung und Unterkunft, freie ärztliche und Lazarettbehand- lung und greie Benutzung der Feldpost. Außerdem erhält er eine Barvergütung in Höhe von täglich. Mk., die alle 10 Tage nachträglich zahlbar ist. 5. Die Versorgung von Hilfsdienstpflichtigen, die eine Kriegsdienstbeschädigung oder einen Unfall erleiden, sowie deren Hinterbliebenen wird noch besonders geregelt. 6. Der Hilfsdienstpflichtige untersteht während dieser Zeit den Militärgesetzen. Er ist verpflichtet zur Pünktlichkeit, pein- lichster Pflichttreue und unbedingtem Gehorsam gegen die mili- tärischen Stellen, die seine Vorbildung leiten. Er hat auch über die Vertragsdauer hinaus strengste Verschwiegenheit, besonders auch in Briefen, über militärische Angelegenheiten zu wahren. Er hat in seinem Verhalten der Bevölkerung des besetzten Ge- bietes gegenüber alles zu vermeiden, was den guten Ruf des eutschen Heeres herabsetzen könnte. 7. Dieser vorläufige Dienstvertrag Elischt durch den Abschluß des endgültigen Vertrages. Derselbe wird mit der militärischen Behörde, welche den Hilfsdienstpflichtigen später beschäftigt, abgeschlossen. Bei der Auswahl der endgültigen Beschäftigungsart wird nach Möglichkeit auf die Lebenshaltung, die Gesundhbeit, sowie auf die bisherige Tätigkeit des Hilfsdienstpflichtigen Rücksicht ge- nommen werden. Sie richtet sich ferner nach den während der Dauer des vorläufigen Vertrages bewiesenen persönlichen Eigen- schaften des Hilfsdienstpflichtigen. 8. Stempelkosten für diesen Vertrag werden dem Hilfs- dienstpflichtigen zurückerstattet. Für das Kriegsamt: Die Kriegsamtsstelle Name des Hilfsdienstpflichtigen