— 115 — Nach Fertigstellung noch erschienene Vorschriften. K. Staatsministerium des K. Hauses und des Aeußern, K. Staatsministerium des Innern und K. Kriegsministerium. Bekanntmachung, das Meldewesen und die Arbeitsvermittlung für den vater- ländischen Hilfsdienst betreffend. („Bayer. Staatsanzeiger" Nr. 56 vom 5. März 1917.) Zur Regelung des Meldewesens und der Arbeitsvermitt- ung für den vaterländischen Hilfsdienst werden von den Staatsministerien des K. Hauses und des Aeußern und des Innern und dem K. Kriegsministerium folgende Anordnungen diejenigen in 8 8, 18 Abs. 2 und 3 und § 20 vom K. Kriegs- ministerium auf Grund des Art. 4 Nr. 2 des Gesetzes über den riegszustand vom 5. November 1912 — getroffen: I. Allgemeine Bestimmungen. 8 1. Nachstehende Anordnungen beziehen sich a) auf Hilfsdienstpflichtige, #reichgültig, ob sie im Hilfs- dienst oder anderswo beschäftigt werden;- b) auf andere Personen, wenn es sich um eine Beschäf- tigung im Hilfsdienst handelt. v 8 2. Hilfsdienstpflichtig ist jeder männliche Deutsche vom ollendeten 17. bis zum vollendeten 60. Lebensjahr, soweit er nicht zum Dienst in der bewaffneten Macht einberufen ist. Als Hilfsdienst im Sinne dieser Anordnungen gilt die Uebernahme einer Arbeitsleistung a) bei militärischen Beschäftigungsstellen; b) in der Kriegswirtschaft und Volksversorgung. §#3. Die Leitung des Meldewesens und der Arbeitsvermitt- ung für Hilfsdienstpflichtige und für den Hilfsdienst steht den legsamtstellen München, Würzburg, und Nürnberg und der Vriegsamtnebenstelle Ludwigshafen für ihren Bezirk zu. Der ollzug ist der Landcsstelle für den öffentlichen Arbeitsnachweis auptarbeitsamt München, Thalkirchnerstraße 54) übertragen. W# §*s 4. Das K. Kriegsministerium kann sich des Beirats des grbandes bayer. Arbeitsnachweise, die Kriegsamtstelle (Kriegs- benknebenstelle des Beirats der zuständigen Hauptarbeitsämter nen. le Die Zuziehung von Vertretern nichtgewerbsmäßiger Stel- n- und Arbeitsnachweise bleibt vorbehalten. II. Die Einrichtung des Meldewesens und der Arbeits- vermittlung. A###.,5Hilfsdienstmeldestellen sind die gemeindlichen n rbeitsämter;: in Gemeinden, in denen ein gemeindliches Arbeits- mt nicht besteht, die Gemeindebehörden. i