— 116 — Die Kriegsamtstelle (Kriegsamtnebenstelle) kann nicht— gewerbsmäßige Stellen- und Arbeitsnachweise von entsprechen- der Bedeutung nach Anhörung des zuständigen Hauptarbeits- amtes als Hilfsdienstmeldestellen für örtlich abgegrenzte Bezirke und für einzelne Zweige des Hilfsdienstes zulassen. Z In den Geschäftsräumen zugelassener Nachweise ist an einer deutsich sichtbaren Stelle ein Aushang anzubringen, der de Aufschrift „Hilfsdienstmeldestelle“ führt und mit der Unterschrist des Vorstands der Kriegsamtstelle (Kriegsamtnebenstelle) oder dessen Stellvertreters versehen ist. · ·» §»6.DIeAxbeitsvermittlungfürdieHilfsdIenftpfltchttgeU und für den Hilfsdienst besorgen die gemeindlichen Arbeits- ämter und die nach § 5 Abs. 2 als Hilfsdienstmeldestellen sure lassenen nichtgewerbsmäßigen Stellen= und Arbeitsnachweise. § 7. Die Hauptarbeitsämter haben für die Vermittlung weiblicher Kräfte im Hilfsdienst eine besondere Berufsberatung einzurichten. Die übrigen gemeindlichen Arbeitsämter sollen einc gleiche Einrichtung treffen. » Den nicht nach § 5 Abs. 2 zugelassenen nichtgewerbs- mäßigen Stellen= und Arbeitsnachweisen sowie den gewerbs- mäßigen Stellenvermittlern ist die Arbeitsvermittlung für Hilfs- dienstpflichtige 9 2 Abs. 1) verboten. von . Den Ausgleich der Stellenangebote und Stellengesuche iehen a) innerhalb des Regierungsbezirks das zuständige Haupt- arbeitsamt, » b) innerhalb des Bezirks einer Kriegsamtstelle (Kriegsamt—- nebenstelle) das am Sitz der Stelle befindliche Haupt— arbeitsam t, c) innerhalb des Königreichs die Landesstelle für den öffent- lichen Arbeitsnachweis. f fü ffe III. Das Verfahren bei den Anmeldungen und bei der Arbeits- vermittlung. 10. Hilfedjenstpflichtige- die um Arbeit nachsuchen, haben sich bei einer Hilkedienstmel estelle 8 5) zu melden. Anderen Personen, die eine Beschäftigung im Hilfsdienst anstreben, wird empfohlen, ihre Anmeldung ebenfalls bei einer Halseennneenelze beigem. nomzige Hur Beschestiuns Arbeitgeber, die Hilfsdienstpflichtige zur Beschäftigun #Bcchen, haben diese offenen Stellen bei einer ur enscheiltignt elle anzumelden. Die Hilfsdienstmeldestellen nehmen auch Angebote von Stellen im Hilfsdienst für nichthilfsdienstpflichtige Personen ent- egen. ges § 12. Bei der Anmeldung ist anzugeben, ob und bei welcher Hilfsdienstmeldestelle eine Anmeldung bereits erfolgt ist. Die gleichzeitige, Anmelhung bei verschiedenen Hilfsdienst- llen ist iedo ichst zu vermeiden. meldestee n Dien #A#nmeldung kann müündlich oder schriftlich er- folgen.