— 117 — „ Mündliche Anmeldungen nehmen die Hilfsdienstmeldestellen ¾! bestimmten Formblättern (Beilage 1 und 2 der Entschließung es K. Staatsministeriums des Innern vom 17. Dezember 1916 Nr. 140 a 55, MABl. S. 271) auf. » Für schriftliche Anmeldungen geben die Hilfsdienstmelde- stellen die Formblätter kostenlos an die Beteiligten ab. Sie behen diesen auch auf Wunsch bei der Ausfüllung der Form- ätter an die Hand. Die Gemeindebehörden und die nach § 5 Abs. 2 zugelassenen Hilfsdienstmeldestellen können ihren edarf an Formblättern on dem nächstgelegenen gemeindlichen Arbeitsamt kostenlos be- ziehen. Die gemeindlichen Arbeitsämter erhalten die Form- blätter vom Hauptarbeitsamt München zugesandt. d § 14. Die Hilfsdienstpflichtigen haben sich bei der Anmel- ung auf Verlangen der Hilfsdienstmeldestelle über ihre Person und ihre bisherige Beschäftigung auszuweisen sowie die vorge- "S1 riebenen Bescheinigungen über die Lösung des bisherigen Be- S ä#ftigungsverhältnisses vorzulegen. Die Arbeitgeber haben bei der Anmeldung offener Stellen auf Verlangen der Hilfsdienstmeldestelle dieienigen Auskünfte u geben, die notwendig sind, um zu ermessen, ob die angebotene telle eine solche im Hilfsdienst ist. § 15. Die militärischen Beschäftigungsstellen nehmen in der Regel keine unmittelbaren Anmeldungen für den Hilfsdienst an; sie geben ihren Bedarf an Hilfskräften dem nächstgelegenen ge— meindlichen Arbeitsamt oder dem zuständigen Hauptarbeits- au dz In Abänderung des KME. vom 26. Januar 1917 Nr. 7494 ürfen offene Stellen bei militärischen Beschäftigungsstellen in Zeitungen usw. nur durch ein Hauptarbeitsamt im Benehmen mit der zuständigen Kriegsamtstelle (Kriegsamtnebenstelle) aus- geschrieben werden. § 16. R Gemeinden, in denen ein gemeindliches Arbeits- amt nicht besteht, geben die Gemeindebehörden die Anmeldungen unverzüglich je nach Wunsch der Beteiligten an das nächst- belegene gemeindliche Arbeitsamt oder an das Hauptarbeits- ab. § 17. Die gemeindlichen Arbeitsämter behandeln die Stel- engesuche und Stellenangebote nach den hierfür geltenden rundsätzen und Bestimmungen. la § 18. Die nach § 5 Abs. 2 als Hilfsdienstmeldestellen zuge- ssenen nichtgewerbsmäßigen Stellen= und Arbeitsnachweise e- iandeln die Stellengesuche und Stellenangebote nach den bei hnen üblichen Grundsätzen. · S Die Leiter oder Angestellten dieser nichtgewerbsmäßigen tellen= und Arbeitsnachweise haben die Stellengesuche und 1— tellenangebote, die sie nicht selbst innerhalb zweier Tage er- igen können — die Leiter oder Angestellten von solchen für daufleute und Techniker die Stellengesuche und Stellenangebote, le sie nicht innerhalb einer Woche erledigen können —, mit den