— 118 — nach § 13 Abs. 2 vorgeschriebenen Formblättern unverzüg- lich nach Ablauf dieser Frist an das am Ort befindliche ge- meindliche Arbeitsamt oder, wo ein solches nicht vorhanden ist, an das Hauptarbeitsamt weiterzugeben. · Das gemeindliche Axbeitsamt oder das Hauptarbeitsamt kann mit den genannten Nachweisen vorbehaltlich der Genehmi- gung der Kriegsamtstelle (Kriegsamtnebenstelle) längere Fristen oder sonstige Erleichterungen vereinbaren. Diese Fristen treten gegebenenfalls an die Stelle der in Abs. 2 festgesetzten Fristen. 3 19. Bei der Arbeitsvermittlung ist den Wünschen der Be- teiligten, bei der Arbeitsvermittlung für weibliche Kräfte auch dem Gutachten der Beratungsstelle, tunlichst zu entsprechen. IV. Straf= und Schlußbestimmungen. l 20. Leiter oder Angestellte von nichtgewerbsmäßigen Stellen= und Arbeitsnachweisen sowie gewerbsmäßige Stellen- vermittler, die entgegen der Vorschrift des § 8 die Krocitsber, mittlung für Hilfsdienstpflichtige übernehmen, werden, wenn nicht die Gesetze eine schwerere Strafe androhen, mit Gefängnis bis zu einem Jahr, beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 J bestraft. Der gleichen Strafe unterliegen Leiter oder Angestellte von als Hilfsdienstmeldestellen zugelassenen nichtgewerbsmäßigen Stellen= und Arbeitsnachweisen, die der Vorschrift in § 18 Abf. 2. und - Zuw derbandeln. 0r 6 * Die Vorschrift in § 8 tritt bezüglich der nichtgewerbs- mäßigen Stellen- und Arbeitsnachweise am 1. April, aeweryen Vorschriften treten mit dem Tage der Verkündung im „Bayer. Staatsanzeiger“ in Kraft. München, den 6. März 1917. J. A.: Dr. Schmidt, K. Ministerialrat. Dr. von Brettreich. von Hellingrath. Bekanntmachung betreffend Inkrafttreten und Zusammensetzung der Ausschüsse nach § 4,), § 7,, und § 9, des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst im Königreich Bayern. („Bayer. Stagtsanzeiger. Nr. 62 vom 15. März 1917.) Die durch das Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vorgeschriebenen Ausschüsse sind gebildet und haben ihre Tätig- keit aufsgenommen. Das Gesetz sieht 3 Arten von Ausschüssen vor: den Feststellungsausschuß nach § 4 Abfs. 2, den Einberufungsausschuß nach § 7 Abs. 2, und den Schlichtungsausschuß nach § 9 Abf. 2. · Der Feststellungsausschuß, der für den Berreich jedes stellv. Generalkommandos gebildet ist, entscheidet über die rage, ob ein Beruf vder ein Betrieb ein solcher im vater- ländischen Hilfsdienst ist, sowie ob und in welchem Umfang die Habl der in einem Beruf, einer Organisation oder in einem etriebe tätigen Personen das Bedürfnis übersteigt.