— 119 — Dem Einberufungsausschuß, der für den Bereich eines jeden Bezirkskommandos gebildet ist. obliegt es, den ein- zelnen Hilfsdienstpflichtigen durch besondere schriftliche Auffor- derung zum vaterländischen Hilfsdienst heranzuziehen. Jeder, dem diese schriftliche Aufforderung zugegangen ist, hat bei einer der im vaterländischen Hilfsdienst tätigen Stellen Arbeit zu suchen. Soweit hierdurch eine Beschäftigung binnen zwei Wochen nach Zustellung der Aufforderung nicht herbeigeführt wird, sündet dant Ueberweisung zu einer Beschäftigung durch den Aus- uß statt. Der Schlichtungsausschufß ist für den Bereich eines leden Bezrkskommandos gebildet. Für seine Tätigkeit sind folgende Bestimmungen des Gesetzes maßgebend: Niemand darf einen Hilfsdienstpflichtigen in Beschäftigung nehmen, der bei einer der im § 2 des Gesetzes bezeichneten Stellen beschäftigt ist oder in den letzten zwei Wochen be- schäftigt gewesen ist, soferne der Hilfsdienstpflichtige nicht eine Bescheinigung seines letzten Arbeitgebers (Abkehrschein) darüber beibringt, daß er die Beschäftigung mit dessen Zu- stimmung aufgegeben hat. Bei Weigerung des Arbeitgebers, diese Bescheinigung auszustellen, steht dem Hilfsdienstpflich- tigen das Recht der Beschwerde an den Schlichtungsausschuß zu. Dieser erteilt den Abkehrschein, wenn er nach Unter- suchung des Falles zu der Ueberzeugung kommt, daß ein wich- tiger Grund für das Ausscheiden vorliegt. Die Schlichtungsausschüsse treten an die Stelle der auf Grund der Uebergangsbestimmungen des Bundesrats vom 21. Dezember 1916 eingerichteten vorläufigen Ausschüsse; im Königreich Bavern waren gemäß KME. vom 8. Januar 1917 Nr. 2174 die nach dem Abkommen vom 3. Juli 1916 über Ver- tragsabkehr und Schiedshof (KME. vom 17. August 1916 Nr. 86064) bestehenden Schiedshöfe mit der Wahrnehmung der Obliegenheiten dieser vorläufigen Ausschüsse beauftragt worden. A. Liste der nach § 4 Abs. 2 des Lilfsdienstgesetzes gedildeten Ausschüsse (Feststellungs-Ausschüffe)) Name des Vorsitzenden Sit des Feststellungsausschusses Militärische Grenze München Bezirk des I. bayer. Armeekorps Würzburg Rechts-Rheinischer Bezirk des bayer. Armeekorps Ludwigshafen alRh. Links-Rheinischer Bezirk (Rhein- pfalz) des II. bayer- Armeekorps Nürnberg Bezirk des III bayer. Armeekorps — — —— — *) Die Namen der Mitglieder der Ausschüsse sind im Druck weggelassen.