– 123 — K. Staatsministerium des Innern und K. Kriegsministerium. An die Distriktsverwaltungs= und Gemeindebehörden. („Bayer. Staatsanzeiger“ Nr. 61 vom 14. März 1917.) Betreff: Vollzug des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst. 1. Auf Grund des §9 der Bundesratsbekanntmachung vom 1. März 1917 (RGl. S. 202; „Staatsanzeiger“ Nr. 59) wird bestimmt: Ortsbehörden im Sinne der Bekanntmachung sind: imm diesrheinischen Bayer nn: in den Gemeinden mit städtischer Verfassung die Magistrate, in den anderen Gemeinden die Bürgermeister; in der Pfalz: in Landau der Stadtmagistrat, in den anderen Gemeinden die Bürgermeister. II. Im übrigen ergehen zum Vollzuge der Bekannt- machung die nachstehenden Anordnungen: 1. Die Ortsbehörden haben zunächst unverzüglich den Bedarf an Meldekarten abzuschätzen. Dabei ist zu beachten, daß a) in die Nachweisungen nur die in der Zeit vom 1. Juli 1857 mit 31. Dezember 1869 geborenen, nicht mehr landsturm- pflichtigen männlichen Deutschen aufzunehmen sind, b), von der Meldepflicht die in § 5 der Bekanntmachung aufgeführten Personen, also namentlich die in der Land= und Forstwirtschaft Beschäftigten ausgenommen sind, O) für die späteren Meldungen nach § 6 der Bekanntmachung eine mäßige Rücklage vorzusehen ist. 2. Die kreisunmittelbaren Stadtmagistrate und die Orts- behörden der mittelbaren Gemeinden mit über 5000 Einwohnern haben den Bedarf an Meldekarten bis spätestens zum 18. März 1917 unmittelbar dem K. Kriegsministerium (Zentralabteilung) schrift- lich oder telephonisch (Rufnummer 22 121 und 21 324) anzuzeigen. Die übrigen Ortsbehörden haben den Bedarf an Melde- karten bis spätestens zum 1 18. März 1917 dem Bezirksamt anzuzeigen. Letzteres hat sodann den Gesamt- kartenbedarf bis spätestens zum 20. März 1917 dem K. Kriegsministerium (Zentralabteilung) schriftlich oder telephonisch (Rufnummern 22 121 und 21 324) aufzugeben und ie ihm daraufhin zugegangenen Meldekarten ungesäumt an die Ortsbehörden zu verteilen. Sollten Ortsbehörden mit der Anzeige des Bedarfs im Rückstande bleiben, so hat das Be- zirksamt den Bedarf selbst auf Grund seiner Kenntnis der Ver- hältnisse schätzungsweise festzustellen.