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        <title>Der Vaterländische Hilfsdienst. 1. Teil.</title>
        <author>
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            <forname>Siegfried</forname>
            <surname>Wille</surname>
          </persName>
        </author>
      </titleStmt>
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          <msIdentifier>
            <idno>wille_vhd_1_teil</idno>
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        </bibl>
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        Der
vaterländische  Hilfsdienst

Für  den  prahktischen  Gebrauch  mit  den
Gesetzestexten,  Musterformblättern  und
einem  Sachregister.

Herausgegeben  von

Dr.  Siegfried  Wille
stellv.  Vorsitzender  des  Städt.  Bersicherungsamtes  München.

1.  Auflage.

 

München  1916.

Kommunalschriften-Verlag.  G.  m.  b.  H.,  München
Arcisstr.  47.
        <pb n="4" />
        Abkürzungen
(in  der  Abhandlung.)

Wo  gesetzliche  Vorschriften  ohne  weiteren  Zusatz  angegeben
sind,  handelt  es  sich  um  das  Hilfsdienstgesetz.  War  dessen  An—
gabe  zur  Unterscheidung  von  anderen  Vorschriften  notwendig,
ist  die  Abkürzung

HDG.
gebraucht.

BGB.  —  Bürgerliches  Gesetzbuch.
RGBl.  -—  Reichsgesetzblatt.
RNVO.  =  Reichsversicherungsordnung.
        <pb n="5" />
        Vorwort.

Die  Einführung  der  vaterländischen  Dienstpflicht
bedeutet  die  planmäßige  Zusammenfassung  und
Nutzung  der  deutschen  Arbeitskraft  im  entscheidenden
Abschnitt  des  Krieges.  Es  gilt,  die  Arbeitskräfte  nach
den  Bedürfnissen  der  Kriegswirtschaft  heranzuziehen,
zu  verteilen  und  an  die  übernommene  Tätigkeit  zu
binden.

Die  Wirkungen  des  Gesetzes  wird  das  deutsche
Volk  in  allen  Kreisen  und  Schichten  verspüren.  Stellt
doch  das  Gesetz  den  Grundsatz  an  die  Spitze,  daß  sich
die  Arbeitspflicht  auf  jeden  ohne  Unterschied  des
Standes  und  der  Stellung  erstreckt.  Daraus  erklärt  es
sich  leicht,  daß  das  gesamte  deutsche  Volk  dem  Vollzug
des  Gesetzes  mit  gespannter  Erwartung  entgegensieht.

Das  Gesetz  über  die  vaterländische  Dienstpflicht  ist
seit  seinem  Inkrafttreten  am  6.  Dezember  1916  durch
eine  Anzahl  reichs=  und  landesrechtlicher  Vorschriften
ergänzt  worden.  Nunmehr  ist  die  Gesetzgebung  zu
einem  gewissen  Abschluß  gelangt,  der  eine  zusammenfassende
  Darstellung  ermöglicht.  Der  vorliegenden
Ausgabe  liegt  die  Absicht  zugrunde,  den  Rechtsstoff  in
einer  auch  weiteren  Kreisen  verständlichen  Form  kurz
und  anschaulich  zusammenzufassen.  Auf  eingehendere
rechtliche  Erörterungen  ist  dabei  keineswegs  verzichtet.
Der  Abdruck  der  Gesetzestexte  soll  das  Aufsuchen  der
Rechtsquelle  selbst  ermöglichen,  die  beigefügten  Musterformblätter
  zu  einer  Vereinfachung  des  Vollzuges  bei—
tragen.

Bei  der  Bearbeitung,  die  zu  einem  beschleunigten
Abschluß  drängte,  hat  mich  Herr  Rechtspraktikant
Dr.  Ludwig  Gebhard  in  München  in  weitgehendem
Maße  unterstützt.  Die  beiden  letzten  Abschnitte  der
Darstellung  (die  Organe  des  Hilfsdienstes,  das  Ver-
        <pb n="6" />
        —  4  —

fahren  vor  den  Ausschüssen),  ebenso  das  Sachregister
hat  er  im  wesentlichen  selbst  bearbeitet  und  auch  andere
sehr  verwertbare  Beiträge  zu  den  Abschnitten  IV  und  V
geleistet.  Ihm  sei  an  dieser  Stelle  gebührend  gedankt.

Möge  die  Ausgabe  ihren  Zweck  erfüllen,  das  Verständnis
  für  den  Vollzug  des  Gesetzes  zu  wecken  und  in
mancher  Zweifelsfrage  aufklärend  zu  wirken.

München,  im  Februar  1917.

Dr.  Wille.
        <pb n="7" />
        Inhaltsübersicht.

Abhandlung.
I.  Zweck,  Grundzüge  und  Entstehung  des
esetzes  .
II  Die  Dienstpflicht.
1  .  nhalt  u.  rechtliche  Voraussetzungen  der  Dienstpflicht
elche  Tätigkeit  fällt  unter  den  vaterl.  Hilfsdienst?
ur  Die  Durchführung  der  Dienstpflicht.
1.  Organisatorische  Maßnahmen  zur  Durchführung  der
Dienstpflicht.  Fststellung  der  kriegswirtschaftlichen
2  Bsdertung  der  Betrieb
Die  Heranziehung  der  vilfsdienstoflichtigen  Ueber-2,
  ienehun  .

IV  Das  Arbeitsverbaltnis  des  Dienstpflich-1.

  MWlen  nicht.  und  Arbeitsvertrag
1  Der  Abbkehrschein

3.  Schlichtung  von  Arbeits=  und  Lohnstreitigkeiten

V.  Die  staatsbürgerliche  Stellung  d.  Dienstpflichtigen


VI.  Dienstpflicht  und  Sosialversicherung
1.  Krankenversicherung
2.  Unfallversicherung
3.  Invaliden=  und  Hinterbliebenenversicherung.
4.  Angestelltenversicherung  .

VII.  Die  Organe  des  Hilfsdienstes
1.  Organe  der  gesetzgeberischen  Ausgestaltung
2.  Organe  des  verwaltungsmäßigen  Vollzuges
3.  Organe  der  instanzmäßigen  Entscheidungen

VIII.  Das  Verfahren  vor  den  Ausschüssen
Gesetzestexte.
I.  Reichsrechtliche  Vorschriften  über  den
vaterländischen  Hilfsdienst.
Gesetz  über  den  vaterl.  Hilfsdienst  vom  5.  Dezember  1916
Bekanntmachung  betr.  Uebergangsbestimmungen  zu  den
5  und  10  über  den  vaterl.  Hilfsdienst  v.  21.  Dez.  1916
Bekanntm.  betr.  Bestimmungen  zur  Ausführung  des  Gesetzes
  über  den  vaterl.  Hilfsdienst  vom  21.  Dez.  1916
Bekanntm,  betr.  Bestimmungen  zur  Ausführung  des  Gesetzes
  über  der  vaterl.  Hilfsdienst  vom  30.  Jan.  1917
Anweisung  über  das  Verfahren  bei  den  auf  Grund  des
Dienstpflichtges.  gebildeten  Ausschüssen  v.  30.  Jan.  1917
Verordnung  über  Versicherung  der  im  vaterländischen
Hilfsdienst  Beschäftigten  vom  24.  Februar  1917
Bekanntm,  betr.  Bestimmungen  zur  Ausführung  des  §  7
d.  Ges.  über  den  vaterl.  Hilfsdienst  vom  1.  März  1917

Seite

12
14

71
77
77
        <pb n="8" />
        II.  Bayerische  Vorschriften  über  den  vaterl.
Hilfsdienst.

Bekanntm.  des  K.  Staatsministeriums  des  K.  Hauses
und  des  Aeußern  vom  8.  Jan.  1917  betr.  den  vaterländischen
  Hilfsdienst

Bekanntm.  des  K.  B.  Staatsmini  teriums  des  K.  Hauses
und  des  Aeußern  und  des  K.  Staatsministeriums  des
Innern  vom  8.  Jan.  1917  betr.  den  vaterl.  Hilfsdienst

Bekanntm.  des  K.  Staatsministeriums  des  Innern  vom

19.  Februar  1917  betr.  die  Befreiung  Hilfsdienstpflichtiger
  von  der  Krankenversicherung

III.  (Auhmg))  Auszüge  aus  Gesetzen,  auf  die
in  den  Vorschriften  über  den  vaterl.
Hilfsdienst  Bezug  genommen  ist.

Auszug  aus  der  Reichsgewerbeordnung
Auszug  aus  dem  Gewerbegerichtsgesetz
Auszug  aus  der  Reichszivilprozeßordnung
Auszug  aus  dem  bayerischen  Berggesetz

Musterverträge,  Formblätter.

1.  Dienstvertrag  für  die  Hilfsdienstpflichtigen,  die  als  Ersatz
  für  Militärpersonen  eingestellt  werden

Vorläufiger  Dienstvertrag  bei  Verwendung  Hilfsdienstpflichtiger
  im  besetzten  Gebiet

uEndgültiger  Dienstvertrag  bei  Verwendung  Hlssdientpflichtiger
  im  besetzten  Gebiet

.  Meldekarte  für  Hilfsdienstpflichtige

.  Muster  für  den  Abkehrschein

u.  Muster  für  die  Bescheinigung,  die  der  Schlichtungsausschuß
  auf  die  Beschwerde  des  Arbeitnehmers  ausstellt

Nach  Fertigstellung  noch  erschienene  Vorschriften.

Bekanntm.  des  K.  Staatsministeriums  des  K.  Hauses  und
des  Aeußern,  des  K.  Staatsministeriums  des  Innern
und  des  K.  Kriegsministeriums  v.  6.  März  1917,  das
Meldewesen  und  die  Arbeitsvermittlung  für  den  vaterländischen
  Hilfsdienst  betreffend

Bekanntm.  betr.  Inkrafttreten  u.  Zusammensetzung  d.  Ausschüsse
  nach  §  4  7,:  und  §  9  des  Gesetzes  über  den
vaterländischen  2  sdienst  im  Königreich  Bayern.

Bekanntm.  des  K.  Staatsministeriums  des  Innern  und
des  K.  Kriegsministeriums  v.  13.  Fr  1917,  den  Vollzug
  des  Gesetzes  über  den  vaterl.  Hilfsdienst  betr.

Sachregister

8S  UE  =  —  2

Seite

106
108

110
112
113

114

115

118

123
129
        <pb n="9" />
        J.

Zweck,  Grundzüge  und  Entstehung
des  Gesetzes.

Wenn  je  ein  Gesetz  das  volle  Verständnis  des
deutschen  Volkes  fand,  so  ist  es  das  vom  6.  Dezember
1916  über  den  vaterländischen  Hilfsdienst.  Sein
Grundgedanke,  in  der  Stunde  der  Gefahr  alle  verfügbaren
  Arbeitskräfte  in  den  Dienst  des  Vaterlandes  zu
stellen,  fand  einmütigen  Widerhall,  wenn  sich  auch  über
die  Einzelheiten  der  Durchführung  Meinungsverschiedenheiten
  bilden  mußten.

Der  Zweck  des  Gesetzes  ist  kurz  folgender:

Der  Völkerkrieg,  den  das  Deutsche  Reich  Seite  an
Seite  mit  seinen  Verbündeten  nun  im  dritten  Jahre
unter  Entfaltung  gewaltiger  militärischer  und  wirt—
schaftlicher  Kräfte  ausficht,  geht  seiner  Entscheidung
entgegen.  Der  deutschen  Volkswirtschaft  fällt  die  Aufgabe
  zu,  das  Heer  für  diesen  Entscheidungskampf  zu
rüsten,  sowie  seinen  und  der  Heimatbevölkerung  Lebensbedarf
  zu  decken.  Sie  kann  nur  gelöst  werden,  wenn
ihr  die  wirtschaftliche  Leistungsfähigkeit  des  deutschen
Volkes  in  weitgehendstem  Maße  dienstbar  gemacht
wird.  Der  Bedarf  an  Kriegsmaterial,  besonders  an
Munition,  hat  eine  Ausdehnung  angenommen,  welche
die  Leistungsfähigkeit  der  Rüstungsindustrien  aufs  höchste
anspannt.  Die  Volksernährung  ist  dadurch  erschwert,
daß  das  Deutsche  Reich  durch  völkerrechtswidrige  Maßnahmen
  der  feindlichen  Mächte  von  den  Ländern  abgeschnitten
  ist,  deren  Erzeugnisse  vor  dem  Krieg  einen

Zweck
        <pb n="10" />
        —  8  —

erheblichen  Teil  seines  Bedarfs  deckten.  Dies  nötigt  zu
einer  Steigerung  der  eigenen  Erzeugung,  zur  Herstellung
  von  Ersatzstoffen  wie  zur  staatlichen  Verteilung
der  Vorräte.

Die  sich  hieraus  ergebenden  Schwierigkeiten  in  der
Arbeiterfrage  will  das  Hilfsdienstgesetz  regeln.  Ohne
in  die  militärischen  Interessen  störend  ein  zugreifen,  will
es  für  die  Zuführung  der  nötigen  Arbeitskräfte  in  die
kriegswirtschaftlichen  Betriebe  Vorsorge  treffen.  Zur
Steigerung  der  Leistungsfähigkeit  der  Kriegswirtschaft
faßt  es  alle  verfügbaren  und  geeigneten  Arbeitskräfte
zielbewußt  und  planmäßig  zusammen.  Es  geht  von
dem  Gedanken  aus,  daß  das  im  Frieden  durch  die
Rechtsordnung  geschützte  Interesse  am  freien,  der
Leistungsfähigkeit  des  einzelnen  überlassenen  Erwerb
zurücktreten  muß  hinter  das  Interesse,  das  die  Gesamtheit,
  der  Staat,  an  seiner  Arbeitsleistung  zur  Abwehr
der  gemeinsamen  Gefahr  hat.  Von  diesem  Gesichtspunkt
  aus  führt  es  die  öffentliche  Arbeitspflicht,  die
Verpflichtung  zur  Tätigkeit  in  der  Kriegswirtschaft  ein
und  stellt  sie  der  Wehrpflicht  ergänzend  zur  Seite.

Die  Durchführung  dieses  großzügigen  Planes
birgt  jedoch  eine  Fülle  von  Schwierigkeiten.  Handelt
es  sich  doch  nur  in  einer  verhältnismäßig  geringen  Zahl
von  Fällen  um  die  Nutzbarmachung  brachliegender
Arbeitskräfte.  Die  wesentliche  Aufgabe  besteht  darin,
die  Arbeitskräfte  anderen,  für  die  Kriegführung  weniger
wichtigen  Wirtschaftszweigen  zu  entnehmen.  Diese
Verschiebung  der  Arbeitskräfte  hat  aber  notwendig
eine  weitere  Umgestaltung  unserer  Volkswirtschaft  zur
Voraussetzung:  Die  Zusammenlegung  der  kriegswirtschaftlich
  minderwichtigen  Betriebe  zugunsten  des  Ausbaues
  der  Kriegswirtschaftszweige.

Grundzüge  Diese  Ziele  des  Gesetzes  sollen  erreicht  werden  auf
der  Grundlage  organisierter  Freiwilligkeit.  Die  weitere
Einstellung  unseres  Wirtschaftslebens  auf  die  Zwecke
der  Kriegführung  wie  die  Eingliederung  des  einzelnen
in  die  Kriegswirtschaft  soll  sich  unter  möglichst  geringer
Anwendung  von  Zwangsmitteln  abspielen.  Die  Zusammenlegung
  und  Umgestaltung  der  Betriebe  soll  sich
        <pb n="11" />
        —  9  —

unter  freier  Vereinbarung  der  Beteiligten  vollziehen.
Der  einzelne  Dienstpflichtige  soll  sich  dann  in  einem  zum
Hilfsdienst  zählenden  Wirtschaftszweig  selbst  eine  seinen
geistigen  und  körperlichen  Fähigkeiten  entsprechende
Tätigkeit  verschaffen.  Nicht  eine  Umstürzung  unseres
Wirtschaftslebens  im  ganzen  wie  der  Arbeitsleistung
des  einzelnen  ist  die  Absicht  des  Gesetzes,  sondern  plan—
volle  Anpassung  an  die  Bedürfnisse  der  Kriegführung.
Je  besser  es  den  mit  der  Ausführung  des  Gesetzes  be—
trauten  Behörden  gelingt,  Vorhandenes  auszunützen
und  umwälzende  Veränderungen  zu  vermeiden,  desto
vollkommener  werden  sie  ihr  Ziel  erreichen.

Zwang  ist  nur  als  äußerstes  Hilfsmittel  für  die
Durchführung  des  Gesetzes  gedacht.  Doch  ist  ein  dop—
pelter  Zwang,  ein  positiver  wie  ein  negativer  vor—
geseheen.  Der  positive  Zwang  setzt  ein  bei  der  Herauziehung
  und  Verteilung  der  Dienstpflichtigen  zur
kriegswirtschaftlichen  Tätigkeit,  der  negative  besteht
in  einer  Bindung  der  Dienstpflichtigen  an  die
übernommene  Arbeit.  Eine  zwangsweise  Schließung
von  Betrieben  ist  dagegen  nicht  vorgesehen,
wenn  es  den  Behörden  auch  möglich  sein  wird,
durch  die  Entziehung  dienstpflichtiger  Arbeitskräfte  oder
auch  durch  andere  Maßnahmen  auf  die  Schließung
eines  Betriebes  hinzuwirken.

Der  Vollzug  des  Gesetzes  ist,  soweit  es  sich  um  Verwaltungsaufgaben
  handelt,  im  wesentlichen  in  die
Hände  militärisch  organisierter  Behörden  gelegt.  Doch
sind  für  Streitfälle  Instanzen  geschaffen,  die  unter
militärischem  Vorsitz  unter  Zuziehung  sachkundiger  Beamter
  und  von  Vertretern  der  beteiligten  Kreise  über
die  Anwendung  des  Gesetzes  entscheiden.  Sie  sollen
den  vom  Gesetzesvollzug  Betroffenen  den  erforderlichen
Rechtsschutz  bieten.

Das  Bewußtsein  der  Verantwortung  für  diese  in
unsere  gesamten  Lebensverhältnisse  tief  eingreifende
Maßnahme  spiegelte  sich  wieder  in  den  Erörterungen
der  Presse  seit  dem  Bekanntwerden  des  Gesetzentwurfs,
besonders  aber  in  den  Verhandlungen  des  Reichstags.
Im  Vordergrund  des  Interesses  stand  die  sozialpoli-
        <pb n="12" />
        Entstehung  zgeschichte


—  10  —

tische  Bedeutung  des  Gesetzes.  Es  ist  einleuchtend,  daß
ein  Gesetz,  welches  die  öffentliche  Arbeitspflicht  für  den
größten  Teil  der  arbeitsfähigen,  nicht  zum  Heeresdienst
einberufenen  männlichen  Bevölkerung  zum  Grundsatz
erhebt,  auf  sozialem  Gebiet  geradezu  umwälzend  wirken
muß.  Unsere  bisher  geltende,  auf  dem  Grundsatz  maßvoller
  Unternehmungsfreiheit  und  wirksamen  Arbeiterschutzes
  aufgebaute  Wirtschaftsordnung  ist  damit  durchbrochen.
  Das  Interesse  der  Volksvertretung  galt  deshalb
  zuvörderst  dem  Schutz  der  von  der  Durchführung
des  Gesetzes  am  stärksten  betroffenen  Kreise,  der  in  Mitleidenschaft
  gezogenen  Betriebsunternehmer  wie  der
dienstpflichtigen  Arbeitnehmer  gegen  eine  zu  schroffe
Einwirkung  auf  ihre  Interessen.  Für  die  zur
Schließung  oder  Einschränkung  ihrer  Betriebe  gezwungenen
  Unternehmer  stand  die  Frage  ihrer  Schadloshaltung
  im  Vordergrund.  Für  die  Arbeitnehmer
handelte  es  sich  um  den  Schutz  vor  Ausnützung  und
Verschlechterung  ihrer  Arbeitsbedingungen.  Die  Tarifverträge
  sollten  auf  die  Dienstpflichtigen  Anwendung
finden,  das  Koalitions-,  Vereins=  und  Versammlungsrecht
  ihnen  gewahrt,  die  Freizügigkeit  geschont  und  die
Arbeiterfürsorgegesetzgebung  für  die  Dienstpflichtigen
aufrecht  erhalten  bleiben.  Die  Rechte  der  der  Landwirtschaft
  vorübergehend  zugewiesenen  gewerblichen
Arbeiter  sollten  keine  Einbuße  erleiden.  So  interessant
sich  die  Verhandlungen  im  Reichstag  über  diese  sozialpolitischen
  Fragen  gestalteten,  so  müssen  doch  die  Erörterungen
  über  das  Für  und  Wider  hier  ausscheiden.
In  den  folgenden  Abschnitten  sind  sie  vom  Standpunkt
des  geltenden  Rechts  aus  kurz  dargestellt.

Aus  der  Entstehungsgeschichte  des  Gesetzes
  ist  folgendes  hervorzuhebeen:  Das  Gesetz  war  von
der  Regierung  dem  Reichstag  als  sogen.  Mantelgesetz
vorgelegt  worden,  das  nur  allgemeine  Umrisse  erkennen
  ließ  und  nur  die  elementarsten  Bestimmungen
über  die  Dienstpflicht  enthielt,  wie  die  Festlegung  der
Altersgrenze  und  den  Begriff  des  vaterländischen
Hilfsdienstes,  im  übrigen  aber  für  den  Bundesrat  die
Ermächtigung  zur  weiteren  Ausführung  in  Anspruch
        <pb n="13" />
        —  11  —

nahm.  Demgegenüber  bestand  der  Reichstag  auf  dem
weiteren  Ausbau  des  Gesetzes,  auf  der  Aufnahme  von
Schutzvorschriften,  außerdem  auf  seiner  ständigen  Mitwirkung
  bei  der  weiteren  Ausgestaltung.  Denn  die
Wirkungen  des  geplanten  Eingriffs  in  unsere  Wirtschaftsordnung
  lassen  sich  nicht  bis  ins  einzelne  übersehen
  und  schließen  deshalb  eine  vorausschauende  gesetzliche
  Regelung  aus.  Es  müssen  deshalb  unter  Umständen
  wichtige  Maßnahmen  im  Verordnungsweg  erlassen
  werden.

Deas  Gesetz  wurde  in  erheblich  erweiterter  Form
im  Reichstag  angenommen  und  trat  mit  dem  Tage  der
Verkündung  (Ausgabe  des  Reichsgesetzblattes  in  Berlin
am  6.  Dezember  1916)  in  Kraft.  Es  umfaßt  20  Paragraphen.
  In  §  19  ist  dem  Bundesrat  das  Recht  zur
Erlassung  der  erforderlichen  Ausführungsvorschriften
erteilt,  jedoch  mit  der  Einschränkung,  daß  allgemeine
Verordnungen  der  Zustimmung  eines  vom  Reichstag
aus  seiner  Mitte  gewählten  Ausschusses  von  15  Mitgliedern
  bedürfen.  Zugleich  ist  dem  an  der  Spitze  der
behördlichen  Organisation  stehenden  Kriegsamt  in
Berlin  die  Verpflichtung  auferlegt,  den  Ausschuß  über
alle  wichtigen  Vorgänge  auf  dem  Laufenden  zu  erhalten,
  ihm  auf  Verlangen  Auskunft  zu  geben,  seine
Vorschläge  entgegenzunehmen  und  vor  Erlaß  wichtiger
Anordnungen  allgemeiner  Art  seine  Meinungsäußerung
  einzuholen.  Diese  parlamentarische  Mitwirkung
bei  der  Ausführung  und  dem  Vollzug  des  Gesetzes  ist
eine  außergewöhnliche  staatsrechtliche  Erscheinung,  die
aber  ihre  volle  Rechtfertigung  in  dem  großen  Interesse
findet,  das  für  das  gesamte  deutsche  Volk  auf  dem
Spiele  steht.
        <pb n="14" />
        II.

Die  Dienstpflicht.

1.  Inhalt  und  rechtl.  Voraussetzungen  der  Dienstpflicht.

Die  Dienstpflicht  ist  die  Verpflichtung  zur  Dienstund
  Arbeitsleistung  in  der  wirtschaftlichen  und  sonstigen
  nicht  rein  militärischen  Organisation  der  Kriegführung.
  Sie  wurzelt  in  der  deutschen  Reichsange-Eierderns

  hörigkeit.  Sie  gilt  nur  für  Männer,  nicht  für  Frauen
an  Eeichs  uund  ist  durch  ein  bestimmtes  Alter  (17.  bis  60.  Lebensjahr)
  begrenzt.  Sie  ist  gleich  der  Wehrpflicht  eine  dem
Staate  gegenüber  begründete  öffentlichrechtliche  Verpflichtung.
  Der  Staat,  das  Deutsche  Reich,  hat  das
Recht  auf  die  Dienst=  und  Arbeitsleistung  des  im  Alter
zwischen  17  und  60  Jahren  stehenden,  in  der  bewaffneten
  Macht  nicht  verwendeten  deutschen  Mannes.  Wer
alter..  die  untere  Altersgrenze  beim  Inkrafttreten  des  Gesetzes
am  6.  Dezember  schon  erreicht  hat,  oder  sie  während
der  Geltung  des  Gesetzes  erreicht,  ist  dienstpflichtig.  Die
obere  Altersgrenze  von  60  Jahren  hat  die  Bedeutung,
daß  derjenige  Deutsche,  der  am  6.  Dezember  1916  dieses
Alter  noch  nicht  erreicht  hatte,  noch  dienstpflichtig  ist.
Mit  der  Erreichung  des  60.  Lebensjahres  erlischt  die
Dienstpflicht.
ArerliceVorausgesetzt  ist  körperliche  und  geistige  Eignung.
Eignung  Die  Erfüllung  der  Dienstpflicht  kann  nur  von  demjenigen
  verlangt  und  schließlich  erzwungen  werden,  der
die  nötigen  Kräfte  und  Fähigkeiten  besitzt.

Die  Verpflichtung  zur  Leistung  des  vaterländischen
Hilfsdienstes  erstreckt  sich  also  nicht  schlechthin  auf  alle
im  Deutschen  Reich  lebenden,  im  Alter  zwischen  17  und
60  Jahren  stehenden  Personen.  Nichtdeutsche,  Männer,
die  einem  anderen  Staate  oder  überhaupt  keinem
Staat  angehören,  sind  nicht  hilfsdienstpflichtig.  Auch
        <pb n="15" />
        —  13  —

die  Angehörigen  der  uns  in  diesem  Kriege  verbündeten
Staaten  nicht.  So  kann  z.  B.  ein  in  Bayern  leben—

der  Oesterreicher  nicht  zum  Hilfsdienst  herangezogen
werden.  Ebensowenig  sind  die  nichtdeutschen  Bewohner

der  besetzten  feindlichen  Gebiete  hilfsdienstpflichtig.
Andererseits  sind  auch  die  Männer  mit  deutscher  Diensttsticht
Staatsangehörigkeit  innerhalb  der  vorgeschriebenentendlenen
Altersgrenze  dienstpflichtig,  die  sich  nicht  in  Deutsch
land,  sondern  im  Ausland,  sei  es  im  verbündeten,
neutralen  oder  feindlichen  Ausland  aufhalten.  Eine
andere  Frage  ist  die,  wie  weit  es  möglich  ist,  diese
Personen  zum  Hilfsdienst  heranzuziehen.  Unter  Umständen
  werden  ihnen  die  Dienste,  welche  sie  dort  leisten,

als  vaterländischer  Hilfsdienst  anzurechnen  sein.  Das
Gesetz  schließt  die  Möglichkeit,  den  vaterländischen
Hilfsdienst  im  Ausland  zu  erfüllen,  grundsätzlich  nicht

aus.  Wenn  der  Dienst  auch  nicht  im  Vaterland  geleistet
  wird,  so  kann  er  ihm  doch  unmittelbar  oder
mittelbar  zugute  kommen.  Bei  der  engen  Verknüpfung

der  Interessen  der  verbündeten  Mächte  ist  es  keineswegs

  ausgeschlossen,  daß  die  von  Deutschen  in  verbündeten

  Ländern  geleisteten  Dienste  als  vaterländischer
Hilfsdienst  anzusehen  sind.

Der  Grundsatz,  daß  die  Dienstpflicht  nicht  notwendig
  im  Reichsgebiet  erfüllt  werden  muß,  tritt  auch
insoferne  zutage,  als  der  Dienstpflichtige  zur  Arbeit  im
besetzten  feindlichen  Gebiet  herangezogen  werden  kann.

Unter  Umständen  wird  seine  Arbeit  gerade  hier  von
besonderem  Wert  sein.

Nilcht  dienstpflichtig  sind  Personen,  die  zum  Dienste  Verbällnis“
in  der  bewaffneten  Macht  einberufen  sind.  Die  Dienst-Wehrpflicht
pflicht  soll  nur  zur  Ergänzung  der  Wehrpflicht  dienen,

soll  Wehrpflichtige  für  die  Erfüllung  dieser  Pflicht
freimachen,  sie  ihr  aber  nicht  entziehen.  Die  Dienstpflicht

  ruht  deshalb  während  des  Dienstes  bei  der  bewaffneten
  Macht.

Die  Dienstpflicht  kennt  keine  sozialen  Unterschiede.
Sie  ist  unabhängig  von  der  Stellun  g.teinesoslalen
welche  der  Dienstpflichtige  im  bürger-Unterschtede
lichen  Leben  einnimmt.  Standesunterschiede
        <pb n="16" />
        —  14  —

sind  der  Dienstpflicht  ebenso  fremd  wie  der  Wehrpflich
Das  Gesetz  kennt  insbesondere  keinen  Unterschied  zw
schen  Arbeitgebern  und  -nehmern.  Seine  Wirkunge
werden  sich  sogar  vorzugsweise  auf  Kreise  außerhal
der  Arbeiterschaft  erstrecken.  Damit  soll  jedoch  nick
gesagt  sein,  daß  die  Kenntnisse  und  Fähigkeiten  de
einzelnen,  auf  denen  sich  seine  soziale  Stellung  im  all
gemeinen  aufbauen  wird,  bei  der  Durchführung  de
Dienstpflicht,  bei  seiner  Eingliederung  in  die  Kriegs
wirtschaft  nicht  berücksichtigt  werden  sollen.  Das  würd
dem  Grundgedanken  des  Gesetzes  widersprechen,  da
die  Arbeitskraft  möglichst  zweckmäßig  ausnützen  wil
Es  soll  sich  vielmehr  jeder  einzelne  dahin  stellen,  e
soll  dahin  überwiesen  werden,  wo  seine  Leistungsfähig
keit  am  besten  zur  Geltung  kommt.  Der  Dienstpflich
tige  hat  aber  keinen  rechtlichen  Anspruch  darauf,  dat
er  in  einer  seinem  Bildungsgrade  entsprechender
oder  seinem  bisherigen  Beruf  gleichwertigen  Tätigkei
innerhalb  des  Hilfsdienstes  Verwendung  findet.  E
muß,  wo  die  Verhältnisse  so  gelagert  sind,  sich  mit  eineniedriger
  stehenden  Tätigkeit  abfinden.  So  muß  sic
z.  B.  ein  innerhalb  seines  Berufes  in  leitender  Stel
lung  stehender  Mann  im  Hilfsdienst  mit  einer  unter
geordneteren  Tätigkeit  begnügen,  ein  geistig  Arbeiten
der  sich  unter  Umständen  mit  körperlicher  Tätigkeit  ab
finden.  Es  wird  Aufgabe  der  das  Gesetz  ausführender
Behörden  sein,  bei  der  Ueberweisung  der  Dienstpflich
tigen  eine  möglichst  vollwertige  Ausnützung  ihrer  Ar
beitskraft  zu  erzielen  und  jeden  an  den  Platz  zu  stellen
den  er  nach  seiner  Leistungsfähigkeit  am  besten  aus
zufüllen  vermag.

2.  Welche  Tätigkeit  fällt  unter  den  vaterländischen
Hilfsdienst?

Das  Gesetz  führt  in  §  2  näher  aus,  welche  Tätig
keit  vaterländischer  Hilfsdienst  ist.  Es  ist  dies  die  Be
schäftigung  im  unmittelbaren  Dienst  des  Staates  uni
in  staatlichen  Einrichtungen,  dann  bei  den  für  der
Staatsbedarf  arbeitenden  Privatbetrieben.  Nicht  jed
Tätigkeit  im  Staats=  oder  kriegswirtschaftlichen  Privat
betrieb  ist  Hilfsdienst.  Es  dürfen  in  diesen  Betrieber
        <pb n="17" />
        nicht  beliebig  viele  Personen  beschäftigt  werden,  sondern
  nur  soviel,  als  das  Bedürfnis  erfordert.  Dieses
kann  je  nach  Lage  der  Verhältnisse  verschieden  sein.
Ein  Wirtschaftszweig  oder  ein  Betrieb  kann  seine  Bedeutung
  für  die  Kriegswirtschaft  verlieren.

Als  vaterländischer  Hilfsdienst  gilt  im  einzelnen:)

a)  Der  Dienst  bei  Behörden  und  behördlichen
  Einrichtungen.  Gleichgültig  ist,
ob  es  sich  um  Reichs-,  Staats=  oder  Gemeindebehörden
handelt.  Was  unter  „behördlicher  Einrichtung“  zu
verstehen  ist,  ist  im  Gesetz  nicht  ausgeführt,  wird  vielmehr
  durch  das  Kriegsamt  im  Benehmen  mit  der  zuständigen
  Reichs=  oder  Landeszentralbehörde  entschieden.
  Es  wird  sich  im  allgemeinen  um  Einrichtungen
  handeln  müssen,  die,  vom  Staat  organisiert,
ähnlich  wie  die  Behörden  selbst,  öffentliche,  im  Interesse
  der  Allgemeinheit  liegende  Aufgaben  zu  erfüllen
haben,  wie  beispielsweise  die  Träger  der  sozialen  Versicherung.


Der  Personalstand  bei  den  Behörden  und  behördlichen
  Einrichtungen  darf  den  Bedarf  nicht  überschreiten.
  Die  Dienstleistung  bei  Behörden  und  behördlichen
Einrichtungen  gilt  nur  insoweit  als  Hilfsdienst,  als
sie  einem  Bedürfnis  entspricht.

b)  Die  Tätigkeit  in  der  Kriegsindustrie.
  Sie  umfaßt  die  Herstellung  der  zur  Kriegführung
  erforderlichen  technischen  Mittel.  Zu  ihr  gehören
  nicht  nur  die  Waffen=  und  Munitionsindustrie,
sondern  auch  die  Hilfsindustrien.

O)  Die  Land=  und  Forstwirtschaft.  Ihr

fällt  die  Aufgabe  der  Ernährung  von  Heer  und  Heimatevölkerung
  und  die  Erzeugung  einer  Reihe  für  die

Lebenshaltung  wie  für  Rüstungszwecke  unentbehrlicher
Rohstoffe  zu.  Sie  bedarf  während  des  Krieges  besonderer
  Pflege  und  deshalb  reichlicher  und  geschulter
Arbeitskräfte.  Zu  erwägen  war  allerdings,  ob  die  in
der  Landwirtschaft  im  Winter  freiwerdenden  Arbeits-*
  Vergl.  hierzu  §  5  der  inzwischen  erschienenen  Bekanntwachung

  betr.  Bestimmungen  zur  Ausführung  des  §  7  des  Geetzes
  über  den  vaterländischen  Hilfsdienst  v.  1.  März  1917.
        <pb n="18" />
        kräfte  nicht  anderwärts  beschäftigt  werden  sollten.  Es
mußte  jedoch  verhütet  werden,  daß  ihr  durch  diese  Ver—
schiebung  gelernte  Arbeiter  dauernd  entzogen  würden.
§  2  Abs.  II  bestimmt  deshalb,  daß  Hilfsdienstpflichtige,
die  vor  dem  1.  August  1916  in  einem  land=  und  forstwirtschaftlichen
  Betriebe  tätig  waren,  aus  diesem  Beruf
  zum  Zwecke  der  Ueberweisung  in  eine  andere  Beschäftigung
  im  Hilfsdienst  nicht  herangezogen  werden
dürfen.  Ausgeschlossen  ist  dadurch  nur
die  behördliche  Ueberweisung.  Dem  einzelnen
  in  der  Landwirtschaft  Tätigen  ist  es  dagegen
unbenommen,  die  landwirtschaftliche  Tätigkeit  mit  einer
anderen  Beschäftigung  im  vaterländischen  Hilfsdienst
zu  vertauschen.  Ein  Arbeitnehmer  kann  zu  diesem
Zweck  den  Abkehrschein  unter  den  sonstigen  Voraussetzungen
  verlangen.

d)  Die  Krankenpflege.  Unter  sie  fällt  besonders
  die  ärztliche  und  niederärztliche  Tätigkeit  sowie
die  Versorgung  der  Bevölkerung  mit  Arznei=  und
Heilmitteln.

e)  Die  Tätigkeit  in  kriegswirtschaftlichen
  Organisationen  jeder  Ar#'
oder  in  sonstigen  B'ierufen  oder  Be
trieben,  die  für  Zwecke  der  Kriegführung
  oder  Volksversorgung  unmittelbar
  oder  mittelbar  Bedeutung  haben.
Es  lassen  sich  nicht  alle  Berufe  und  Betriebe,  die  für
die  Rüstungs=  oder  Versorgungsaufgabe  des  Reichs
eine  Rolle  spielen,  aufführen.  Das  Gesetz  stellt  deshalb
den  Grundsatz  auf,  daß  der  unmittelbare  oder  mittelbare
  Zusammenhang  eines  Berufs  oder  Betriebs  mit
den  bezeichneten  Zwecken  entscheidet.  Der  Kreis  der
Berufe  und  Betriebe  ist  demnach  weit  gezogen.  Oft
werden  die  Zusammenhänge  mit  dem  staatlichen
Rüstungs=  und  Versorgungszweck  nur  für  den  in  die
wirtschaftlichen  Verhältnisse  genau  Eingeweihten  erkennbar
  sein.  Unter  Volksversorgung  ist
nicht  nur  die  materielle  zu  verstehen.
Die  geistigen  Interessen  erfordern  auch  während  des
Krieges  eine  sorgsame  Pflege.  Unter  diesem  Gesichts-
        <pb n="19" />
        —  17  —

punkt  fällt  besonders  die  Tätigkeit  in  Schrifttum
und  Presse  unter  den  Hilfsdienst.  Seelsorge  und
Unterricht  werden  häufig  schon  als  behördliche  Tätigkeit
  unter  den  Hilfsdienst  fallen.  Die  Tätigkeit  der  Geschäftsführer
  bei  Berufsvereinen,  Verbänden  von
Arbeitgebern  und  -nehmern,  desgleichen  bei  Arbeitersekretariaten
  ist,  wie  bei  den  Reichstagsverhandlungen
ausdrücklich  festgestellt  wurde,  Hilfsdienst.  Als  solcher
ist  auch  die  Tätigkeit  der  Rechtsanwälte  anzusehen.

III.

Die  Durchführung  der  Dienstpflicht.

1.  Organisatorische  Maßnahmen  zur  Durchführung  der
Dienstpflicht.  Feststellung  der  kriegswirtschaftlichen
Bedeutung  der  Betriebe.

Das  deutsche  Wirtschaftsleben  hat  sich  nach  einer
raschen  Anpassung  an  die  Bedürfnisse  der  Kriegswirt-S5aft
  trotz  aller  Hemmnisse  des  Krieges  kräftig  forteitwickelt.
  Manche  Wirecchaftszweige  sind  allerdings
infolge  der  durch  den  Krieg  geschaffenen  Verhältnisse,
durch  den  Mangel  an  Rohstoffen  oder  den  Wegfall  der
Absatzmöglichkeit  kaum  mehr  lebensfähig  und  werden
nur  im  Interesse  ihrer  Kontinuität  fortgeführt.

Die  Durchführung  der  Dienstpflicht  erfordert  eine
veitere  Aenderung  unseres  Wirtschaftslebens,  eine
soch  vollkommenere  Eenstellung  auf
die  Bedürfnisse  der  Kriegführung  und
Volksversorgung.  „ie  deutsche  Volkswirtschaft
muß  zu  einer  einheitlichen,  nur  vom  Kriegszweck  geleiteten
  Organisation  ausgebaut  werden.  Dies  ist  nur
moglich  unter  Hintansetzung  der  Interessen  der  Wirtchaftszweige,
  die  im  Rahmen  der  Kriegswirtschaft
ohne  besondere  Bedeutung  sind.  Wie  sich  diese  Umgetaltung
  eines  erheblichen  Teils  unserer  Volkswirtschaft
abspielen  soll,  ist  im  Gesetz  nicht  geregelt.  Diese  Frage
Innet  sich  ihrer  Vielgestaltigkeit  wegen  nicht  zur  gesetzgeberischen
  Lösung.

Organisatorische

Maßnahmen
        <pb n="20" />
        —  18  —

Nichtlinien  Es  bestehen  folgende  Richtlinien:
aladcher.  Die  für  die  Kriegswirtschaft  minderwichtigen  Becreesoitttriebe

  werden  zusammengelegt.  Die  Niederlegung
ganzer  Wirtschaftszweige  muß  jedoch  verhütet  werden,
da  sie  als  Grundlage  für  die  künftige  Friedenswirtschaft
  auch  während  des  Kriegs  erhalten  bleiben  müssen.
  In  beschränktem  Maße  haben  auch  die  reinen
Friedensindustrien  kriegswirtschaftliche  Bedeutung.
Entscheidend  für  die  Weiterführung  eines  Betriebs  sind
seine  auf  den  ersten  Blick  oft  nicht  erkennbaren  Zusammenhänge
  mit  der  Kriegswirtschaft.  Es  ist  ein
wenn  auch  nur  mittelbarer  Zusammenhang  mit  den
Zwecken  der  Kriegführung  und  Volksversorgung  erforderlich.
  So  haben  z.  B.  Exportindustrien  und
Unternehmungen  des  Ausfuhrhandels  wegen  ihres
Einflusses  auf  die  deutsche  Zahlungsbilanz  im  Ausland
  bis  zu  einem  gewissen  Umfang  kriegswirtschaftliche
Bedeutung.

Für  die  Betriebszusammenlegung  kommen  in  erster
Linie  Großbetriebe  in  Betracht.  Bei  kleineren  Betrieben
  kommt  es  darauf  an,  wie  weit  der  aus  ihrer
Stillegung  gewonnene  Zuwachs  an  Betriebsmitteln
und  Arbeitskräften  die  damit  verbundenen  Schäden
Und  Opfer  lohnt.  Eine  Frage,  die  bei  den  Beratungen
des  Gesetzes  eine  hervorragende  Rolle  spielte,  ist  die
Entschädigung  der  infolge  der  Durchführung  des
Gesetzes  zu  Schaden  gekommenen  Betriebsunternehmer.
Keine  kut.  Das  Gesetz  erkennt  eine  Entschädischzbtugsgungspflicht
  gr.undsätz  lich  nicht  an.  Das
Reichs  aus  Reich  ist  nicht  verpflichtet,  für  den  Schaden.  aufzu-#ergtvon
  kommen,  der  einen  Betriebsunternehmer  trifft,  ebensoetrieben
  wenig  wie  es  für  die  Verluste  Ersatz  leistet,  die  ein
solcher  durch  die  militärische  Einberufung  seiner  An—
gestellten  und  Arbeiter  erleidet.  Das  Gegenteil  wäre
nicht  folgerichtig.  Durch  die  Betriebszusammenlegung
soll  der  Schaden  auf  viele  Schultern  verteilt  und  da—

durch  für  den  Einzelnen  vermindert  werden.

Zusammen.  Für  das  Verfahren  bei  der  Betriebszusammenzegung
  von  legung  gelten  folgende  Grundsätze:  Die  Kriegsamtsstellen
  bedienen  sich  hierzu  zweckmäßig  der  Vermittlung
        <pb n="21" />
        —  19  —

und  Mitarbeit  der  ständigen  und  der  Kriegsorganisationen
  der  einzelnen  Industriezweige.  Die  Betriebszusammenlegung
  ist  Sache  der  freien  Vereinbarung
mit  den  Betriebsinhabern.  Einen  unmittelbaren  behördlichen
  Zwang  zur  Betriebseinstellung,  wie  ihn
ähnlich  die  Gewerbepolizei  hat,  kennt  das  Gesetz  nicht.
Den  mit  der  Ausführung  des  Gesetzes  betrauten  Behörden
  ist  nicht  etwa  ein  Recht  der  Stillegung  oder
Zusammenlegung  der  Betriebe  eingeräumt.  Es  ist
ihnen  nur  die  Möglichkeit  an  die  Hand  gegeben,  die
Arbeiter  aus  den  für  die  Kriegswirtschaft  unwichtigen
Betrieben  herauszuziehen.

Die  rechtliche  Grundlage  für  das  Herausziehen  Festhenung
der  Arbeiter  aus  einem  Betrieb  bildet  die  Entscheidungrschee
über  dessen  kriegswirtschaftliche  Bedeutung  (§8  4  Abs.  II).  68
Diese  trifft  der  für  den  Bezirk  eines  stellvertretenden  Betriebe
Generalkommandos  gebildete  Feststellungsausschuß.
An  diese  Entscheidung  ist  der  Einberufungsausschuß
  im  Ueberweisungsverfahren,  der  Schlichtungsausschuß
  im  Verfahren  über  die  Erteilung  des
Abkehrscheins  gebunden.  Sie  erfolgt  auf  Veranlassung
  des  Kriegsamts  oder  auf  schriftlichen  Antrag
eines  Beteiligten.  Als  beteiligt  gilt,  wer  an  der  vom
Ausschuß  zu  treffenden  Feststellung  ein  unmittelbares
Interesse  hat.  Das  Verfahren  ist  nicht  öffentlich.
Gegen  die  Entscheidung  ist  Beschwerde  an  die  beim
Kriegsamt  errichtete  Zentralstelle  zulässig.

Wird  die  Entscheidung  über  die  kriegswirtschaftliche
  Bedeutung  eines  Betriebs  weder  vom  Kriegsamt
noch  durch  Antrag  eines  Beteiligten  veranlaßt,  so
unterbleibt  sie.  Unter  diesen  Umständen  bleibt  es  für
viele  Betriebe  unbestimmt,  ob  sie  unter  §  2  fallen  und
deshalb  die  bei  ihnen  Beschäftigten  im  Hilfsdienst
stehen.  Diese  können  trotzdem  zum  Hilfsdienst  herangezogen
  werden.  Die  Entscheidung  darüber,  ob  der
Betrieb,  in  dem  sie  beschäftigt  sind,  kriegswirtschaftliche
Bedeutung  hat,  erfolgt  dann  im  Ueberweisungsverfabren.
  Hilfsdienstpflichtige  Angestellte  dieser  Betriebe,
denen  der  Abkehrschein  verweigert  wurde,  können  von
dem  Vorsitzenden  des  Schlichtungsausschusses  Auskunft
verlangen,  ob  der  Betrieb  unter  §  2  fällt.
        <pb n="22" />
        2.  Die  Heranziehung  der  Hilfsdienstpflichtigen.
Ueberweisungsverfahren.

Zunächst  kommen  zur  Heranziehung  die  nicht
gerade  sehr  zahlreichen  Dienstpflichtigen  in  Betracht,
die  in  keinem  Arbeitsverhältnis  stehen.  Immerhin
werden  sie  einen  willkommenen  Zuzug  zu  den  schon  in
der  Kriegswirtschaft  Tätigen  ausmachen.  Die  große
Masse  der  Dienstpflichtigen  ist  noch  in  Arbeitsverhältnissen
  festgelegt,  aus  denen  sie  erst  der  staatlich  organisierten
  Bedarfsarbeit  zugeführt  werden  muß.

Das  Gesetz  Der  Gedanke,  welcher  der  Durchführung  der  Hilfswilusrei,
  dienstpflicht  zugrunde  liegt,  ist  der  einer  planmäßigen
Meldung  Zusammenfassung  freiwilliger  Arbeit.  Die

Hilfsdienstpflichtigen  sollen  sich  freiwillig  zum  Hilfsdienst
  stellen,  sie  sollen  sich  selbst  in  die  Kriegswirtschaft
eingliedern.  Jeder  Dienstpflichtige  soll  sich  nach  einer
kriegswirtschaftlichen  Tätigkeit  umsehen,  in  der  er  seine
geistigen  und  körperlichen  Fähigkeiten  am  besten  verwertet.
  Nur  bei  demjenigen,  der  nicht  selbst  zur  kriegswirtschaftlichen
  Tätigkeit  greift,  setzt  der  behördliche
Zwang  ein.

Für  eine  Registrierung  der  Dienstpflichtigen,  wie
sie  bei  den  Wehrpflichtigen  durchgeführt  ist,  fehlt  bis
jetzt  die  gesetzliche  Grundlage.)  Bis  zu  deren  Schaffung
wird  die  Ermittlung  der  Dienstpflichtigen  durch  Inanspruchnahme
  der  Ortsbehörden  erfolgen  müssen.

Ueber.  Bei  Heranziehung  der  Dienstpflichtigen  lassen  sich

zeisungs,  drei  Abschnitte  unterscheiden:  Die  allgemeine  Aufforderung
  zur  freiwilligen  Meldung,  die  Aufforderung
des  einzelnen  Dienstpflichtigen  durch  schriftlichen
Stellungsbefehl  und  die  Anwendung  eigentlichen
Zwanges,  die  Ueberweisung.

Aügemeine  Zunächst  erfolgt  eine  allgemeine  Aufforuf.



forderung  derung  zur  freien  Meldung,  die  das

*)  Inzwischen  eingeführt  durch  die  Bekm.  betr.  Bestimmungen
  zur  Ausführung  des  §  7  des  Gesetzes  über  den  vaterländischen
  Hilfsdienst  v.  1.  März  1917.  Diese  enthält  Vorschriften
über  die  Meldepflicht  der  nach  dem  30.  Juni  1857  und  vor  dem
1.  Jan.  1870  geborenen,  nicht  mehr  landsturmpflichtigen  Deutschen.
        <pb n="23" />
        Kriegsamt  oder  eine  durch  Vermittlung  der  Landeszentralbehörde
  zu  bestimmende  Stelle  erläßt.  Durch
sie  wird  bekannt  gegeben,  daß  für  diese  oder  jene  Ar—
beiten  Hilfsdienstpflichtige  gesucht  werden  und  daran
die  Aufforderung  geknüpft,  es  sollen  sich  zur  Erfüllung
ihrer  Dienstpflicht  bereite  und  für  die  Arbeiten  geeignete
Bewerber  bei  den  Nachweisstellen  melden.  Es  wird
damit  gerechnet,  daß  die  Hilfsdienstpflichtigen,
  die  nach  ihren  Fähigkeiten
für  die  Arbeiten  in  Betracht  kommen,
sich  auf  diese  allgemeine  Aufforderung
hin  freiwillig  melden.  Doch  zieht  die  Nichtbefolgung
  der  allgemeinen  Aufforderung  noch  keinen
Rechtsnachteil  nach  sich.

Wird  ihr  nicht  in  ausreichendem  Maße  ent=  2  4

sprochen,  so  wird  der  einzelne  Hilfsdienstpflich-  frre
tige  mit  besonderer  schriftlicher  Auf-  9
forderung  durch  den  Einberufungsausschuß
herangezogen.  Diese  enthält  die  Aufforderung  an
den  Dienstpflichtigen,  sich  binnen  zwei  Wochen  bei
einer  der  in  §  2  bezeichneten  Stellen  Arbeit  zu  suchen.
Die  Auswahl  der  Stelle  bleibt  dem  Dienstpflichtigen
in  diesem  Abschnitt  des  Verfahrens  grundsätzlich  noch
überlassen,  wenn  auch  der  Ausschuß  darauf  hinweisen
kann,  daß  er  sich  seine  Beschäftigung  zweckmäßig  in
diesem  oder  jenen  Beruf  oder  Betrieb  suchen  soll.  Doch
ist  dies  ein  Vorschlag,  der  den  Dienstpflichtigen  nicht
bindet.  Bei  der  Suche  nach  einer  geeigneten  Tätigkeit
wird  sich  der  Dienstpflichtige  zweckmäßig  des  Arbeitsnachweises
  bedienen.  Es  ist  die  Errichtung  besonderer
Hilfsdienstmeldestellen  geplant,  denen  der  Arbeitsnachweis
  und  die  Berufsberatung  für  Dienstpflichtige  übertragen
  werden  soll  und  die  durch  Zentralauskunftsstellen
  und  ein  Kriegsarbeitsamt  zusammengefaßt  werden.
  Hat  der  Dienstpflichtige  Beschäftigung  gefunden,
so  hat  er  davon  dem  Einberufungsausschuß  Meldung
zu  machen.  Dieser  entscheidet  dann,  ob  eine  unter  8  2
fallende  Tätigkeit  vorliegt.

Ist  dagegen  binnen  2  Wochen  von  der  Zustellung  #-des
  Stellungsbefehles  an  eine  Beschäftigung  nicht
        <pb n="24" />
        —  22  —

herbeigeführt,  so  findet  die  Ueberweisung  des
Dienstpflichtigen  durch  den  Ausschuß  an  eine  bestimmte
Stelle  statt.
Die  Ueberweisung  ist  eine  behördliche  Anordnung,
die  den  Eintritt  des  Dienstpflichtigen  in  ein  bestimmtes
Arbeitsverhältnis  verfügt  und  den  Dienstpflichtigen
bei  Vermeidung  erheblicher  Strafen  zum  Eintritt  verpflichtet.
  In  diesem  Abschnitt  des  Verfahrens  tritt  also
der  Zwang  ein.  Bei  der  Ueberweisung  ist  auf  das
Lebensalter,  die  Familienverhältnisse,  den  Wohnort,
die  Gesundheit  sowie  die  bisherige  Tätigkeit  nach
Möglichkeit  Rücksicht  zu  nehmen.  Desgleichen
  ist  zu  prüfen,  ob  der  in  Aussicht  genommene
Arbeitslohn  dem  Beschäftigten  und  etwa  zu  versorgenden
  Angehörigen  ausreichenden  Unterhalt  bietet,
da  dem  Dienstpflichtigen  nicht  die  Ansprüche  der  Kriegsteilnehmer
  auf  Familienunterstützung  zustehen.  Die
Ueberweisung  der  Dienstpflichtigen  setzt  also  voraus,
daß  sich  die  Ueberweisungsstelle  vorher  über  die  Arbeitsbedingungen,
  besonders  über  die  Lohnfrage  vergewissert.
  Doch  tritt  die  Ueberweisung  nicht  etwa  an  die
Stelle  der  eigenen  Abmachungen  des  Dienstpflichtigen.
Sie  begründet  für  diesen  nur  die  Verpflichtung,  an  der
ihm  bezeichneten  Arbeitsstelle  in  Arbeit  zu  treten,  mit
dem  Arbeitgeber  einen  Arbeitsvertrag  abzuschließen.
Die  zum  Vertragsabschluß  abzugebenden  Willenserklärungen
  des  Dienstpflichtigen  kann  sie  nicht  ersetzen.
Es  wird  nicht  zulässig  sein,  die  Ueberweisung  für
eine  bestimmte  Zeit,  z.  B.  für  die  Dauer  der  Frühjahrsbestellung
  oder  der  Ernte  auszusprechen.  Zweck  des
Ueberweisungsverfahrens  ist  die  Heranziehung  der
Dienstpflichtigen  und  ihre  systematische  Verteilung  nach
den  Bedürfnissen  der  Kriegswirtschaft,  nicht  aber  ihre
Bindung  an  die  Arbeitsstellen.  Diese  Wirkung  soll
durch  den  Abkehrschein  hervorgerufen  werden.
etehseZDer  Dienstpflichtige  genießt  im  Ueberweisungsgilichegen
  imVerfahren  einen  weitgehenden  Rechtsschutz.  Schon  gegen
welfungs,  die  besondere  schriftliche  Aufforderung  ist  ein  Rechtsverfabren
  hehelf  gegeben.  Der  Dienstpflichtige  oder  sein  bisheriger

  Arbeitgeber  können  bei  dem  Ausschuß,  von  dem
        <pb n="25" />
        —  23  —

die  Aufforderung  ergangen  ist,  Vorstellung  erheben.
  Ueber  diese  entscheidet  der  Vorsitzende  in  einem
Vorbescheid,  gegen  den  die  Entschei  dung
des  Einberufungsausschusses  angerufen
werden  kann.  Auf  diese  Möglichkeit  ist  im  Vorbescheid
hinzuweisen.

Eine  Zurücknahme  der  besonderen  Aufforderung
  zum  Eintritt  in  den  Hilfsdienst  durch  den  Vorsitzenden
  ist  zulässig,  wenn  die  Auflösung  des  bisherigen
  Beschäftigungsverhältnisses  einen  übermäßigen
Schaden  bereiten  würde,  sofern  nicht  die  Bedürfnisse
des  Hilfsdienstes  überwiegen.  Es  besteht  für  die  Einberufungsausschüsse
  also  kein  Zwang,  grundsätzlich  jeden
Dienstpflichtigen  heranzuziehen.  Es  sind  vielmehr  die
privatwirtschaftlichen  Interessen,  die  des  Dienstpflichtigen,
  seines  Arbeitgebers  sowie  aller  an  der  Tätigkeit
der  Dienstpflichtigen  interessierten  Kreise  gegen  die
staatlichen  Interessen  am  Hilfsdienst  abzuwägen.  Es
ist  im  Einzelfalle  zu  entscheiden,  ob  der  durch  die  Heranziehung
  des  Dienstpflichtigen  für  die  Staatsbedarfsarbeit
  erzielte  Nutzen  die  in  der  Privatwirtschaft  hervorgerufenen
  Nachteile  überwiegt.

Nimmt  der  Vorsitzende  die  besondere  Aufforderung
zurück,  so  ist  ihre  Rechtswirkung  aufgehoben.  Andernfalls
  bleibt  sie  bestehen.  Es  läuft  die  zweiwöchentliche
  Frist  zum  Aufsuchen  einer  Beschäftigung
  weiter,  auch  wenn  von  den  Beteiligten
die  Entscheidung  des  Ausschusses  angerufen
  wird.  Ist  bis  zur  Entscheidung  des  Ausschusses
  die  zweiwöchentliche  Frist  abgelaufen,  ohne
daß  sich  der  Dienstpflichtige  inzwischen  eine  in  den
Hilfsdienst  fallende  Tätigkeit  verschafft  hat,  so  wird
sich  der  Ausschuß  nicht  nur  mit  der  Nachprüfung  des
Vorbescheids  des  Vorsitzenden,  also  mit  der  Aufrechterhaltung
  oder  Zurücknahme  des  Stellungsbefehls  befassen,
  sondern  auch  gleich  die  Ueberweisung  des  Dienstpflichtigen
  aussprechen.  Jedenfalls  besteht  kein  rechtliches
  Hindernis,  diese  beiden  Entscheidungen  zu  verbinden.

Gegen  die  Ueberweisung  ist  Beschwerde  zum
Feststellungsausschuß  beim  stellvertre-
        <pb n="26" />
        Einfluß  der

Dienstpflicht

—  24  —

tenden  Generalkommando  zulässig.  Zu
ihrer  Erhebung  ist  sowohl  der  Dienstpflichtige  wie  sein
letzter  Arbeitgeber  berechtigt.  Die  Beschwerde  hat
keine  aufschiebende  Wirkung.  Sie  ist  schriftlich  beim
Ausschuß  anzubringen.  Dieser  kann  der  Beschwerde
  selbst  abhelfen  und  erforderlichenfalls
  weitere  Ermittlungen  anstellen.

IV.

Das  Arbeitsverhältnis  des
Dienstpflichtigen.

1.  Dienstpflicht  und  Arbeitsvertrag.

Die  Dienstpflicht  ist  eine  öffentlichrechtliche,  dem
Deutschen  Reich  gegenüber  zu  erfüllende  Pflicht.  Der
Dienstpflichtige  genügt  ihr  durch  Ausübung  einer  unter
8  2  fallenden  Beschäftigung.  Er  kann  selbständiger
Unternehmer  sein,  er  kann  die  Dienstpflicht  als  Arbeitgeber
  erfüllen.  Meistens  wird  er  aber  in  der  Rolle  des
Arbeitnehmers  auftreten  und  durch  einen  Arbeitsvertrag
  eine  Beschäftigung  im  Hilfsdienst  übernehmen.

Das  Vertragsverhältnis  zwischen  Arbeitgeber  und

auf  den  Ar.  Arbeitnehmer  erfährt  dadurch,  daß  es  in  Erfülbeitsvertrag
  ung  der  Dienstpflicht  eingegangen  wird,  keine  rechtliche

  Veränderung.  Das  Dienstpflichtgesetz  will  im
Rechtsleben  keine  Störungen  verursachen,  den  Dienstpflichtigen
  keine  Schranken  setzen,  die  nicht  nötig  sind.

Arbeitgeber  des  Dienstpflichtigen  können  nach  §  2
öffentlichrechtliche  Körperschaften,  das  Reich,  die  Bundesstaaten,
  Gemeinden,  Versicherungsträger  usw.  sein,
ferner  Privatpersonen  in  allen  Erscheinungsformen
des  bürgerlichen  und  des  Handelsrechts.

Die  dienstrechtliche  Stellung  eines  Beamten  wird
durch  die  Hilfsdienstpflicht  ebensowenig  rechtlich  verändert,
  wie  die  des  vertragsmäßig  angestellten  Dienst-
        <pb n="27" />
        —  25  —

pflichtigen.  Bei  Kollision  der  Rechtsnormen  sind  die
des  Hilfsdienstes  maßgebend.  Selbstverständlich  würde
der  in  Beamteneigenschaft  tätige  Dienstpflichtige  durch
unbefugtes  Aufgeben  seiner  Tätigkeit  der  Dienstpflicht
ebenso  zuwiderhandeln  wie  ein  durch  privatrechtlichen
Arbeitsvertrag  Angestellter.

In  der  Regel  wird  die  Dienstpflicht  durch  Arbeitsleistung
  des  Dienstpflichtigen  als  Arbeitnehmer  erfüllt
werden.  Es  soll  deshalb  hier  kurz  dargestellt  werden,
wie  sich  die  rechtlichen  Beziehungen  zwischen  Arbeitgeber
  und  Arbeitnehmer  unter  dem  Einfluß  der  Dienstpflicht
  im  allgemeinen  gestalten  werden.

Das  Arbeitsverhältnis  wird  in  der  Regel  durch
einen  Dienstvertrag  begründet.  Der  Arbeitnehmer
  stellt  dem  Arbeitgeber  seine  Arbeitskraft  gegen
Entgelt  zur  Verfügung.  Es  kann  aber  auch  durch
Abschluß  eines  Werkvertrages  eingegangen
  werden.  Dann  ist  ein  bestimmter  Arbeitserfolg
  Vertragsgegenstand.  Beispiel:  Ein  Handwerksmeister,
  der  im  Frieden  selbständig  war,  verpflichtet
sich,  aus  der  von  einem  Großunternehmer  zu  liefernden
Metallmenge  eine  bestimmte  Zahl  von  Granatzündern
anzufertigen.  Doch  wird  die  Form  des  Werkvertrags
im  allgemeinen  die  Ausnahme  bleiben.  Der  Werkvertrag
  ist  zur  Erfüllung  der  Dienstpflicht  nur  geeignet,
wenn  er  auch  zu  einer  wirklichen  Beschäftigung  des
Dienstpflichtigen  führt.  Wollte  jemand  durch  gelegentliche
  Uebernahme  von  Aufträgen,  z.  B.  zur  Lieferung
von  Kriegsbedarfsartikeln,  die  Dienstpflicht  erfüllen,  so
würde  er  sie  in  Wirklichkeit  umgehen  und  könnte  nicht
als  im  Hilfsdienst  beschäftigt  gelten.

Der  Abschluß  des  Arbeitsvertrags  ist  derde
freien  Vereinbarung  der  Vertragsteile  überlassen.  ###  dien
Das  Arbeitsverhältnis  ist  privat-bs
rechtlich,  wenngleich  seine  Eingehung  #em
der  Erfüllung  einer  5öffentlichrecht-soweit  dessen
lichen  Pflicht  dient.  Dieser  Grundsatz  gilti,uch
auch  dann,  wenn  der  Dienstpflichtige  erst  auflechulichen
den  schriftlichen  Stellungsbefehl  des  Einberufungs-  undereinbar,
ausschusses  in  ein  Arbeitsverhältnis  tritt.  Auch  ft
        <pb n="28" />
        —  26  —

dann  ist  er  beim  Abschluß  des  Arbeitsvertrags
noch  frei,  es  ist  seiner  Wahl  überlassen,  wo  und  unter
welchen  Bedingungen  er  in  Arbeit  treten  will.  Er
kann  nach  Belieben  Unterhandlungen  anknüpfen  und
wieder  abbrechen,  solange  die  Frist  noch  nicht  abge—
laufen  ist.  Kein  Arbeitgeber  kann  ihn,  gestützt  auf  die
Aufforderung  des  Einberufungsausschusses,  zur  Ein—

gehung  eines  Arbeitsvertrags  zwingen.
luch  im  Latui  Zu  Zweifeln  könnte  die  Frage  Anlaß  geben,  ob

brweisung,  auch  der  in  eine  Beschäftigung  überwiesene  Dienst-Abbeiver:
  pflichtige  in  einem  Vertragsverhältnis  steht.  Denn  er
9enss  auf  geht  die  Beschäftigung  unter  dem  Zwang  der  Ueberweisung
  ein.  Diese  ist,  wie  schon  ausgeführt  (vergl.
S.  22),  eine  behördliche  Anordnung  und  bedeutet  rechtlich
  keineswegs  den  Abschluß  des  Arbeitsvertrags.  Sie
greift  dem  Dienstpflichtigen  in  dieser  Richtung  nicht
vor.  Es  bleibt  ihm  der  Abschluß  des  Arbeitsvertrags
vorbehalten,  wenn  ihm  für  die  Gestaltung  des  Arbeitsverhältnisses
  auch  naturgemäß  kein  oder  nur  ein  geringer
  Spielraum  überlassen  ist.  Mangels  besonderer
Verabredung  ist  der  Arbeitgeber  nach  dem  Grundsatz
von  Treu  und  Glauben  bei  der  Vertragsauslegung  verpflichtet,
  dem  Ueberwiesenen  gegenüber  das  Arbeitsverhältnis
  so  zu  gestalten,  wie  bei  gleichwertigen,  nicht
überwiesenen  Arbeitern.
bLölung  des  Ein  besonderes  Interesse  beansprucht  die  Lösung
hältnises  des  Arbeitsverhältnisses  eines  Dienstirheerk
  pflichtigen.
awenn  das  In  ein  Arbeitsverhältnis,  welches  dem  §  2  nicht
Arbeitsver  entspricht,  greift  die  Dienstpflicht  störend  ein.  Der
bälcntsnicht  Arbeitsvertrag  wird  zwar  durch  den  Eintritt  der
Denststicht  Dienstpflicht  nicht  aufgelöst,  doch  hat  kein  Vertragsteil
mehr  einen  Anspruch  auf  Erfüllung,  soweit  dieser
mit  dem  Zweck  des  Hilfsdienstgesetzes  in  Widerspruch
steht.  Der  Arbeitnehmer  kann  das  Arbeitsverhältnis
vorzeitig  fristlos  kündigen,  wenn  dies  die  Erfüllung
  der  Dienstpflicht  fordert.  Nicht
zulässig  wäre  es  deshalb,  das  Arbeitsverhältnis  unter
Hinweis  auf  den  Eintritt  der  Dienstpflicht  zu  kündigen
und  dann  in  ein  anderes,  gleichfalls  nicht  unter  §  2
        <pb n="29" />
        —  27  —

fallendes  Arbeitsverhältnis  bis  zur  Heranziehung  zum
Hilfsdienst  einzutreten.  Dies  würde  den  Arbeitnehmer
zum  Schadenersatz  verpflichten.  Häufig  werden  sich
Zweifel  ergeben,  ob  ein  Betrieb  unter  die  Kriegswirtschaftszweige
  des  §  2  fällt.  Bis  zur  Entscheidung  dieser
Frage  hat  der  Arbeitgeber  das  Recht  auf  die  Arbeitsleistung
  des  Arbeitnehmers.  Denn  solang  besteht  keine
Veranlassung  zu  einer  Lösung  des  Arbeitsverhältnisses.
Länger  wird  der  Arbeitgeber  dagegen  die  Dienstpflichtigen
  im  allgemeinen  nicht  halten  können.  Die  Aufforderung
  nach  §7  Abs.  II  gibt  in  jedem  Fall  das  Recht,
das  Arbeitsverhältnis  bis  zum  Ablauf  der  auf  ihre
Zustellung  folgenden  zweiwöchentlichen  Frist  zu  lösen.

nn  bis  zu  diesem  Tag  hat  der  Dienstpflichtige  ein
unter  §  2  fallendes  Arbeitsverhältnis  einzugehen,  wenn
er  die  Ueberweisung  vermeiden  will.  Unter  Umständen
ist  auch  schon  eine  frühere  Lösung  möglich.

Zur  Vermeidung  einer  vertragswidrigen  Aufgabe

des  Arbeitsverhältnisses  vor  der  „besonderen  Aufforerung“

  kann  der  bisherige  Arbeitgeber  den  Vorsitzenan

  des  Einberufungsausschusses  um  seine  Vermittlung

  zur  Aufrechterhaltung  des  Beschäftigungsverhältnisses
  angehen.

Ueber  die  Lösung  eines  Arbeitsverhältnisses,  in  d)  wenn  es

Dienst.

welchem  der  Dienstpflichtige  seiner  Dienstpflicht  genügt,  2

cht

enthält  das  Gesetz  keine  besonderen  Vorschriften.  Für  eroricht

ie  gelten  die  allgemeinen  Normen.  Kann  sonach  das
rbeitsverhältnis  des  Dienstpflichtigen  nach  wie  vor
urch  dessen  einseitige  Willensäußerung,  die  Kündigung,
gelöst  werden,  so  sieht  doch  das  Gesetz  eine  Handhabe
or,  um  einer  aus  unwesentlichen  Gründen  beabsichtigten
  Niederlegung  der  Arbeit  vorzubeugen:  den
bkehrschein.  Durch  ihn  soll  die  erforderliche
Stetigkeit  im  Arbeiterstand  der  kriegswirtschaftlichen
Betriebe  aufrecht  erhalten  werden.

2.  Der  Alkehrschein.

Der  Abkehrschein  ist  eine  Bescheinigung  des  Arbeitgebers
  darüber,  daß  der  Dienstpflichtige  die  (unter  §  2
        <pb n="30" />
        fallende)  Beschäftigung  mit  seiner  Zustimmung  auf—
gegeben  hat.  Seine  Erteilung  bildet  für  den  Arbeitnehmer
  die  Voraussetzung  zur  Eingehung  eines  neuen
Arbeitsverhältnisses.  Denn  nach  8§  9,  18  Ziff.  2  darf
niemand  einen  Dienstpflichtigen  in  Beschäftigung
nehmen,  der  im  Hilfsdienst  beschäftigt  ist  oder  in  den
letzten  2  Wochen  war,  wenn  der  Dienstpflichtige  nicht
einen  Abkehrschein  seines  letzten  Arbeitgebers  beibringt.
  Zuwiderhandlung  macht  strafbar.

Berec  ecktliche  Die  rechtliche  Bedeutung  des  Abkehrscheines  beher
  bicht.  steht  also  nicht  darin,  daß  ohne  ihn  der  Arbeitsvereines



Voraus.

setzungen  für

trag  eines  dienstpflichtigen  Arbeitnehmers  nicht  gelöst
werden  kann.  Die  Lösung  des  Arbeitsverhältnisses  ist
eine  Frage  des  bürgerlichen,  die  Erteilung  des  Abkehrscheines
  eine  solche  des  öffentlichen  Rechts.  Die
rechtlichen  Voraussetzungen  für  die  Erteilung  des  Abkehrscheines
  ergeben  sich  aus  dem  Dienstpflichtgesetz.
Die  Verweigerung  des  Abkehrscheines
hat  für  den  Dienstpflichtigen  die  Folge,
daß  er  während  2  Wochen  nach  Lösung
des  Arbeitsverhältnisses  von  einem
neuen  Arbeitgeber  nicht  beschäftigt
werden  kann.  Er  ist,  wenn  ihn  der  Einberufungsausschuß
  nicht  vorher  einem  anderen  Betrieb  zuteilt,
für  die  Dauer  von  2  Wochen  notwendig  arbeitslos.
Der  Einberufungsausschuß  hat  das  Recht,  den  Dienstpflichtigen
  auch  dem  Betrieb  wieder  zuzuweisen,  den  er
ohne  Abkehrschein  verlassen  hat.

Für  die  Erteilung  des  Abkehrscheins  gelten  fol-Tr-

  Grundsätze:  Sie  ist  nicht  in  das  Ermessen  des
scbabteh  Arbeitgebers  gestellt.  Dieser  ist  vielmehr  zur  Erteilung

  verpflichtet,  wenn  ein  wichtiger
Grund  vorliegt.  Als  solcher  ist  im  Gesetz  eine
„angemessene  Verbesserung  der  Arbeitsbedingungen

  im  vaterländischen
Hilfsdienst“  besonders  genannt.  Wann  eine  solche
vorliegt,  ist  unter  Berücksichtigung  aller  für  den  Arbeitnehmer
  ins  Gewicht  fallenden  Umstände  zu  beurteilen.
In  den  meisten  Fällen  wird  es  sich  um  Lohnerhöhung
handeln.  Doch  kann  eine  Verbesserung  auch  in  anderen
        <pb n="31" />
        —  29  —

Vorteilen  liegen,  z.  B.  darin,  daß  die  vom  Dienstpflichtigen
  in  Aussicht  genommene  neue  Tätigkeit  seinen
Kenntnissen  und  Fähigkeiten  mehr  als  die  bisherige
entspricht.  Dem  Ermessen  des  Schlichtungsausschusses
ist  durch  diese  Gesetzesbestimmung  ein  ziemlich  weiter
Spielraum  gelassen.  Gewiß  soll  dem  berechtigten
Streben  des  Dienstpflichtigen  nach  Verbesserung  seiner
Arbeitsbedingungen  kein  Riegel  vorgeschoben  werden.
Doch  verlangt  die  in  den  kriegswirtschaftlichen  Be—
trieben  notwendige  Stetigkeit  des  Arbeiterstandes,  daß
die  Arbeitsstellen  nicht  wegen  geringfügiger  Vorteile
gewechselt  werden  können.

Ueber  die  Form  des  Abkehrscheins  bestehen  fol—
gende  Vorschriften:  Er  muß  Name  und  Vorname  des
Arbeitgebers  sowie  Wohnort,  Straße  und  Hausnum—
mer  der  letzten  Beschäftigungsstelle,  ferner  die  Dauer
der  letzten  Beschäftigung  enthalten.  Er  muß  auf  einem
besonderen,  von  den  Arbeitspapieren  des  Dienstpflichtigen
  getrennten  Blatte  erteilt  werden.

Wird  der  Abkehrschein  verweigert,  so  kann  derbechtsbehelfe
Dienstpflichtige,  wenn  er  Zweifel  an  der  kriegswirt-serung  des
schaftlichen  Bedeutung  des  Betriebs  hat,  in  welchem  er  #blebr-.
beschäftigt  ist,  vom  Vorsitzenden  des  Schlichtungsausschusses
  eine  schriftliche  Auskunft  darüber  verlangen.
  Die  Auskunft  stellt  fest,  ob  der  Betrieb  unter  #)  Ersuchen

den  Hilfsdienst  fällt.  Sie  erteilt  der  Vorsitzende,  ——“
aber  auch  eine  andere  Stelle  damit  betrauen  kann.chtuns=Wird
  die  kriegswirtschaftliche  Bedeutung  des  Betriebsum  Auszunft
in  der  Auskunft  verneint,  so  hat  dies  für  den  Hilfs=  rriegswirt.
dienstpflichtigen  die  rechtliche  Wirkung,  daß  er  das  #ch=Arbeitsverhältnis
  wechseln  darf,  ohne  daß  sichdes  Vetree,
der  neue  Arbeitgeber  einer  Bestrafung  aussetzt.  Einer
Entscheidung  des  Feststellungsausschusses  über  die
kriegswirtschaftliche  Bedeutung  des  Betriebs  wird  dadurch
  nicht  vorgegriffen.  Die  Kriegsamtstelle  (bei
welcher  der  Feststellungsausschuß  errichtet  ist)  ist  von
der  Entscheidung  in  Kenntnis  zu  setzen.  Desgleichen
der  Arbeitgeber.

Gegen  die  Verweigerung  des  Abkehrscheins  steht
dem  Dienstpflichtigen  außerdem  die  Beschwerd  e###eschwerde
        <pb n="32" />
        —  30  —

an  den  Schlichtungsausschuß  zu.  Erkennt
dieser  das  Vorliegen  eines  wichtigen  Grundes  an,  so
stellt  er  eine  Bescheinigung  aus,  die  in  ihrer  Wirkung
den  Abkehrschein  ersetzt.  Die  Beschwerde  hat  im  allgemeinen
  keine  aufschiebende  Wirkung,  d.  h.  der  Dienstpflichtige
  muß  das  Beschäftigungsverhältnis  fortsetzen,
  es  sei  denn,  daß  ihm  dies  nach
den  Umständen  des  Falles  nicht  zugemutet
  werden  kann.  Ueber  diese  Frage  entscheidet
  auf  Anruf  durch  den  Arbeitgeber  oder  -nehmer
der  Vorsitzende  des  Schlichtungsausschusses.

Der  Arbeitgeber,  der  sich  weigert,  den  vom  Hilfsdienstpflichtigen
  beantragten  Abkehrschein  auszustellen,
ist  verpflichtet,  den  Dienstpflichtigen  unter  Arbeitsbedingungen
  weiter  zu  beschäftigen,  die  mindestens
nicht  ungünstiger  als  die  bisherigen  sind.  Wenn
der  Dienstpflichtige  gehalten  ist,  trotz  seines  Widerstrebens
  im  Arbeitsverhältnis  zu  bleiben,  so  soll  ihnn
nach  der  Absicht  des  Gesetzes  daraus  doch  kein  Nachteil
für  die  Arbeitsbedingungen  entstehen.  Erfüllt  der
Arbeitgeber  diese  Verpflichtung  nicht,  beschäftigt  er  de
Dienstpflichtigen  z.  B.  nur  gegen  niedrigeren  Lohn,  so
wird  regelmäßig  durch  den  Schlichtungsausschuß  auf
Erteilung  des  Abkehrscheins  zu  erkennen  sein.  Denn
die  Nichterfüllung  einer  zugunsten  des  Arbeitnehmers
begründeten  gesetzlichen  Pflicht  durch  den  Arbeitgeber
muß  als  wichtiger  Grund  zum  Ausscheiden  aus  dem
Arbeitsverhältnis  gelten.  Dagegen  bildet  die  Derpflichtung
  des  Arbeitgebers  zur  Weitergewährung
gleichwertiger  Arbeitsbedingungen  keinen  Bestandtei
des  Arbeitsvertrags.  Der  Dienstpflichtige  kann  deshalb
auf  die  Weitergewährung  seines  bisherigen  Arbeitslohnes
  nicht  Klage  erheben.

Ben--  Besonderes  gilt  für  das  Ausscheiden  zurückge=Frn

  bbinr  stelle.  Wehrpflichtiger  aus  dem  Arbeitsverhältnis.  Au
zuräckzestel.  Antrag  der  Militärbehörde  hat  der  Schlichtungsauswehtiger
  schuß  die  Gründe  der  Auflösung  des  Arbeitsverhält-  ;

W#beie  nisses  auch  dann  zu  prüfen,  wenn  ein  Streit  über  di

berhälmis  Erteilung  des  Abkehrscheins  nicht  besteht.  Der  Schlich
tungsausschuß  kann  dem  Ueberweisungsausschuß  vor'
        <pb n="33" />
        —  31  —

schlagen,  den  Dienstpflichtigen  einem  anderen  Betrieb
zu  überweisen.  Diese  Regelung  ermöglicht  es,  darüber
zu  wachen,  daß  die  im  Interesse  der  Kriegswirtschaft
zurückgestellten  Wehrpflichtigen  an  der  Stelle  tätig  sind,
wo  ihre  Arbeitskraft  die  zweckmäßigste  Verwendung
findet.

3.  Schlichtung  von  Arbeits-  und  Lohnstreitigkeiten.

Die  Beschränkung  der  Vertragsfreiheit  des  Arbeitnehmers
  durch  die  Dienstpflicht  birgt  die  Ge—
fahr  eines  Uebergewichts  des  Arbeitgebers  bei
der  Festsetzung  der  Arbeitsbedingungen  in  sich.  Der
Arbeitnehmer  kann  zur  Eingehung  des  Arbeitsverhältnisses
  gezwungen  werden.  Er  kann  die  Arbeit  auch
nicht  zur  Erlangung  besserer  Arbeitsbedingungen  gemeinschaftlich
  mit  seinen  Mitarbeitern  niederlegen.
Wenn  dem  dienstpflichtigen  Arbeitnehmer  das  Koali-=tionsrecht
  auch  gewahrt  werden  soll,  wie  §  14  ausdrücklich
  vorschreibt,  so  wird  doch  durch  die  Dienstpflicht
die  Durchführung  eines  organisierten  Ausstandes  ausgeschlossen.
  Die  Anspannung  aller  Arbeitskräfte,  wie
sie  das  Hilfsdienstgesetz  erreichen  will,  ist  mit  einem
Ausstande  unvereinbar.

Das  Gesetz  hat  deshalb  nach  anderen  Maßnahmen
zum  Schutz  der  Arbeitnehmer  gesucht.  Was  im
Frieden  unter  normalen  Wirtschaftsverhältnissen  durch
Druck  und  Gegendruck  der  organisierten  Arbeitgeberund
  Arbeitnehmerschaft,  durch  Aussperrung  und  Ausstand
  durchgesetzt  werden  soll,  muß  in  der  entscheidenden
  Phase  des  Krieges  im  Weg  der  Verständigung  unter
Vermeidung  des  mit  diesen  wirtschaftlichen  Kämpfen
notwendig  verbundenen  Arbeitsverlustes  erreicht

erden.

Diesem  Zweck  dienen  die  in  S8§  11  ff.  des
Gesetzes  vorgesehenen  Arbeiter=  und
Angestelltenausschüsse,  deren  Bildung
nach  der  Gewerbeordnung  bisher  fakultativ
  war.  Sie  haben  die  Aufgabe,  zwischen  der
Arbeiterschaft  des  Betriebes  und  dem  Arbeitgeber  zu
        <pb n="34" />
        —  32  —

vermitteln.  Es  obliegt  ihnen,  „das  gute  Einvernehmen
innerhalb  der  Arbeiterschaft  des  Betriebes  und  zwischen
der  Arbeiterschaft  und  dem  Arbeitgeber  zu  fördern.“
Sie  haben  insbesondere  Anträge,  Wünsche  und  Be—
schwerden  der  Arbeiterschaft  und  der  Angestellten  in
Bezug  auf  die  Arbeitsbedingungen  zur  Kenntnis  des
Unternehmers  zu  bringen.  Um  ihren  Wünschen  Nachdruck
  zu  verleihen,  haben  die  Arbeiterausschüsse  das
Schlichtungs  Recht,  ein  Gewerbegericht,  ein  Berggewerbegericht,  ein
Einigungsamt  einer  Innung  oder  ein  Kaufmannsgericht
  als  Einigungsamt  anzurufen  oder  wahlweise
  damit  ihre  Angelegenheiten  vor  den  in
§  9  Abs.  II  bezeichneten  Ausschuß  als  Schlichtungsstelle
  zu  bringen.  Das  Anrufen  des  Ausschusses
  steht  übrigens  auch  den  Arbeitern  solcher
  Betriebe  frei,  für  die  keine  Arbeiterausschüsse
bestehen  (Betriebe  mit  weniger  als  50  Arbeitern).  Der
Arbeitgeber  ist  verpflichtet,  sich  dem  Ausspruch  der
Schlichtungsstelle  zu  unterwerfen.  Andernfalls  entsteht
  für  ihn  der  Nachteil,  daß  die  Arbeiter  von  ihm  den
Abkehrschein,  d.  h.  die  Zustimmung  zum  Aufgeben  der
Arbeit  verlangen,  eventuell  erzwingen  können.
Einzelhetten  Ueber  die  Bildung  der  Arbeiterausschüsse  sei  hier
Blldung  der  kurz  folgendes  erwähnt:  Sie  sind  in  allen  Betrieben,
Lkbeiter.  u.  für  die  Titel  VII  d.  Gew.-Ord.-)  gilt  und  in  denen  in  der
ausschüsse  Regel  mehr  als  50  Arbeiter  (diese  brauchen  nicht
aus  ausschließlich  dienstpflichtigen  Personen  zu  bestehen)
  beschäftigt  sind,  zu  errichten.  Sie  können
auch  für  Betriebsabteilungen  errichtet  werden.  Ihre
Mitglieder  werden  von  den  volljährigen  Arbeitern  aus
ihrer  Mitte  in  unmittelbarer  und  geheimer  Wahl
nach  den  Grundsätzen  der  Verhältniswahl  gewählt.
Dieselben  Grundsätze  gelten  für  die  Wahl  der  Angestelltenausschüsse,
  die  für  Betriebe  mit  mehr  als  50
nach  dem  Versicherungsgesetz  für  Angestellte  versicherungspflichtigen
  Personen  zu  errichten  sind.
Ueber  die  Geschäftsordnung  dieser  Ausschüsse  sagt
das  Gesetz  nur  soviel,  daß  auf  Verlangen  von  min-*)

  Enthält  soziale  Schutzvorschriften  für  die  gewerblichen
Arbeiter.
        <pb n="35" />
        —  33  —

destens  einem  Viertel  der  Mitglieder  eine  Sitzung  an—
beraumt  und  der  beantragte  Beratungsgegenstand  auf
die  Tagesordnung  gesetzt  werden  muß.

Ueber  das  Verfahren  bei  der  An  =
rufung  einer  der  in  8  13  genannten.,  Piner
Schlichtungsstellen  (Gewerbegericht,  Berg=  Schlichtungsgewerbegericht,
  Einigungsamt  einer  Innung,  Kaufmannsgericht,
  Ausschuß  für  die  Erteilung  des  Abkehrscheines
  nach  §  9  Abs.  II)  hat  folgendes  zu  gelten:

Die  Schlichtungsstelle  wird  erst  angerufen,  wenn
die  Einigungsverhandlungen  zwischen  Arbeitgeber  und
Arbeiterausschuß  gescheitert  sind.  Rufen  beide  Teile
ein  Gewerbe=  (Berggewerbe-)  Gericht,  Einigungsamt
einer  Innung  oder  ein  Kaufmannsgericht  an,  so  ist
dessen  Zuständigkeit  als  Einigungsamt  begründet.  Will
nur  ein  Streitsteil  die  Tätigkeit  der  Schlichtungsstelle
herbeiführen,  so  muß  er  den  in  8  9  Abs.  II  bezeichneten
Ausschuß  anrufen.  Dieser  muß  auch  auf  einseitigen
Anruf  hin  die  Einigungsverhandlungen  aufnehmen.

Auf  das  Verfahren  finden  die  SS§  66,  68  bis  73
des  Gewerbegerichtsgesetzes  sinngemäße  Anwendung.
Der  Vorsitzende  ist  darnach  befugt,  zur  Einleitung
  der  Verhandlung  und  in  deren  Verlauf
an  den  Streitigkeiten  beteiligte  Personen  vorzuladen
  und  zu  vernehmen.  Für  den  Fall  des
Nichterscheinens  kann  er  eine  Geldstrafe  bis  zu
100  ./  androhen.  Gegen  deren  Festsetzung  findet  Beschwerde
  nach  den  Bestimmungen  der  Zivilprozeßord-=nung
  (88  567  ff.)  statt.  Eine  Vertretung  der  beteiligten

ersonen  durch  deren  allgemeinen  Stellvertreter,  Prokuristen
  oder  Betriebsleiter  ist  zulässig.

Die  Tätigkeit  der  Schlichtungsstelle  ist  darauf
gerichtet,  eine  Vereinbarung  unter  den  Beteiligten  herbeizuführen.
  Zu  diesem  Zwecke  sind  die  Streitpunkte
und  die  für  ihre  Beurteilung  in  Betracht  kommenden
Verhältniss  e  festzustellen.  Zur  Aufklärung  können

Uskunftspersonen  vorgeladen  und  vernommen  werden.
ach  Klarstellung  der  Verhältnisse  ist  in  gemeinsamer
  Verhandlung  jedem  Teil  Gelegenheit  zu  geben,

der  vaterländische  Hilfsdienst.  3
        <pb n="36" />
        —  34  —

sich  über  das  Vorbringen  des  anderen  Teiles  sowie  über
die  vorliegenden  Aussagen  der  Auskunftspersonen  zu
äußern.  Dann  ist  eine  Einigung  zwischen  den  Streitsteilen
  zu  versuchen.

Die  Leitung  der  Verhandlungen  erfolgt  durch  den
Vorsitzenden;  jedem  Beisitzer  und  Vertrauensmann
steht  aber  das  Recht  zu,  Fragen  an  die  Vertreter  und
Auskunftspersonen  zu  richten.

Kommt  eine  Einigung  nicht  zustande,  so  hat  das
Einigungsamt  einen  Schiedsspruch  abzugeben,
welcher  sich  auf  alle  zwischen  den  Parteien  streitigen
Fragen  zu  erstrecken  hat.  Ein  Schiedsspruch  ist  auch
dann  abzugeben,  wenn  einer  der  beiden  Teile  nicht  erscheint
  oder  nicht  verhandelt.  Die  Beschlußfassung  über
den  Schiedsspruch  erfolgt  mit  einfacher  Stimmenmehreit.



Nach  8  71  Abs.  II  des  Gewerbegerichtsgesetzes  kann
das  einigungsamtliche  Verfahren  ohne  Ergebnis  endigen,
  wenn  bei  der  Beschlußfassung  über  den  Schiedsspruch
  die  Stimmen  sämtlicher  für  die  Arbeitgeber  zugezogenen
  Vertrauensmänner  denjenigen  sämtlicher
für  die  Arbeiter  zugezogenen  gegenüberstehen.  In
diesem  Fall  kann  sich  vor  dem  Gewerbegericht  der  Vorsitzende
  seiner  Stimme  enthalten  und  feststellen,  daß
ein  Schiedsspruch  nicht  zustande  gekommen  ist.  Für
diesen  Grundsatz  ist  in  dem  Schlichtungsverfahren  des
Hilfsdienstgesetzes  kein  Raum.  Es  muß  zur  Verständigung
  oder  zum  Schiedsspruch  führen,  weil  der  wirtschaftliche
  Kampf  vermieden  werden  muß.  Bei  Stimmengleichheit
  zwischen  den  Vertretern  der  Arbeitgeber
und  -nehmer  ist  deshalb  der  Vorsitzende  zur  Stimmabgabe
  und  damit  zur  Herbeiführung  eines  Schiedsspruches
  verpflichtet.
        <pb n="37" />
        —  35  —

V.

Die  staatsbürgerliche  Stellung

des  Dienstpflichtigen.

Auch  für  sie  gilt  der  Grundsatz,  daß  das  Gesetz  die
Befugnisse  des  Dienstpflichtigen  nicht  weiter  einschrän—
ken  will,  als  dies  sein  Zweck  unbedingt  erfordert.  Die
Einschränkungen,  die  es  für  die  staatsbürgerlichen
Rechte  des  Dienstpflichtigen  mit  sich  bringt,  werden
vielfach  überschätzt.  Das  Gesetz  hebt  die  Freizügigkeit,
die  freie  Wahl  von  Wohnsitz,  Gewerbe  und  Beruf  nicht
schlechthin  auf.  Es  räumt  den  mit  seinem  Vollzug  be—
auftragten  Behörden  allerdings  die  Befugnis  ein,  diese
Rechte  bei  der  Arbeitszuweisung  an  den  Dienstpflich—
tigen  im  einzelnen  Fall  zu  umgehen,  wo  die  Verhältnisse
  dies  unabweisbar  erfordern.  Doch  ist  eine  willkürliche
  Beiseiteschiebung  dieser  wichtigen,  sonst  durch
die  Rechtsordnung  geschützten  Interessen  ausgeschlossen.
Das  Gesetz  verpflichtet  die  Einberufungsausschüsse  zur
möglichsten  Berücksichtigung  von  Wohnort,  bisheriger
Tätigkeit  und  Lohnverhältnissen  des  Dienstpflichtigen,
von  Lebensalter,  Gesundheit  und  Familienverhältnissen.
  Für  eine  gerechte  Berücksichtigung  dieser  Umstände
  bürgt  die  Zuziehung  von  Vertretern  der  beteiligten
  Kreise  zu  den  Einberufungsausschüssen  und
die  Zulassung  einer  Beschwerde.  Ist  allerdings  auf
Ueberweisung  des  Dienstpflichtigen  entschieden,  so  hat
dieser  auch  bei  Vermeidung  erheblicher  Strafen  (Gefängnis
  bis  zu  einem  Jahr  und  Geldstrafe  bis  zu
10  000  .¾  oder  eine  dieser  Strafen  oder  Haft)  die  ihm
äugewiesene  Arbeit  zu  verrichten.

Charakteristisch  für  die  Stellung  des  Dienstpflich=  Her  Dienstigen

  ist,  daß  der  von  ihm  geleistete  Dienst  nicht  al  2

pflichtige
eht  nicht  im

Heeresdienst,  der  Dienstpflichtige  weder  alseeresbienst

3#
        <pb n="38" />
        —  36  —

Person  des  Soldatenstandes  noch  als  Kriegsteilnehmer
im  Sinne  der  für  diese  Personen  geltenden  Gesetze  an—
zusehen  ist.  Heeresunfähigkeit  schließt  also  die  Dienst—
pflicht  nicht  aus.  Auch  findet,  um  ein  weiteres  Beispiel
zu  bringen,  die  Verordnung  vom  4.  August  1914  über
den  Schutz  der  Kriegsteilnehmer  auf  Dienstpflichtige
keine  Anwendung.  (Ihre  Ausdehnung  auf  Dienstpflichtige
  im  Wege  der  Gesetzgebung  wird  allerdings

Anwendung  erwogen.)  Ein  Teil  der  Dienstpflichtigen  wird  jedoch

bes  §  155  des
Militärstrafden

  Vorschriften  des  Militärstrafgesetz  buchs,  insbesongesetzbuches

  dere  den  Kriegsgesetzen  durch  §  155  a.  a.  O.  unterworfen

auf  Dienst

pflichtige

sein.

Im  Interesse  von  Ordnung  und  Sicherheit  der
Armee  sind  nämlich  während  eines  gegen  das  Deutsche
Reich  ausgebrochenen  Krieges  solche  Personen,  welche
sich  in  irgend  einem  Dienst=  oder  Vertragsverhältnis
bei  dem  kriegführenden  Heer  befinden  oder  sonst  sich
bei  demselben  aufhalten  oder  ihm  folgen,  den  Strafvorschriften
  des  Militärstrafgesetzbuchs,  insbesondere
den  Kriegsgesetzen  unterworfen.  Die  Anwendung  des
Militärstrafrechts  beschränkt  sich  auf  diejenigen  Dienstpflichtigen,
  die  sich  beim  krieg  führenden  Heer  in
einem  Dienstverhältnis  befinden.  Die  Dienstpflichtigen,
die  im  Heimatgebiet  beschäftigt  sind,  gehören  jedenfalls,
von  besonderen  Umständen  abgesehen,  nicht  zum  Gefolge
  des  kriegführenden  Heeres.  Auch  die  Beschäftigung
  in  der  Etappe  wird  den  Zusammenhang  mit  dem
kriegführenden  Heere  nicht  in  jedem  Falle  herstellen.
So  wird  z.  B.  die  Arbeit  in  militärischen  Werkstätten
im  Etappengebiet  den  Dienstpflichtigen  noch  nicht  dem
Militärstrafgesetzbuch  unterwerfen.  Im  Einzelfall  wird
es  darauf  ankommen,  ob  der  Heeresteil,  für  welchen  der
Dienstpflichtige  auf  Grund  seines  Vertragsverhältnisses
tätig  ist,  nach  seiner  Verwendung  auf  dem  Kriegsschauplatz
  als  kriegführendes  Heer  anzusehen  ist.

Dienstpflichtige,  die  zum  Gefolge  des  kriegführenden
  Heeres  im  Sinne  des  §  155  a.  a.  O.  gehören,  sind
der  Militärgerichtsbarkeit  unterworfen,  doch  treten  in
ihren  anderen  rechtlichen  Beziehungen  keine  Aenderungen
  ein.  Sie  werden  dadurch  nicht  Personen  des
        <pb n="39" />
        —  37  —

Soldatenstandes,  sondern  bleiben  Zivilpersonen.  Ihre
staatsbürgerlichen  Rechte,  z.  B.  das  Wahlrecht,  bleiben
ihnen  auch  während  der  Hilfsdienstleistung  erhalten,
während  z.  B.  das  Wahlrecht  bei  den  Personen  des
Soldatenstandes  ruht,  solange  sie  sich  bei  den  Fahnen
befinden.

Folgerichtig  nehmen  die  Dienstpflichtigen  auch  nicht
teil  an  der  Fürsorgegesetzgebung  für  Personen  des  Soldatenstandes
  und  Kriegsteilnehmer.  Für  gesundheitliche
  Schäden,  für  die  Einbuße  an  Erwerbsfähigkeit,
für  Invalidität,  Alter,  Todesfall  werden  sie  und  ihre
Angehörigen  nicht  nach  den  für  Personen  des  Soldatentandes
  oder  Kriegsteilnehmer  geltenden  Vorschriften
schadlos  gehalten.  Dadurch  ergibt  sich  die  große  Bedeutung
  der  Sozialversicherung  für  die  Dienstpflichtigen.
  Die  sich  auf  diesem  Gebiete  für  die  Dienstpflichtigen
  ergebenden  Fragen  sind  in  einem  eigenen  Abschnitt
  (VI)  zusammengefaßt.

Aus  dem  Gebiet  des  Armenrechts  ist  Diensplicht
für  den  Vollzug  des  Dienstpflichtgesetzes  folgendes  von  urmneecht
Interesse:

Der  Ort,  an  welchen  der  Dienstpflichtige  zur  Arbeit
Überwiesen  wird,  hat  nach  §  29  des  Unterstützungswohnsitzgesetzes
  im  Krankheitsfalle  für  die  Kosten  seiner
Kur  und  Verpflegung  während  der  ersten  26  Wochen
nach  Beginn  der  Krankenpflege  aufzukommen.  Voraussetzung
  ist,  daß  der  Dienstpflichtige  mindestens  eine
Woche  hindurch  gegen  Gehalt  oder  Lohn  dort  beschäftigt
  war.

Für  den  zur  Arbeit  an  einen  anderen  Ort  verwiesenen
  Dienstpflichtigen  wird  durch  die  Ueberweisung

e  einjährige  Frist  für  den  Erwerb  des  Unterstützungswohnsitzes
  nicht  in  Lauf  gesetzt.  Denn  er  hat  seinen

ufenthalt  nicht  freiwillig  dort  genommen  (8  12
a.  a.  O.).  Entsprechend  beginnt  mit  der  Ueberweisung
auch  nicht  die  Frist  für  den  Verlust  des  Unterstützungswohnsitzes
  nach  §  24  a.  a.  O.

Diese  Hinweise  sollen  hier  genügen.  Es  ist
nicht  möglich,  im  Rahmen  dieser  Darstellung  auf
        <pb n="40" />
        —  38  —

weitere  Einzelheiten  einzugehen.  Beachtung  verdient

  noch  die  rechtliche  Sonderstellung,  die  §  16

den  der  Landwirtschaft  überwiesenen  gewerblichen

Rechtliche  Arbeitern  einräumt.  Die  landesrechtlichen  Bestim-Stellung

  dermungen  über  das  Gesinde  finden  auf  sie  keine  Anwenalwirtscheft

  dung.  Damit  ist  jedoch  nicht  gesagt,  daß  die  Vorvorher

  schriften  der  Gewerbeordnung  für  sie  weiter  gelten.

ueaet  Das  Gesetz  beabsichtigt  nur,  den  gewerblichen  Arbeitern,

rbeiter  die  während  ihrer  vorübergehenden  Beschäftigung  in

der  Landwirtschaft  auch  Gesindedienste  zu  übernehmen

haben,  die  Anwendung  der  landesgesetzlichen  Bestimmungen

  über  das  Gesinde  zu  ersparen.  Die  Artikel  15

bis  31  des  bayer.  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen

  Gesetzbuch  über  den  Gesindevertrag,  wie  die

Artikel  106  und  109  des  Polizeistrafgesetzbuches,  die  gewisse

  Mißstände  auf  dem  Gebiete  des  Gesindewesens

unter  Strafe  stellen,  finden  deshalb  auf  sie  keine  Anwendung.


VI.
Dienstpflicht  und  Sozialversicherung.

Die  Dienstpflichtigen  genießen  keinen  besonderen

Schutz  vor  Gefahren  der  Berufsausübung.  Eine  Fürsorge

  für  den  Fall  der  Krankheit,  der  Einbuße  an  Erwerbsfähigkeit,

  der  Invalidität  usw.  ist  im  Hilfsdienstgesetz

  nicht  vorgesehen.  Um  so  größer  ist  das  Interesse

des  Dienstpflichtigen  an  den  Leistungen  der  Sozialversicherung.


Bedeutun  Seine  rechtliche  Stellung  in  der  sozialen  Versicheber

  Verord  rung  ist  durch  die  mit  Zustimmung  des  Reichstagsaus-A

  „Febe  io'schusses  erlassene  Verordnung  des  Bundesrats  vom

sicherung  der  4.  Februar  1917  über  Versicherung  der  im  vaterlänhinictk

  dischen  Hilfsdienst  Beschäftigten  besonders  geregelt-Beschäftigten

  Die  Verordnung  hat  rückwirkende  Kraft  bis  zum  6.  Dezember

  1916,  dem  Inkrafttreten  des  Hilfsdienstgesetzes.
        <pb n="41" />
        —  39  —

Ihr  Zweck  ist  sowohl,  zweifelhafte  Rechtsfragen  auf
dem  Gebiet  der  Sozialversicherung  für  Dienstpflichtige
klarzustellen,  wie  auch  neue,  durch  die  besonderen  Ver—
hältnisse  für  die  Dienstpflichtigen  notwendig  gewordene
  Vorkehrungen  zu  treffen.  Da  es  jedoch  nicht  möglich
  ist,  alle  Schwierigkeiten  im  voraus  zu  klären,  ist  der
Reichskanzler  ermächtigt,  weitere  Bestimmungen  zur
Durchführung  zu  erlassen.

Die  Verordnung  geht  davon  aus,  daß  der  Dienstpflichtige,
  auch  wenn  er  in  eine  Arbeitsstelle  über-dienf  6.
wiesen  ist,  in  freier  Arbeit  steht,  an  welche  die  Ver=  a.“
sicherungspflicht  kraft  Gesetzes  anknüpft.  Von  diesemmversierung
Standpunkt  aus  schreibt  sie  auch  vor,  daß  eine  Vergütung
  stets  als  Entgelt  im  versicherungsrechtlichen
Sinn  anzusehen  ist.  Auf  die  Dienstpflichtigen  finden
deshalb  die  Vorschriften  der  Reichsversicherungsordnung
  und  ihre  Ergänzungsvorschriften  (z.  B.  für  das
Gebiet  der  Krankenversicherung  das  Gesetz  betr.  die
Erhaltung  von  Anwartschaften  aus  der  Krankenversicherung
  und  die  Sicherung  der  Leistungsfähigkeit  der
Krankenkassen  vom  4.  August  1914,  R#Bl.  S.  334,  337),
ferner  das  Versicherungsgesetz  für  Angestellte  und
dessen  ergänzende  Vorschriften  ebenso  Anwendung,  wie
auf  andere  Personen,  doch  gelten  für  sie  noch  die  besonderen
  in  der  Verordnung  geschaffenen  Vergünstigungen.


Deren  Vorschriften  gelten  auch  für  Personen,  die,
ohne  dienstpflichtig  zu  sein,  eine  unter  den  Hilfsdienstu  diem.
fallende  Beschäftigung  ausüben,  also  für  Männer#e  deigers
außerhalb  der  Altersgrenzen  und  für  Frauen.  Die  Gueten
Einbeziehung  dieser  Personen  in  die  versicherungs-Personen  in
rechtliche  Vorzugsstellung  der  Dienstpflichtigen  ist  eineeewieen
durchaus  billige  und  auch  im  Interesse  der  Heran=  #
ziehung  freiwilliger,  nichtdienstpflichtiger  Arbeitskräfte.  7*—*!
zweckmäßige  Maßnahme.

Die  Satzungen  der  Versicherungsträger  werden  Sabungen
durch  diese  Verordnung  mehrfach  durchbrochen,  also
im  Sinne  dieser  Vorschriften  abänderungsbedürftig.

Solche  Abänderungen  sind  wegen  der  damit  verbundenen
  Umständlichkeiten  gerade  im  gegenwärtigen  Zeit-
        <pb n="42" />
        lͤr  das
ersicherungsver-



gelten  d
a  eeieinen

oraus.
setzungen,

—  40  —

punkt  unerwünscht  und  mit  Rücksicht  auf  die  nur
vorübergehende  Bedeutung  der  getroffenen  Maßnahmen
  auch  entbehrlich.  Die  Verordnung  erklärt  deshalb
  Satzungsänderungen  auf  Grund  der  neuen  Vorschriften
  nicht  für  erforderlich.

1.  Krankenversicherung.

Auf  dem  Gebiet  der  Krankenversicherung  ist  folgendes
  hervorzuheben:

Es  gelten  die  allgemeinen  Voraussetzungen
  für  den  Eintritt  des  Versicherungsverhältnisses.
  Wer  auf  Grund  der  von  ihm  im  Hilfsdienst
übernommenen  Beschäftigung  zu  den  Personengruppen
gehört,  auf  welche  sich  die  Versicherungspflicht  erstreckt,

soweit  ceist  versicherungspflichtig,  auch  wenn  er  sich  nach  seiner

die  Verordnung

  besonderes

  bestimmt


sonstigen  sozialen  und  wirtschaftlichen  Stellung  außerhalb
  dieser  Gruppen  hält.  Die  Verteuerung  der  Lebenshaltung
  wird  auch  solchen  die  Krankenhilfe  unter
Umständen  erwünscht  erscheinen  lassen.  Werden  diese
Dienstpflichtigen  übrigens,  wie  das  vielfach  der  Fall
sein  wird,  mit  Dienstleistungen  höherer  Art  beschäftigt,
  die  sie  als  Angestellte  in  gehobener  Stellung  erscheinen
  läßt,  dann  unterliegen  sie  der  Versicherungspflicht
  nur,  wenn  die  Beschäftigung  ihren  Hauptberuf
bildet  (§  165  Abs.  1  Ziff.  2  RVO.).  Dazu  ist  aber  erforderlich,
  daß  die  Beschäftigung  sozial  und  wirtschaftlich
  für  sie  von  ausschlaggebender  Bedeutung  ist.  Dieser
Grundsatz  ist  in  der  Entscheidung  des  Reichsversicherungsamts
  Nr.  2045  1915  S.  578  ausgesprochen.
Sollten  die  Beteiligten  aus  zwingenden  Gründen  nicht
wünschen,  der  Krankenversicherungspflicht  zu  unterliegen,
  so  können  sie  dies  dadurch  erreichen,  daß  sie  auf
die  Gewährung  eines  Entgelts  verzichten.

Mit  der  Durchführung  der  Dienstpflicht  sind  ausgedehnte
  Verschiebungen  von  Arbeitskräften,  zahlreiche
Fälle  des  Wechsels  von  Arbeitsstellen  zu  erwarten.  Es
mußte  dafür  gesorgt  werden,  daß  aus  der  Unterbrechung
  der  Versicherungshältnisse  für  die  Dienstpflichtigen
  keine  Nachteile  entstanden.
        <pb n="43" />
        —  41  —

8  3  befaßt  sich  deshalb  mit  dem  Schutz  der  der

landwirtschaftlichen  Arbeit  zugeführten,  vorher  gewerb-gen  für  die
lich  beschäftigten  Personen.  In  den  Landkrankenkassen  t
kann  die  Satzung  den  Ortslohn  als  Grundlohn  bestimpbebe
men.  Das  gleiche  gilt  für  Allgem.  Ortskrankenkassen  descäftgten
in  Bezirken  ohne  Landkrankenkassen  für  Versicherte,  die  d
nach  der  Art  ihrer  Beschäftigung  einer  Landkrankenkasse
  anzugehören  hätten.  Ausgenommen  sind  Betriebsbeamte,
  Werkmeister  und  andere  Angestellte  in
ähnlich  gehobener  Stellung,  ferner  Facharbeiter.
  Da  als  Ortslohn  nur  der  ortsübliche  Tagesentgelt
  gewöhnlicher  Arbeiter  festgesetzt  ist,
während  der  Grundlohn  sich  nach  dem  durchschnittlichen
Tagesentgelt  des  Versicherten  richtet,  würden  die  auf
Grund  des  Hilfsdienstgesetzes  in  die  landwirtschaftliche
Tätigkeit  überführten,  gewerblich  beschäftigten  Personen
  bei  den  Barleistungen  der  Kasse  einen  unter  Umständen
  erheblichen  Ausfall  erleiden.  Um  dies  zu  verhüten,
  sollen  sie  als  Facharbeiter  im  Sinne
des  §  181  Abs.  II  RV0O.  gelten,  denn  für  diese  ist  der
Grundlohn  auch  bei  Krankenkassen,  welche  für  die  landkassenpflichtigen
  Personen  den  Ortslohn  als  Grundlohn
  bestimmt  haben,  nach  §  180  RVO.  festzusetzen.
Kein  Bedürfnis  nach  diesem  Schutz  besteht  bei  Personen,
  welche  nach  der  Art  ihrer  landkassenpflichtigen
Beschäftigung  zu  den  Betriebsbeamten,  Werkmeistern
oder  anderen  Angestellten  in  ähnlich  gehobener  Stellung
  gehören.  Denn  für  diese  werden  die  Barleistungen
  der  Kasse  ohnedies  nach  dem  Grundlohn  bemessen.
Desgleichen  bedürfen  die  Kassenmitglieder  dieses
Schutzes  nicht,  für  welche  in  ihrer  früheren  Kasse  der
Ortslohn  als  Grundlohn  galt.  Der  Eintritt  in  den
Hilfsdienst  brachte  für  sie  keine  Schlechterstellung.

Die  der  Landwirtschaft  überwiesenen  gewerblichen
Arbeiter  bleiben  auch  von  den  sonstigen  Sondervorschriften
  befreit,  welche  die  Reichsversicherungsordnung
in  den  §§  418—425  für  die  regelmäßig  in  der  Landoder
  Forstwirtschaft  beschäftigten  Arbeiter  vorsieht.

Diese  betreffen  die  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht,
  Wegfall  und  Verkürzung  des  Krankengeldes
        <pb n="44" />
        —  42  —

und  der  anderen  Barleistungen  mit  Ausnahme  des
Sterbegeldes,  Ermäßigung  der  Beiträge,  Eintreten
der  Kasse  an  Stelle  des  Arbeitgebers,  Erstattungspflicht
des  Arbeitgebers.

Die  Befreiung  landwirtschaftlicher  Arbeiter  nach
8  418  a.  a.  O.  und  die  Zurücknahme  des  Befreiungsantrags
  nach  8  419  a.  a.  O.  ist  gesetzlich  an  die
Voraussetzung  geknüpft,  daß  davon  die  sämtlichen
Arbeiter  dieser  Art  bei  demselben  Arbeitgeber  betroffen
werden.  Damit  den  Arbeitgebern  die  Erfüllung  dieser
Voraussetzungen  für  ihre  anderen  Arbeiter  möglich
bleibt,  wird  hier  ausdrücklich  vorgeschrieben,  daß  jener
Voraussetzung  trotz  der  Nichtanmeldung  der  hier  be—

handelten  Hilfsdienstpflichtigen  genügt  wird.
ut  Der  mit  dem  Vollzug  des  Hilfsdienstgesetzes  not-Eeer,

  wendig  verbundene  Wechsel  von  Arbeitsstellen  erheischt
dauer  den  Schutz  des  Dienstpflichtigen  vor  dem  Verlust  von
Wartezeit  oder  Versicherungsdauer.

Das  Recht  auf  die  Leistungen  oder  Mehrleistungen
einer  Kasse  kann  durch  die  Satzung  von  der  Erfüllung
einer  Wartezeit  abhängig  gemacht  werden.  Der  Versicherte
  erwirbt  in  diesen  Fällen  den  Anspruch  auf  die
Leistungen  erst  dann,  wenn  er  die  vorgeschriebene  Zeit
hindurch  Kassenmitglied  war.  So  kann  nach  8§  207
RVO.  der  Anspruch  des  freiwilligen  Kassenmitglieds
auf  die  Kassenleistungen  von  der  Zurücklegung  einer
Wartezeit  bis  zu  6  Wochen,  der  Anspruch  auf  die
Mehrleistungen  für  alle  Kassenmitglieder  nach  §  208
RVO.  von  einer  solchen  bis  zu  6  Monaten  abhängig
gemacht  werden.  Unständig  Beschäftigte  können  mit
ihren  Ansprüchen  gegen  die  Kasse  durch  die  Satzung  auf
eine  Wartezeit  bis  zu  6  Monaten  gesetzt  werden
(§  457  RVO.).

Der  infolge  der  Erfüllung  der  Dienstpflicht  zu
einem  Kassenwechsel  gezwungene  Dienstpflichtige  soll
einer  zurückgelegten  Wartezeit  nicht  verlustig  gehen.
Um  dies  zu  verhüten,  soll  die  Zeit  der  Hilfsdienstleistung
nicht  zum  Nachteil  des  Dienstpflichtigen  angerechnet
werden,  d.  h.  sie  soll  für  die  Berechnung  der  Wartezeit
        <pb n="45" />
        —  43  —

insoweit  als  nicht  vorhanden  gelten,  ein  Grundsatz,
der  schon  nach  8  209  Abs.  II  RVO.  für  die  Zeit  der
Erfüllung  der  Dienstpflicht  im  Heer  und  Marine  und
nach  §  2  Abs.  I  der  Bekanntmachung  betr.  Erhaltung
von  Anwartschaften  aus  der  Krankenversicherung  vom
4.  August  1914  für  die  Zeit  der  Leistung  von  Kriegs-,
Sanitäts-  und  ähnlichen  Diensten  gilt.  Aber  nicht  nur
die  Hilfsdienstleistung  selbst,  sondern  auch  eine  sechs
wöchentliche  Erwerbslosigkeit  nach  dem
Ausscheiden  aus  dem  Hilfsdienst  soll  nicht  angerechnet
werden.  Damit  ist  der  Möglichkeit  Rechnung  getragen,
daß  der  Hilfsdienstpflichtige  nicht  gleich  nach  dem
fün  scheiden  aus  dem  Hilfsdienst  eine  andere  Tätigkeit
indet.

Die  gleichen  Grundsätze  gelten  für  die  Erhaltung
einer  bis  zum  Eintritt  in  den  vaterländischen  Hilfsdienst
  erworbenen  Versicherungsdauer,  werden  jedoch
hier  praktisch  weniger  zur  Geltung  kommen.  Versicherungsdauer
  bedeutet  im  Gegensatz  zur  Wartezeit
die  Dauer  des  Versicherungsverhältnisses  ohne  Rücksicht
  darauf,  ob  es  bei  derselben  oder  verschiedenen
Kassen  bestand.  Soweit  die  Tätigkeit  im  vaterländischen
Hilfsdienst  die  Versicherung  begründet  —  und  dies
wird  bei  vorher  versicherten  Personen  wohl  regelmäßig
der  Fall  sein  —  ist  sie  auf  die  vorgeschriebene
Versicherungsdauer  anrechnungsfähig,  so  daß  die
Dienstpflichtigen  durch  die  Uebernahme  des  Hilfsdienstes
  in  ihrer  bisherigen  Versicherungsdauer  keinen
Schaden  leiden.  Die  Vorschrift,  daß  eine  Beschäftigung
  im  Hilfsdienst  dem  Dienstpflichtigen  nicht
zum  Nachteil  für  seine  Versicherungsdauer  angerechnet
werden  darf,  erhält  deshalb  nur  für  die  Fälle  Bedeutung,
  bei  denen  die  im  Hilfsdienst  übernommene
Beschäftigung  die  Versicherungspflicht  nicht  begründet.

Einen  Sonderfall  stellt  §  199  RVO.  (Schwangeren=  10  4er“
hilfe)  dar.  Die  für  diese  Leistungen  geforderte  sechs-  sicherungl.
monatliche  Frist  ist  rechtlich  nicht  als  Wartezeit  anzu
sehen,  obgleich  sie  bei  derselben  Kasse  zurückgelegt  werden
  muß.  Wegen  der  gleichen  Wirkung  ist  sie  für
Unterbrechungen  durch  eine  Tätigkeit  im  Hilfsdienst
        <pb n="46" />
        —  44  —

der  Wartezeit  gleichgestellt,  d.  h.  die  Hilfsdiensttätigkeit
kann  nicht  zum  Nachteil  der  Versicherten  angerechnet
werden.

Diese  Maßnahmen  zur  Erhaltung  einer  zurück—
gelegten  Wartezeit  oder  Versicherungsdauer  werden
noch  dadurch  ergänzt,  daß  §  2  des  Gesetzes  betr.  Erhaltung
  von  Anwartschaften  aus  der  Krankenversicherung
vom  4.  August  1914  als  entsprechend  anwendbar  erklärt
  wird.  Nach  Satz  2  a.  a.  O.  bedarf  es  der  Zurücklegung
  einer  neuen  Wartezeit  nicht,  wenn  diese  bereits
erfüllt  ist.  Scheidet  also  der  Versicherte  mit  dem  Eintritt
  in  den  Hilfsdienst  nach  Zurücklegung  der  Wartezeit
aus  der  Kasse  aus  und  kehrt  nach  Beendigung  des  Hilfsdienstes
  wieder  zu  ihr  zurück,  so  bedarf  es  für  ihn  nicht
der  Zurücklegung  einer  neuen  Wartezeit.  Satz  3  a.  a.  O.
ermöglicht  es  dem  Versicherten,  eine  bereits  zurückgelegte
  Wartezeit  oder  Versicherungsdauer  durch  die
Weiterentrichtung  der  Beiträge  zu  ergänzen.

dienstflicht  Für  die  Erleichterung  der  freiwilligen  Weitern-

  versicherung,  wie  sie  nach  §  3  des  Gesetzes  über  die  Erversicherung

  haltung  von  Anwartschaften  aus  der  Krankenversicherung
  vom  4.  August  1914  (Rl.  S.  354)  und  §  1
der  Bekanntmachung  über  Krankenversicherung  und
Wochenhilfe  während  des  Krieges  vom  25.  Januar  1915
(Rol.  S.  411)  für  Kriegsteilnehmer  vorgesehen  sind,
besteht  dem  Dienstpflichtigen  gegenüber  keine  Veranlassung.
  Kriegsteilnehmer,  die  von  ihrem  Recht  zur  freiwilligen
  Weiterversicherung  beim  Diensteintritt  keinen
Gebrauch  gemacht  haben  oder  ihrer  Mitgliedschaft
dadurch,  daß  sie  mit  ihren  Beiträgen  in  Zahlungsverzug
gerieten,  verlustig  gingen,  können  binnen  6  Wochen
nach  ihrer  Rückkehr  in  die  Heimat  in  die  Krankenversicherung
  wieder  eintreten.  Die  Erfüllung  der  Dienstpflicht
  läßt  ihnen  genügend  Zeit  zur  Regelung  ihrer
versicherungsrechtlichen  Angelegenheiten.  Es  kann
deshalb  dem  Dienstpflichtigen  wohl  zugemutet  werden,
sich  um  die  Weiterversicherung  selbst  zu  kümmern.

In  einem  Punkt  ist  das  Recht  der  freiwilligen
Weiterversicherung  für  den  Hilfsdienstpflichtigen  aller-
        <pb n="47" />
        —  45  —

dings  ausgebaut  worden.  Nach  §  313  RWV0O.  ist  die
Weiterversicherung  nur  bei  der  Krankenkasse  möglich,
aus  welcher  der  Versicherte  ausscheidet.  Ein  durch  die
Erfüllung  der  Dienstpflicht  verursachter  Wechsel  der
Arbeitsstellen  kann,  wie  schon  erörtert,  Nachteile  für
die  versicherungsrechtliche  Stellung  des  Dienstpflichtigen
  nach  sich  ziehen,  besonders  wenn  ein  Wechsel  des
Beschäftigungsortes  damit  verbunden  ist.  Denn  kehrt
der  Versicherte  nach  Beendigung  des  Hilfsdienstes
wieder  in  seinen  ehemaligen  Beschäftigungsort  zurück,
so  könnte  er  sich  nach  §  313  RV0O.  nicht  hier,  sondern
nur  bei  der  Kasse,  welcher  er  als  Dienstpflichtiger  in
dem  anderen  Orte  angehörte,  weiterversichern.  Diese
räumliche  Entfernung  würde  die  Leistung  der  Krankenhilfe
  regelmäßig  erschweren.  Um  auch  sonst  noch
mögliche  Verschlechterungen  in  der  versicherungsrechtlichen
  Stellung  der  Dienstpflichtigen  durch  den  Kassenwechsel
  für  später  abzuwenden,  verleiht  §  6  der  Verordnung
  dem  Dienstpflichtigen  das  Recht  zur  Weiterversicherung
  wahlweise  bei  der  Krankenkasse,  zu  welcher
er  infolge  seiner  Beschäftigung  im  vaterländischen
Hilfsdienst  übergetreten  ist  und  seiner  früheren  Kasse.

8  6  Abs.  II  der  Verordnung  regelt  die  Leistungs-Kranzendille
pflicht  der  beiden  für  die  freiwillige  Weiterversicherung  lr  fle
in  Betracht  kommenden  Krankenkassen  für  eine  #  #
bereits  bestehende  Krankheit,  wenn  der  #e  8
Versicherte  der  früheren  Kasse  beitritt.  Für  diese
räumt  ihm  die  Verordnung  billigerweise  nur  einen
Anspruch  gegen  die  andere  Krankenkasse  ein,  bei  der  er  e,
bis  zur  freiwilligen  Weiterversicherung  Pflichtmitglied,
war.  Es  steht  ihm  das  Recht  auf  die  Leistungen  zu,ern
welche  die  Kasse  im  Fall  der  Weiterversicherung  bei  ihr
zu  gewähren  hätte.

Um  die  Gewährung  dieser  Leistungen  an  den  Versicherten
  kann  diese  Kasse  die  frühere  Kasse,  bei  der  er
das  Versicherungsverhältnis  nunmehr  freiwillig  fortsetzt,
  angehen,  §  6  Abs.  II  der  Verordnung.  Dadurch
wird  dieselbe  Rechtslage  geschaffen  wie  im  Fall  des
§  219  RVO.  Die  um  Uebernahme  der  Krankenhilfe
angegangene  Kasse  hat  die  Leistungen  der  anderen  Kasse,
        <pb n="48" />
        Auslanb

—  46  —

nicht  ihre  Leistungen,  zu  gewähren.  Sie  tritt  für  den
Versicherungsfall  an  Stelle  der  eigentlich  und  endgültig
verpflichteten  „anderen“  Kasse.  Ist  die  Uebernahme
der  Krankenhilfe  bei  der  früheren  Krankenkasse  bean—
tragt,  so  steht  auch  dem  Versicherten  ein  unmittelbarer
Anspruch  gegen  diese  Kasse  zu,  wenn  auch  nur  auf
vorläufige  Verauslagung  der  Krankenhilfe.  Der  eigent—
liche  Versicherungsanspruch  gegen  die  ersuchende  Kasse
bleibt  ihm  erhalten.  Er  kann  ihn  deshalb  geltend
machen.  soweit  die  ersuchte  Kasse  seine  Ansprüche  nicht
er

Aber  auch  der  Versicherte  selbst  kann  die  Uebernahme
  der  Krankenhilfe  durch  seine  frühere  Kasse  beantragen.
  Geschieht  dies,  so  hat  die  frühere  Kasse  der
anderen  den  Eintritt  des  Versicherungsfalles  mitzueilen.


In  jedem  Fall  hat  die  andere  Kasse  der  früheren
die  Aufwendungen  im  vollen  Umfang  zu  ersetzen.

Die  frühere  Kasse,  bei  der  sich  der  Versicherte  nach
Beendigung  der  Dienstpflicht  zur  Fortsetzung  des  Versicherungsverhältnisses
  meldet,  kann  diesen  ärztlich
untersuchen  lassen  zur  Feststellung,  ob  etwa  schon  eine
Krankheit  besteht.

In  folgenden  Fällen  erleiden  die  Versicherten
durch  Aufenthalt  im  Ausland  Nachteile  für  die
Krankenversicherung:

Bei  Aufenthalt  im  Ausland  ruht  die  Krankenhilfe,
wenn  und  solang  sich  der  Versicherte  ohne  Zustimmung
des  Kassenvorstandes  im  Ausland  aufhält,  §  216  Abs.  I
Nr.  2  RVO.  Der  Anspruch  auf  die  Leistungen  der
Kasse  in  der  dem  Ausscheiden  folgenden  dreiwöchentlichen
  Erwerbslosigkeit  fällt  weg,  wenn  sich  der  Erwerbslose
  im  Ausland  aufhält  (außer  die  Satzung
bestimmt  anders),  §  214  Abs.  I  RVO.  Das  Recht  zur
freiwilligen  Fortsetzung  des  Versicherungsverhältnisses
erlischt,  solang  sich  der  Versicherte  nicht  mehr  regelmäßig
  im  Inland  aufhält,  §  313  RVO.

Da  die  besetzten  feindlichen  Gebiete  staatsrechtlich
Ausland  sind,  treten  diese  Rechtsnachteile  auch  bei
        <pb n="49" />
        —  47  —

solchen  Personen  ein,  die  sich  in  diesen  Gebieten  auf—
halten.  Für  die  Kriegsteilnehmer  sind  sie  durch  §  1
des  Gesetzes  betr.  Erhaltung  von  Anwartschaften  aus
der  Krankenversicherung  vom  4.  August  1914  und  die
Bekanntmachung  betreffend  §  214  Abs.  III  RVO.  vom
14.  Juni  1916  (ReBl.  S.  516)  abgewendet.  Das
Gleiche  ist  für  die  Dienstpflichtigen  erforderlich,  denn
ihr  Aufenthalt  im  Ausland  ist  gleichfalls  in  der  Erfüllung
  einer  gesetzlichen  Pflicht  begründet.  §  5  bestimmt
  deshalb,  daß  der  Aufenthalt  von  Personen,  die
im  Ausland  im  vaterländischen  Hilfsdienst  beschäftigt
sind,  insoweit  einem  Aufenthalt  im  Inland  gleichsteht.

Eine  Beschäftigung  im  Ausland  begründet  die
Versicherungspflicht  im  allgemeinen  nicht,  doch  soll  sie
nach  §  9  der  Verordnung  mit  der  Hilfsdiensttätigkeit
im  besetzten  Feindesland  verknüpft  sein.  Eine  große
praktische  Bedeutung  kommt  jedoch  dieser  Vorschrift
nicht  zu.  Die  Krankenversicherung  im  besetzten  feindlichen
  Gebiet  ist  schon  durch  die  Bekanntmachung  vom
14.  Juli  1916  betreffend  Krankenversicherung  von
Arbeitern  im  Ausland  geregelt.  Darnach  sind  Arbeiter,
welche  von  deutschen  Arbeitgebern  für  Zwecke  der
Heeres=  oder  Marineverwaltung  beschäftigt  werden,
der  Krankenversicherung  unterstellt.  Auf  solche,  welche
von  der  Heeres=  oder  Marineverwaltung  unmittelbar
beschäftigt  werden  oder  welche  bei  anderen  deutschen
Behörden  oder  für  deren  Zwecke  bei  deutschen  Unternehmen
  tätig  sind,  kann  die  Krankenversicherung  durch
Ausführungsvorschrift  erstreckt  werden.  Doch  ist  für
die  Krankenfürsorge  bei  diesen  Arbeitern  regelmäßig
durch  ihre  Verwaltungen  schon  Vorsorge  getroffen,  so
daß  ein  Bedürfnis  für  die  Erstreckung  selten  besteht.
§  9  stellt  deshalb  nur  eine  die  bisherigen  Maßnahmen
ergänzende  Vorschrift  dar.  Er  erfaßt  die  hilfsdienstpflichtigen
  Arbeiter,  welche  nicht  auf  Grund  der  Bekanntmachung
  vom  14.  Juli  1916  und  etwaiger  darauf
beruhender  Erstreckungsbeschlüsse  der  Versicherungspflicht
  unterstellt  find.  Soweit  die  Behörden  für  ihr
Personal  selbst  eine  dem  §  169  RV0O.  entsprechende
Krankenhilfe  vorgesehen  haben,  besteht  ein  Bedürfnis
        <pb n="50" />
        —  48  —

nach  der  Krankenhilfe  der  Krankenkassen  nicht.  §  9
Abs.  II  läßt  deshalb  diejenigen  versicherungsfrei,  denen
gegen  die  Behörde,  bei  welcher  sie  beschäftigt  sind,
Ansprüche  zustehen,  die  den  Ansprüchen  aus  §  169
RWVO.  mindestens  gleichwertig  sind.  Es  muß  sich
demnach  um  Ansprüche  in  Höhe  und  Dauer  der  Regelleistungen
  der  Krankenkassen  oder  um  Ansprüche  auf
Gehalt,  Ruhegeld,  Wartegeld  oder  ähnliche  Bezüge
im  anderthalbfachen  Betrag  des  Krankengeldes  für  die
gleiche  Zeit  handeln.  Es  wird  zu  prüfen  sein,  ob  die
von  den  Behörden  erlassenen  Versorgungsmaßnahmen
wirklich  gleichwertig  sind.  Diese  Entscheidung  trifft
das  Kriegsamt.

Auf  das  Versicherungsverhältnis  der  durch  §  9
der  Krankenversicherung  unterstellten  Personen  finden
die  Vorschriften  und  Bestimmungen  über  die  reichsgesetzliche
  Krankenversicherung  sinngemäße  Anwendung.

Die  nach  §  9  der  Verordnung  versicherten  Personen
  gehören  zur  Betriebskrankenkasse  des  Unternehmers,
  wenn  für  dessen  inländischen  Betrieb  eine
solche  besteht,  wenn  nicht,  gehören  sie  nach  näherer
Bestimmung  der  obersten  Verwaltungsbehörde  des  dem
Beschäftigungsort  zunächst  gelegenen  inländischen
Grenzgebiets  einer  Ortskrankenkasse  dieses  Grenzgebietes
  an.  Sie  können  bei  entsprechender  Beschäftigung
auch  einer  Landkrankenkasse  zugewiesen  werden.  Der
Unternehmer  kann  über  die  Kassenzugehörigkeit  der
bei  ihm  beschäftigten  Arbeiter  anderweitige  Vereinbarungen
  treffen.  Einzelheiten  ergeben  sich  aus  8  2
Abs.  III  der  Verordnung  vom  14.  Juli  1916.  Er  kann
auch  mit  behördlicher  Genehmigung  für  die  im  Ausland
beschäftigten  Arbeiter  eine  eigene  Betriebskasse  errichten.
  Die  Leistung  der  Krankenhilfe  erfolgt  im
Ausland  durch  die  Heeres=  und  Marineverwaltung,
durch  deren  Aerzte  und  Lazarette.

Die  Vorschriften  über  die  Krankenversicherung
der  Hilfsdienstpflichtigen  gelten  auch  für  die  knappschaftlichen
  Krankenkassen.  Sie  sind  den  Krankenkassen
im  Sinne  der  Verordnung  vom  24.  Februar  1917
gleichgestellt.  Entsprechende  Anwendung  finden  sie
        <pb n="51" />
        —  49  —

auch  auf  Mitglieder  von  Ersatzkassen,  soweit  sie  dem
zur  freiwilligen  Versicherung  oder  Weiterversicherung
bei  einer  Krankenkasse  berechtigten  Personenkreis  an—
gehören.  Sie  bedürfen  insbesondere  des  Schutzes
gegen  Benachteiligungen  ihres  Versicherungsverhält—
nisses  bei  einem  unter  der  Geltung  des  Hilfsdienst—
gesetzes  so  leicht  möglichen  Wohnsitzwechsel.  Nach  den
Satzungen  der  Ersatzkassen  ist  mit  der  Verlegung  des
Wohnsitzes  aus  dem  Kassenbezirk  häufig  der  Verlust  der
Mitgliedschaft  verbunden.  Um  diesen  oder  anderen
Benachteiligungen  der  Hilfsdienstpflichtigen  in  ihrem
Versicherungsverhältnis  vorzubeugen,  ist  angeordnet,
daß  Satzungsvorschriften,  nach  denen  ein  Mitglied  bei
er  Uebernahme  einer  Beschäftigung  im  vaterländischen
Hilfsdienst  aus  der  Kasse  ausscheiden  müßte  oder  einen
sonstigen  Rechtsnachteil  erleiden  würde,  nicht  gegen
den  Willen  des  Mitglieds  geltend  gemacht
  werden  dürfen.  Das  Recht  des  Mitglieds,  sich
auf  diese  Bestimmungen  zu  berufen,  wird  dagegen
  nicht  berührt.  Die  Erfüllung  des  vaterländischen
  Hilfsdienstes  kann  also  den  Dienstpflichtigen,
der  Mitglied  einer  Ersatzkasse  ist,  in  seinem  Versicherungsverhältnis
  gegen  seinen  Willen  nicht  benachteiligen.


Eine  Sonderbestimmung  war  im  Interesse  der  der
Landwirtschaft  zugewiesenen  dienstpflichtigen  Ersatz-cErsatzkafsenkassenmitglieder
  nötig.  Landwirtschaftlich  Beschäftigte  lle¾n
ind  mit  Ausnahme  der  Gärtner  sowie  der  vorüber=  Hilfsdtenst
gehend  in  der  Landwirtschaft  beschäftigten  gewerb=  wirtschaft
lichen  Arbeiter  nach  der  Reichsversicherungsordnung  eführt
nicht  berechtigt,  sich  durch  den  Beitritt  zu  einer  Ersatzkasse
  von  der  Beitragspflicht  zur  Zwangskasse  zu  befreien.
  Dienstpflichtige,  die  unter  der  Wirkung  des
Hilfsdienstgesetzes  der  landwirtschaftlichen  Tätigkeit  zugeführt
  werden,  gingen  dadurch  ihrer  Mitgliedschaft
bei  der  Ersatzkasse  verlustig.  Das  soll  verhütet  werden.
Vielfach  werden  gerade  diese  Personen  die  Mitgliedcchaft
  bei  einer  Zwangskasse  vermeiden  wollen.  Es
esteht  kein  Anlaß,  diesem  Wunsch  entgegenzutreten.
  §  8  Abs.  III  der  Verordnung  ordnet  des-Der

  vaterländische  Hilfsdlenst.  4
        <pb n="52" />
        Hilksdiensttätigkeit


unterliegt

—  50  —

halb  an,  daß  Mitglieder  von  Ersatzkassen,  die  eine  land
wirtschaftliche  Beschäftigung  erst  nach  dem  Inkrafttreten
  des  Gesetzes  über  den  vaterländischen  Hilfsdienst
und  voraussichtlich  nicht  über  dessen  Geltungsdauer
hinaus  übernehmen,  den  vorübergehend  in  der  Landwirtschaft
  beschäftigten  gewerblichen  Arbeitern  im
Sinne  des  §  434  RVO.  gleichstehen.  Sie  behalten  alsc
die  Mitgliedschaft  ihrer  Ersatzkasse  und  können  sie  auch
neu  erwerben.

2.  Unfall-Versicherung.

Es  gilt  der  Grundsatz,  daß  eine  Tätigkeit  im  vaterländischen
  Hilfsdienst  von  der  Unfallversicherung  nicht

mauchk.  deshalb  ausgenommen  ist,  weil  sie  im  Ausland  aus-Unfall-




geführt  wird  und  nicht  als  unständiger  Bestandteil
(Ausstrahlung)  eines  inländischen  Betriebs  anzusehen
ist.  Dies  bringt  §  10  zum  Ausdruck.  Den  Dienstpflichtigen,
  den  der  Hilfsdienst  ins  Ausland  führt,  soll  kein
Nachteil  treffen.

Für  die  Durchführung  dieser  Versicherung  sind
folgende  Maßnahmen  getroffen:

Versicherungsträger  ist  das  Reich.  Der  Reichskanzler
  bestimmt  die  Ausführungsbehörden  und  sorgt
für  den  Erlaß  der  Ausführungsbestimmungen.  Die
Unternehmer  tragen  die  Last  der  Versicherung,  und
zwar,  da  es  sich  nur  um  eine  vorübergehende  Versicherung
  handelt,  nicht  nach  dem  Umlage-,  sondern  dem
Prämiendeckungsverfahren.  Die  Leistungen  und  demnach
  auch  die  zu  ihrer  Deckung  aufzubringenden  Prämien
  richten  sich  nach  dem  Jahresarbeitsverdienst.  Für
dessen  Berechnung  eigneten  sich  die  auf  die  Verhältnisse
im  Inland  zugeschnittenen  Vorschriften  der  Reichsversicherungsordnung
  nicht  ohne  weiteres.  Es  mußte
eine  möglichst  einheitliche  Regelung  auf  Grund
von  Durchschnittssätzen  getroffen  werden.  Als  durchschnittlicher
  Jahresarbeitsverdienst  wurde  angenommen
  für  gewöhnliche  landwirtschaftliche  Arbeiter
1200  M,  für  gewerbliche  Arbeiter  und  landwirtschaftliche
  Facharbeiter  1800  0.  Bei  Betriebsbeamten  ist
        <pb n="53" />
        —  51  —

vorbehaltlich  der  Kürzung  nach  8  563  Abs.  II  RVO.
der  auf  ein  volles  Jahr  zu  berechnende  verdiente  Ent—
gelt  maßgebend.  Als  Prämien  wurde  festgesetzt  6  H
für  gewöhnliche  landwirtschaftliche  Arbeiter,  9  3  für
gewerbliche  Arbeiter  und  landwirtschaftliche  Facharbeiter
  und  14  des  verdienten  Entgelts,  mindestens  aber
9  3  täglich  für  einen  Betriebsbeamten.  Die  Prämien
werden  auf  Grund  der  von  den  Unternehmern  einzureichenden
  Nachweise  und  unter  Zugrundelegung  der
angegebenen  Sätze  einhalbjährlich  berechnet.  Die  Einzahlungsfrist
  beträgt  2  Wochen  nach  der  Zustellung  des
Auszugs  aus  der  Heberolle.  Der  Auszug  muß  Angaben
  enthalten,  die  den  Zahlungspflichtigen  instand
setzen,  die  Prämienberechnung  zu  prüfen.  Für  den
Einspruch  und  die  Rechtsmittel  gelten  die  §§  814—817
RVO.  entsprechend.  Die  Entschädigungsfeststellung
geschieht,  wenn  sich  der  Berechtigte  im  Ausland  aufhält
in  gekürzter  Form.  Ueber  die  Ablehnung  oder  Neusetseszung
  der  Entschädigung  ist  ohne  vorhergehenden

Bescheid  und  Einspruch  alsbald  Endbescheid  zu  erteilen.
  Zur  Entscheidung  über  Berufungen  und  Beschwerden
  ist  das  Oberversicherungsamt  Groß-Berlin
ausschließlich  zuständig.

Auch  auf  dem  Gebiet  der  Unfallversicherung  ist  da-  Honderben#
für  gesorgt,  daß  die  der  Landwirtschaft  zugeführten  für  die  i
dienstpflichtigen  Arbeiter  in  ihren  Entschädigungss,  #
ansprüchen  nicht  beeinträchtigt  werden.  Während  sich  wts  W
in  der  gewerblichen  Unfallversicherung  die  Entschädi=  Geschaftigern
gungsansprüche  des  Verletzten  nach  dem  Individual“
entgelt  berechnen,  erfolgt  die  Entschädigung  in  der
landwirtschaftlichen  Unfallversicherung  von  Betriebsbeamten
  und  Facharbeitern  abgesehen  nach  dem  durchschnittlichen
  Jahresarbeitsverdienst.  Es  gelten  deshalb
Dienstpflichtige,  die  vor  der  Aufnahme  der  landwirtschaftlichen
  Tätigkeit  gewerblich  beschäftigt  waren,  nach
§  11  für  die  Feststellung  der  Unfallentschädigung  als
Facharbeiter,  so  daß  auch  während  der  Tätigkeit  in  der
Landwirtschaft  der  Entschädigungsfeststellung  das  Individualentgelt
  zugrunde  gelegt  wird.  Dies  geschieht
ohnedies  schon  nach  der  Reichsversicherungsordnung,

4*
        <pb n="54" />
        —  52—

wenn  sie  in  der  Land=  und  Forstwirtschaft  als  Betriebsbeamte
  oder  Facharbeiter  beschäftigt  werden.
Diese  Gleichstellung  gilt  nur  für  die  Feststellung
der  Unfallentschädigung,  nicht  aber  für  die  Prämien-=berechnung.
  Für  sie  gelten  diese  Dienstpflichtigen  als
gewöhnliche  landwirtschaftliche  Arbeiter.
Vermeidung  Eine  Doppelentschädigung  Dienstpflichtiger  könnte
von  Ooppel  eintreten,  wenn  ihnen  Versorgungsansprüche  nach  §  35
gung  des  Offizierspensionsgesetzes  oder  der  §§  19  ff.  des
Militärhinterbliebenengesetzes  zustehen.  Dies  will  §  12
der  Verordnung  vermeiden,  ebenso  wie  die  Reichsversicherungsordnung
  durch  §  554.  Durch  die  Gewährung
der  Versorgungsgebührnisse  soll  deshalb  die  Unfallrente
  als  abgegolten  gelten,  soweit  sie  den  Betrag
dieser  Gebührnisse  nicht  übersteigt.  Diese  Gebührnisse
  sind  auf  die  Unfallrente,  die  auf  dieselbe
Zeit  fällt,  anzurechnen.  Ebenso  sind  die  Gebührnisse
des  Verletzten  auf  die  Angehörigenrente,  die  im  Falle
der  Heilanstaltspflege  nach  §  598  RVO.  gewährt  wird,
anzurechnen.  Die  Empfänger  dieser  Leistungen  sind
zwar  rechtlich  verschiedene  Personen,  doch  würde  die
Gewährung  beider  Leistungen  nebeneinander  doch
wirtschaftlich  als  Doppelleistung  anzusehen  sein.
3.  Invaliden=  und  Hinterbliebenenversicherung.
Die  Ansprüche  auf  die  Leistungen  dieses  Versicherungszweiges
  werden  erst  durch  Entrichtung  gültiger
Versicherungsbeiträge  während  einer  nach  Jahren  bemessenen
  Wartezeit  erworben.  Personen,  welche  der
Invaliden=  und  Hinterbliebenenversicherung  nur
vorübergehend  infolge  der  Beschäftigung  im  vaterländischen
  Hilfsdienst  unterliegen,  haben  keine  Aussicht
  auf  ihre  Leistungen.  Die  Billigkeit  erfordert  es,
sie  auch  von  den  Lasten  der  Versicherung,  der  Bei-Versiche,
  tragsleistung  zu  befreien.
rungsfreiheit  §  14  der  Verordnung  läßt  deshalb  Personen,  die

für  Personen,

die  ibie  eine  der  Versicherung  unterliegende  Beschäftigung  erst
na  L

Gchsdbet  auf  Grund  der  vaterländischen  Dienstpflicht  übernomwine
  der.  men  haben  und  nach  Beendigung  des  Hilfsdienstes  eine
stichtige  Be  solche  voraussichtlich  nicht  ausüben  werden,  grundsätzschäfehung

  lich  versicherungsfrei.  Darunter  fallen  auch  diejenigen,

a
        <pb n="55" />
        —  53  —

die  früher  versichert  waren,  deren  Anwartschaft  aber  in—
zwischen  wieder  erlosch.  Doch  sollten  ihnen  die  Vorteile
dieses  Versicherungszweiges  nicht  verschlossen  sein.  Die
Dienstpflichtigen  können  ihre  Versicherungspflicht  selbst  Ausnahmen
dadurch  herbeiführen,  daß  sie  innerhalb  einer  bestimmten
  Frist  (2  Monate  nach  Verkündung  der  Verordnung
vom  24.  Februar  1917  oder,  wenn  das  Beschäftigungsverhältnis
  später  beginnt,  nach  diesem  Zeitpunkt)  vom
Arbeitgeber  die  Entrichtung  der  Versicherungsbeiträge
verlangen.  Diese  Erklärung  begründet  das  Versicherungsverhältnis
  rückwirkend  vom  Beginn  der  Beschäftigung
  an.  Der  Arbeitgeber  hat  dem  Beschäftigten  auf
Wunsch  eine  Bescheinigung  darüber  auszustellen.  Der
Zeitpunkt  kann  immer  nur  nach  dem  6.  Dezember  1916
liegen.  Es  mußte  diesen  Dienstpflichtigen  aber  auch  die
Möglichkeit  gegeben  werden,  sich  ohne  Beteiligung  des
Arbeitgebers  den  Vorschriften  der  Reichsversicherungsordnung
  über  die  Versicherungspflicht  zu  unterwerfen.
Denn  auch  nach  der  Reichsversicherungsordnung  ist  die
Beitragsentrichtung  durch  den  Versicherten  vorgesehen.
Nach  §  14  Abs.  II  kann  deshalb  der  versicherungsfreie
Dienstpflichtige  das  Versicherungsverhältnis  durch
eigene  Beitragsleistung,  und  zwar  auch  nach  Ablauf
der  zweimonatlichen  Frist  nach  Beginn  des  Beschäftigungsverhältnisses
  begründen,  allerdings  nicht  mit
rückwirkender  Kraft.

Naach  der  Absicht  der  Verordnung  soll  sich  der
Dienstpflichtige  beim  Eintritt  in  die  Beschäftigung  für
eren  ganze  Dauer  entscheiden,  ob  er  versichert  sein
will  oder  nicht.  Hat  er  sich  für  das  letztere  entschieden,
so  kann  er  gleichwohl  von  der  durch  §  14  Abs.  I  gegebenen
  Möglichkeit  des  Wiedereintritts  in  die  Versicherung
  Gebrauch  machen.

Für  die  Invaliden=  und  Hinterbliebenenversicherung
  gilt  nach  der  Reichsversicherungsordnung  der
Grundsatz,  daß  eine  Tätigkeit  im  Ausland  die  Versiche-  oinestnn
rungspflicht  nur  dann  begründet,  wenn  sie  sich  als  Aus=  Näligkeisstrahlung
  eines  inländischen  Betriebs  darstellt.  Dies  'unterttegt

ergibt  §  1330  RVO.  Dieser  Grundsatz  ist  für  die  In-  Auslayder
validenversicherung  der  Dienstpflichtigen  durchbrochen.
        <pb n="56" />
        —  54  —

Nach  8  15  der  Verordnung  begründet  eine  Beschäfti—
gung  im  Ausland  die  Versicherung  auch  dann,  wenn
8  1330  RVO.  nicht  zutrifft.  Seine  Rechtfertigung
findet  diese  wie  in  der  Kranken-  und  Unfallversicherung
damit,  daß  sich  der  Beschäftigte  in  Erfüllung  einer
öffentlichen  Pflicht  im  Ausland  aufhält.  Träger  der
Versicherung  ist  die  Versicherungsanstalt,  deren  Bezirk
dem  Beschäftigungsort  am  nächsten  liegt.  Die  Lohnklasse
  bestimmt  sich,  soweit  sie  vom  Ortslohn  abhängt,
nach  dem  Ortslohn  am  Sitze  dieser  Versicherungsanstalt.


Die  Uebernahme  einer  Beschäftigung  im  vaterländischen
  Hilfsdienst  und  der  dabei  erzielte  Lohn
dürfen  im  Rentenverfahren  bei  der  Feststellung,  ob
Erwerbsfähigkeit  oder  Erwerbsunfähigkeit  vorliegt,
nicht  verwertet  werden.

Hilfsdienst.
—  4.  Angestellten-Versicherung.

auch  im

Auch  m  m  Durch  §  14  der  Verordnung  ist  auch  die  Auslands-An
  gieellten  tätigkeit  der  Angestelltenversicherung  unterstellt.
Beim  Vollzug  des  Hilfsdienstgesetzes  ist  mit  der
Möglichkeit  zu  rechnen,  daß  ein  der  Angestelltenversicherung
  unterliegender  Dienstpflichtiger  einer  Tätigkeit
  zugeführt  wird,  auf  die  sich  die  Versicherung  nicht
erstreckt.  Denn  unter  zwingenden  Verhältnissen  kann
ein  Dienstpflichtiger  auch  einer  unter  seiner  sozialen
und  wirtschaftlichen  Stellung  liegenden  Tätigkeit  zugeführt
  und  als  Gehilfe  oder  Arbeiter  beschäftigt  werden.
Dadurch  entstünde  für  ihn  die  Gefahr  des  Erlöschens
der  Anwartschaft  auf  die  Leistungen  der  Versicherung.
Um  dies  zu  verhüten,  werden  die  Kalendermonate,  in
denen  diese  Tätigkeit  ausgeübt  wird,  als  Beitragsmonate
  im  Sinn  der  §§  15,  49  des  Versicherungsgesetzes
für  Angestellte  angerechnet.
        <pb n="57" />
        —  55  —

VII

Die  Organe  des  Hilfsdienstes.

Für  die  Durchführung  des  Gesetzes  wurde  ein
neuer  behördlicher  Organismus  geschaffen,  dessen  Aufbau
  im  folgenden  dargestellt  werden  soll.  Er  bietet
Gewähr  für  eine  rasche,  von  Schwerfälligkeiten  befreite
Handhabung  des  Gesetzes  und  sichert  den  bei  seinem
Vollzug  beteiligten  Kreisen  ein  weitgehendes  Mitwirkungsrecht
  zu.

1.  Organe  der  gesetzgeberischen  Ausgestaltung.

Das  Gesetz  ist  in  seiner  vorliegenden,  dem  Regie=  ungzerat.
rungsentwurf  gegenüber  schon  stark  erweiterten  Formtagsausschuß
immer  noch  so  knapp,  daß  es  zu  seinem  Vollzug  eingehender
  Ausführungsbestimmungen  bedarf.  Zur  Erlassung
  von  Ausführungsvorschriften  für  Reichsgesetze
ist  nach  der  Reichsverfassung  im  allgemeinen  der
Bundesrat  zuständig.  Bei  der  großen  Bedeutung,  die
den  Ausführungsvorschriften  zum  Hilfsdienstgesetz  zukommt,
  wollte  aber  der  Reichstag  auf  eine  Mitwirkung
bei  deren  Erlassung  nicht  verzichten.  Es  wurde
daher  in  §  19  eine  Bestimmung  aufgenommen,
wonach  allgemeine  Verordnungen,  die
zur  Ausführung  des  Gesetzes  erforderlich
  sind,  der  Zustimmung  eines  vom
Reichstag  aus  seiner  Mitte  gewählten
  Ausschusses  von  15  Mitgliedern
bedürfen.  Um  die  parlamentarische  Mitwirkung
  nicht  dem  Bedenken  auszusetzen,  daß  sie  zu
schwerfällig  sei  und  die  rasche  Durchführung  der
notwendigen  Maßnahmen  verzögere,  entschloß  man
sich,  einen  eigens  zu  diesem  Zwecke  zu  bildenden  Ausschuß
  mit  dem  Recht  der  Zustimmung  zu  betrauen.
Staatsrechtlich  bedeutet  §  19  Abs.  I  eine  Erweiterung
der  Parlamentsrechte  in  der  Richtung  der  Exekutive.

Nur  bei  „allgemeinen  Anordnungen  des  Bundesrats“
  hat  der  Ausschuß  ein  Zustimmungsrecht;  das
Gesetz  stellt  diesen  gegenüber  „wichtige  Anordnungen
  allgemeiner  Art“,  welche  vom
        <pb n="58" />
        —  56  –

Kllegtemt  Kriegsamt  erlassen  werdenz:  solchen  gegentagsausschußüber

  hat  der  Reichstagsausschuß  nur  das  Recht  der
Kenntnisnahme  und  Meinungsäußerung;  es  fehlt  also
hier  das  Mitentscheidungsrecht  des  Ausschusses,  das
sogen.  Decisivvotum.

Die  Natur  des  Reichstagsausschusses  als  eines
Spezialparlamentes  für  die  Fragen  des  Hilfsdienstes
  erhellt  auch  aus  der  Bestimmung  des  §  19
Abs.  III,  wonach  der  Ausschuß  zum  Zusammentritt
  auch  während  der  Unterbrechungen
  der  Verhandlungen  des
Reichstags  berechtigt  ist.

Bundesrat  Dem  Bundesrat  sind  2  besondere  Zuständigkeiten
  durch  das  Gesetz  vorbehalten;  er  kann  Strafbestimmungen
  für  Zuwiderhandlungen  gegen  die
Ausführungsvorschriften  erlassen,  ferner  kann  er  den
Zeitpunkt  des  Außerkrafttretens  des
Hilfsdienstgesetzes  bestimmen.  Macht  er
jedoch  von  der  letzteren  Befugnis  binnen  eines  Monats
nach  Friedensschluß  mit  den  europäischen  Großmächten
keinen  Gebrauch,  so  tritt  das  Gesetz  von  selbst  außer
Kraft.

2.  Organe  des  verwaltungsmäßigen  Vollzugs.

Die  Leitung  des  Hilfsdienstes  obliegt  dem  beim
Kriegsamt  preuß.  Kriegsministerium  errichteten  Kriegsamte.
Das  Kriegsamt  ist  zwar  eine  der  Form  nach  vom  Hilfs.
dienstgesetz  unabhängig  durch  Kaiserl.  Kabinettsorder
geschaffene  behördliche  Einrichtung,  doch  wird  die  ihm
in  §  3  HD.  zugewiesene  Tätigkeit  einen  sehr  wesentlichen
  Teil  seiner  Aufgaben  bilden.  Daß  das
Kriegsamt  bei  wichtigen  Anordnungen  allgemeiner  Art
dem  Reichstagsausschuß  zur  Bekanntgabe  verpflichtet
ist  und  seine  Meinungsäußerung  einzuholen  hat,  wurde
oben  schon  erwähnt.  Im  übrigen  aber  hat  das
Kriegsamt  als  Reichszentralbehörde
die  volle  Organisationsgewalt  auf
dem  Gebiete  des  Hilfsdienstgesetzes
im  Rahmen  der  vom  Bundesrat  und  Reichstagsausschuß
  erlassenen  Ausführungsvorschriften.  Seine  Maß-
        <pb n="59" />
        —  57  —

nahmen  können  sowohl  die  Ausführung  des  Gesetzes
im  Ganzen  betreffen  als  auch  in  Form  von
Einzelverfügungen  in  die  Erscheinung  treten.
Außer  der  Leitung  des  Hilfsdienstes  im  allgemeinen
zählt  das  Gesetz  folgende  Einzelheiten  aus  der  Zuständigkeit
  des  Kriegsamtes  auf:

1.  Es  entscheidet  über  die  Frage,  was  als  behördliche
  Einrichtung  im  Sinne  des  §  2  anzusehen
ist  (§  4  Abs.  I  S.  2);  ist  streitig,  ob  und  in
welchem  Umfang  die  Zahl  der  bei  einer  Behörde
beschäftigten  Personen  das  Bedürfnis  übersteigt,
  so  muß  das  Kriegsamt  wenigstens  gehört
werden.

2.  Es  ernennt  Vorsitzende  und  Mitglieder  in
den  Ausschüssen;  vgl.  insbesondere  §  5  Satz  2.

3.  Es  erläßt  Anweisungen  über  das  Verfahren
bei  den  Ausschüssen  (8  10  Abs.  ).

4.  Es  hat  ein  Zustimmungsrecht  nach  Maßgabe
des  §  10  Abs.  III.

5.  Es  hat  das  Recht,  Auskünfte  über  Beschäftigungs=
  und  Arbeitsfragen  sowie  über  Lohnund
  Betriebsverhältnisse  zu  erheben  und  Betriebe
  durch  Beauftragte  besichtigen  zu  lassen.

6.  Die  beim  Kriegsamt  zu  errichtende  Zentralstelle
ist  Beschwerdeinstanz  für  die  Entscheidungen
der  Feststellungsausschüsse.

Für  Bayern,  Württemberg  un  däußähdteet
Sachsen  ist  die  Zuständigkeit  des  Kriegs-ser#en
amtes  eingeschränkt.  Die  Leitung  des  Hilfs-#  Baeern.
dienstes  obliegt  in  diesen  Bundesstaaten  zunächst  den  und  Sachsen

riegsministerien,?)  jedoch  im  Einvernehmen  mit  dem
Kriegsamt.  Das  Gesetz  enthält  sich  hier  genauerer  Bestimmungen,
  offenbar  in  der  Erwartung,  daß  die  Abgrenzung
  der  beiderseitigen  Befugnisse  sich  auf  dem
ege  freier  Uebereinkunft  erzielen  lassen  wird.
—  ——  —

*)  In  Bayern  wurde  zu  diesem  Zweck  ein  dem  Kriegsministerium
  angegliedertes  Kriegsamt  geschaffen,
        <pb n="60" />
        —  58  —

Als  mittlere  und  untere  militärische  Vollzugsbehörden
  dienen  die  Kriegsamtsstellen  und  Kriegsamtsnebenstellen.
  Ihre  Errichtung  ist  vom  Gesetz  nicht  vorgeschrieben,
  stellt  sich  also  als  freie  Verwaltungstätigkeit
  des  Kriegsamts  und  der  Kriegsministerien  dar.  Die
Kriegsamtsstellen  werden  in  der  Regel  im  Anschluß
an  die  stellv.  Generalkommandos,  ausnahmsweise  auch
selbständig  gebildet.  So  hat  Bayern  eine  besondere
Kriegsamtsstelle  für  die  Pfalz  in  Ludwigshafen  errichtet;
  daneben  besteht  eine  weitere  Kriegsamtsstelle
am  Sitz  des  zuständigen  stellv.  Generalkommandos  in
Würzburg,  die  für  die  rechtsrheinischen  Teile  des  Bezirkes
  des  II.  bayer.  Armeekorps  tätig  ist.

Neichs“  und  Als  Organe  bei  der  Durchführung  des  Hilfsdiensttreeebölhen

  gesetzes  sind  ferner  genannt  die  Reichs=  oder

Landeszentralbehörden.  Sie  sind  zuständig

zur  Prüfung  der  Frage,  ob  und  in  welchem  Umfang  die

Zahl  der  bei  einer  Behörde  beschäftigten  Personen  das

Bedürfnis  übersteigt  (§  4).  Die  Landeszentralbehörde

kann  eine  andere  Behörde  zur  Ausübung  der  ihr  zustehenden

  Rechte  allgemein  oder  für  den  einzelnen  Fall
delegieren.

Reichs  t  Endlich  gehört  noch  hieher  das  Reichswar

  weam  marineamtj  es  hat  unter  den  Voraussetzungen  des

§  6  S.  2  das  Recht,  einen  Offizier  zu  der  unten  zu  besprechenden

  Zentralstelle  beim  Kriegsamt  zu  bestellen.

3.  Organe  der  instanzmäßigen  Entscheidungen
(Ausschüsse).

kasr  Die  bisher  genannten  Behörden  sind  vorwiegend
dazu  berufen,  den  Hilfsdienst  zu  organisieren.
Die  Einzelausführung,  insbesondere  die  Erlassung  der
im  Gesetz  vorgesehenen  Entscheidungen  erfolgt
meist  durch  die  besonders  zu  bildenden  Ausschüsse.
Deren  Aufbau,  Zusammensetzung  und  Zuständigkeit
bedarf  einer  eingehenderen  Darstellung.  Zum  leichteren
  Verständnis  diene  nebenstehende  Uebersicht:

Die  erst  nach  Fertigstellung  erschienene  Liste  der  im

Königreich  Bayern  gebildeten  Ausschüsse  ist  am  Schlusse
abgedruckt.
        <pb n="61" />
        im  Bezirk  einer
Ersatzkommission

1.  Ausschuß  nach
S#  Abs.  II.  Zuständig
für  die  überweisung
Hilfsdienstpflichtiger
Beschwerde  s.  Nr.  30.

inberufungs.=Ausschuß.


2.  Ausschuß  nach
§  9  Abs.  II  und  §  13
Absatz  1.  Schlichtungs.Ausschuß.

Zuständig:

a)  für  Streitigkeiten
  über  die  Erteilung
  des  Akkehrscheins
  §  9  Abfs.  Il.

b)  als  Schlichtungsstelle
  für  Streitigkeiten
  der  Arbeitgeber
  und  Arbeiterausschüsse
  §  13  Abs.  I.

 

—–  59  —

Ausschüsse:

im  Bez.  eines  stellv.
Gen.-Kommandos

3.  Ausschuß  nach
§  4  Abs.  II  und  §  7
Absatz  IV.  Feststellungsausschuß.

Zuständig:

a)  für  Entscheidungen
  über  die
Frage,  ob  ein  Betrieb
  dem  §  2  entspricht
  usw.;  §  4
Abs.  II.  Beschwerde
siehe  Nr.  4.

D)  als  Beschwerdeinstanz
  gegen  die
Ueberweisung  Hilfsdienstpflichtiger;
  s.
Nr.  1.

 

beim
Kriegsamt

4.  Zentral--Stelle
nach  §  6.

Zuständig  für  Beschwerden
  gegen
Entscheidungen  nach
§  4  Abs.  II.

Die  Ausschüsse  werden  gebildet  im  Anschluß  an
militärische  Organe  und  bestehen  für  örtlich  abgegrenzte  1

Bezirke.  Die

unterste

Stufe

s  ind  die  Bezirk  einer

Ausschüsse  für  den  Bezirk  einer  milli-  rwl

tärischen

Ersatzkommission.

Als  solche  lommi

kommen  für  Bayern  in  Betracht  die  Bezirksämter  und

Unmittelbaren  Städte,  nicht  etwa  die  Landwehrbezirke.

Zwar  ist  der  Kommandeur  eines  Landwehrbezirkes
leweils  Vorsitzender  der  in  seinem  Bezirk  bestehenden
Ersatzkommissionen,  diese  selbst  aber  sind  innerhalb  des
Landwehrbezirkes  für  jedes  Bezirksamt  und  für  jede
Unmittelbare  Stadt  gesondert  errichtet.  *)

Die  mittlere  Stufe  wird  gebildet  durch  den  beizzuszuß
ledem  stellv.  Generalkommando,  also  im  Bezirk  jedes  „Ceneralkommando



 

*)  Wenn  gleichwohl  nach  der  bayer.  Ministertalbekanntmachung  vom  8.  Junuar
1917  Einberufungsausschüsse  für  jeden  Landbezirk  errichtet  werden  sollen,  so  hat
as  nur  den  Zweck  einer  Vereinfachung  der  Organisation.  Der  Ausschuß  ist  für
jedes  Bezirksamt  und  jede  kreisunmittelbare  Stadt  in  seiner  Zusammensetzung  dadur
  verändert,  daß  jeweils  die  Vorstände  der  Distrietpverwaltungsbehörden  für
v#6  ngelegenheiten  ihres  Bezirkes  an  den  Sitzungen  teilnehmen.  Die  einschlägige

ekanntmachung  ist  S.  99  ff.  abgedruckt.
        <pb n="62" />
        —  60  —

Armeekorps  bestehenden  Ausschuß.  Er  ist  im  Anschluß
an  die  Kriegsamtsstellen  errichtet.  Er  kann  auch  da
gebildet  werden,  wo  eine  Kriegsamtsstelle  nur  für  einen
Teil  eines  Korpsbezirks  besteht.

Die  oberste  Stufe  endlich  besteht  beim  Kriegsamt.
3henerel.  Sie  führt  im  Gesetz  die  Bezeichnung  Zentralstelle.
Kriegsamt  Hurs  Zuständigkeit  erstreckt  sich  auf  das  ganze  Deutsche

eich.

Die  im  Bezirk  einer  Ersatzkommission  gebildeten

Ausschüsse  haben  verschiedene  Zusammensetzung  je  nach
der  Aufgabe,  die  ihnen  obliegt.

Sie  haben  drei  verschiedene  Zwecke:
a)  die  Ueberweisung;

b)  die  Entscheidung  über  die  Erteilung  des  Abkehrscheines
  (§  9  Abs.  II);

Jc)  die  Schlichtung  von  Streitigkeiten  zwischen
Atbeitaebern  und  Arbeiterausschüssen  (8  13

Zusammern=  Zu  a:  Der  Ausschuß,  welcher  über  die  Ueberemt
  weisung  Hilfsdienstpflichtiger  beschließt  (Einberufungs-#unter
  1.  ausschuß)  besteht  aus  6  stimmberechtigten  Mitgliedern.

Den  Vorsitz  führt  ein  Offizier,  der  vom  Kriegsamt,  in
Bayern,  Württemberg  und  Sachsen  vom  Kriegsministerium
  bestellt  wird;  seine  Stimme  gibt  bei  Stimmengleichheit
  den  Ausschlag.  Außerdem  nimmt  ein  höherer
Staatsbeamter  teil;  diesen  beruft  die  Landeszentralbehörde
  oder  die  von  ihr  bestimmte  Behörde.  Endlich  werden
  je  2  Vertreter  der  Arbeitgeber  und  der  Arbeitnehmer
beigezogen,  die  vom  Kriegsamt  ernannt  werden;  für
ihre  Berufung  sind  Vorschlagslisten  wirtschaftlicher
Organisationen  der  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer
einzuholen.  Gegen  die  Entscheidungen  dieses  Ausschusses
  ist  Beschwerde  zum  Ausschuß  beim  Generalkommando
  zulässig.

Zusammen.  Zub  und:  Eine  andere  Form  hat  der  Ausschuß,
setung  der  über  die  Punkte  b  und  c  zu  befinden  hat
#unter  2.  (Schlichtungsausschuß).  Er  besteht  aus  sieben  Personen,

  nämlich  einem  Beauftragten  des  Kriegsamtes
  als  Vorsitzenden,  der  nach  dem  Wortlaut
        <pb n="63" />
        —  61  —

des  Gesetzes  kein  Offizier  zu  sein  braucht,  sowie  aus  je
drei  Vertretern  der  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer.
Für  deren  Bestellung  gilt  das  unter  a  gesagte.)  Der
höhere  Staatsbeamte  fehlt  hier.  Eine  Beschwerde
gegen  die  Entscheidung  über  die  Erteilung  des  Abkehrcheins
  und  den  Schiedsspruch  zwischen  Arbeitgebern
und  Arbeitnehmerausschüssen  findet  nicht  statt.

Der  beim  stellv.  Generalkommando  bestehende
Ausschuß  (Feststellungsausschuß)  ist  einheitlich  für
beide  ihm  obliegenden  Tätigkeiten,  nämlich  für
Entscheidungen  über  die  Frage  des  8§  4  Abst.  II
und  über  Beschwerden  gegen  Ueberweisungen  von
Hilfsdienstpflichtigen  (siehe  oben  unter  a).  Der

Usschuß  beim  Generalkommando  ist  zusammengesetzt
  aus  7  Mitgliedern.  Ein  Offizier  ist  Vorsitzender;
zwei  höhere  Staatsbeamte  und  je  zwei  Vertreter  der
Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer  wirken  mit.  Deren
Bestellung  geschieht  wie  beim  Ausschuß,  der  unter  à
geschildert  ist.  Gegen  Entscheidungen  nach  §  4  Abs.  II
steht  die  Beschwerde  zur  Zentralstelle  frei,  im  übrigen
sind  die  Entscheidungen  endgültig.

Die  beim  Kriegsamt  errichtete  Zentralstelle  wird  sammennur
  als  Beschwerdeinstanz  gegen  Entscheidungen  derur
Ausschüsse  bei  den  stellv.  Generalkommandos  tätig.  In  kel  keim
Betracht  kommen  nach  dem  Ausgeführten  nur  Entscheidungen
  über  die  Fragen  des  §  4  Abs.  II.  Die  Zentralstelle
  besteht  gleichfalls  aus  sieben  Mitgliedern.  Zwei
davon  sind  Offiziere,  einer  von  beiden  führt  den  Vorsitz.

Zwei  Beamte  werden  vom  Reichskanzler  als  Beisitzer
bestellt,  außerdem  muß  ein  dritter  Beamter  teilnehmen,
der  von  der  Zentralbehörde  des  Bundesstaates  ernannt
wird,  dem  der  Betrieb,  die  Behörde  oder  der  Berufsausübende
  angehört.  Von  den  Arbeitgebern  und  Arbeitnehmern
  nimmt  nur  je  ein  Vertreter  teil,  dessen  Bestellung
  nach  den  oben  aufgeführten  Grundsätzen  geschieht.

  Werden  Marineinteressen  berührt,  so  ist  einer
——  —

*)  Durch  die  Reichskanzlerbekanntmachung  vom  21.  Deember
  1916  (RBl.  S.  1411)  wurde  die  Anwendung  des  §  10
bs.  II  bis  1.  Februar  1917  ausgesetzt,  soweit  das  Verfahren
über  die  Erteilung  des  Akkehrscheines  in  Frage  kommt.
        <pb n="64" />
        —  62  —

der  Offiziere  vom  Reichsmarineamt  zu  bestellen.  Bei
Beschwerden  gegen  Entscheidungen  bayerischer,  sächsischer
  oder  württembergischer  Ausschüsse  ist  einer  der
Offiziere  von  dem  Kriegsministerium  des  beteiligten
Bundesstaates  zu  bestellen.

Die  Uebernahme  des  Amtes  eines  Vertreters  der
Arbeitgeber  oder  Arbeitnehmer  kann  nur  aus  bestimmten
  im  Gesetz  aufgeführten  Gründen  abgelehnt
werden.  Die  Tätigkeit  ist  eine  ehrenamtliche,  doch  wird
eine  Aufwandsentschädigung  von  15  K  für  den  Tag
gezahlt.

Vechtliche  Auf  die  rechtliche  Natur  der  Ausschüsse  soll  hier
Ausschüse  nur  kurz  eingegangen  werden.  Als  Selbstverwaltungsorgane
  wird  man  die  Ausschüsse  nicht  bezeichnen
  können,  sowenig  wie  Beschluß=  und
Spruchausschüsse  in  Versicherungssachen,  Steuerausschüsse
  usw.  Wohl  aber  haben  sie  mit  Selbstverwaltungsorganen
  einen  Gedanken  gemeinsam,  nämlich  die
Heranziehung  der  Staatsbürger  zur  aktiven  Staatsverwaltung.
  Dabei  bedeuten  sie  aber  gegenüber
früheren  ähnlichen  Einrichtungen  einen  bedeutsamen
Fortschritt.  Bei  der  Heranziehung  der  Staatsbürger
  zu  den  Geschäften  der  Staatsbehörden  ist
im  Hilfsdienstgesetz  das  Gewicht  nicht  mehr  gelegt  auf
die  Laienbeteiligung,  wie  es  bei  den  Anfängen  der
sogen.  bürgerlichen  Selbstverwaltung  der  Fall  war.  Der
einer  raschen  und  richtigen  Erledigung  der  Geschäfte
nicht  immer  förderliche  Gedanke  der  Laienverwaltung
  ist  überwunden.  Souweit  eine
Mitwirkung  von  Vertrauensmännern  des  Volkes
durchgeführt  ist,  wird  der  Nachdruck  gelegt
auf  die  Gewinnung  sachverständiger
Kräftee:  sie  sollen  nach  Möglichkeit  hervorgehen  aus
den  Organisationen  der  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer,
sollen  also  Männer  sein,  die  mit  den  sozialen  Verhältnissen
  der  von  ihnen  vertretenen  Kreise  aufs  innigste
vertraut  sind.  Das  ist  vielleicht  einer  der  modernsten
Gedanken  des  Gesetzes.  Er  steht  auf  einer  Stufe  mit
dem  Bestreben,  in  Fragen  des  Hilfsdienstes  aus  dem
Reichstag  in  Form  des  obenbehandelten  Ausschusses
        <pb n="65" />
        —  63  —

ein  Spezialparlament  zu  gewinnen  und  so  die  parla—
mentarische  Kontrolle  mit  dem  Vorzug  sachkundiger
Behandlung  zu  verbinden.

Auffallend  ist  die  ziemlich  weitgehende  Ausschal—
tung  der  Behörden  der  inneren  Verwaltung.  Der  ent—
scheidende  Einfluß  bei  der  Durchführung  liegt  in  der
Hand  der  Militärverwaltung  und  der  mit  ihr  zusam—
menarbeitenden  Vertreter  der  beteiligten  sozialen
Klassen,  der  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer.  Auch  diese
Organisationsform  ist  neu  und  eigenartig.  Sie  ent—
spricht  dem  Zwecke  des  Gesetzes.

Daß  die  Ausschüsse  bei  ihren  Entscheidungen
  richterliche  Unabhängigkeit
  genießen,  ist  im  Gesetz  nicht  zum
Ausdruck  gebracht.  Die  rechtliche  Möglichkeit,
daß  die  militärischen  Vorsitzenden  und  sonstigen  militärischen
  Teilnehmer  ebenso  wie  die  Beamten  von  ihren
vorgesetzten  Stellen  Weisungen  für  die  Entscheidungen
bestimmter  typischer  Fälle  erhalten,  besteht  und  wird
auch  ausgenützt  werden.  Auf  der  anderen  Seite  sind
aber  die  Interessentenvertreter  von  Weisungen  völlig
unabhängig.  Die  Entscheidungen  werden  daher  ein
Mittelding  bilden  zwischen  einem  freien  richterlichen
Urteil  und  einer  von  Aufsichts  wegen  beeinflußbaren
Verwaltungsentscheidung.

VIII.

Das  Verfahren  vor  den  Ausschüssen.

§  10  HD.  ermächtigt  das  Kriegsamt,  eine  Anweisung
  über  das  Verfahren  vor  den  im  vorigen
Abschnitt  behandelten  Ausschüssen  zu  erlassen.  Das
Kriegsamt  hat  von  dieser  Befugnis  Gebrauch  gemacht
durch  eine  am  30.  Januar  1917  ergangene  „Anweisung
über  das  Verfahren  bei  den  auf  Grund  des  Hilfsdienstgesetzes
  gebildeten  Ausschüssen“.
        <pb n="66" />
        —  64  —

Die  Tätigkeit  der  Ausschüsse  hat  eine  gewisse  Aehnlichkeit
  mit  der  richterlichen,  insoferne  die  Ausschüsse
Streitigkeiten  auf  Grund  des  Gesetzes  zu  entscheiden
haben.  Die  Anweisung  über  das  Verfahren  ist  daher
nach  den  Grundsätzen  einer  Prozeßordnung  aufgebaut
und  behandelt  in  gedrängter  Form  örtliche  Zuständigkeit,
  Ablehnung  von  Ausschußmitgliedern,  Zustellungen,
  Vorbereitung  der  Verhandlung,  Beweisaufnahme,
Auftreten  von  Beiständen  und  Vertretern,  Durchführung
  der  mündlichen  Verhandlung,  Entscheidun-—

  gen  usw.

Pertliche  3&amp;amp;  Für  die  Entscheidung  über  die  Bedeutung  eines
Berufs  oder  Betriebs  für  den  Hilfsdienst  (§  4  Abs.  II

es  Ge  HDG.)  ist  örtlich  zuständig  derjenige  Feststellungsaus=Aesfues

  schuß  in  dessen  Bezirk  der  Beruf  ausgeübt  wird  oder
die  Organisation  oder  der  Betrieb  oder  Zweigstellen
ihren  Sitz  haben.

«  DieHeranziehungDienstpflichtigernach§7
T)e,«:kä«P;j-Abs.  II  des  Gesetzes  hat  derjenige  Einberufungsausausschusses
  schuß  zu  besorgen,  in  dessen  Bezirk  der  Pflichtige  seinen

Wohnsitz  hat  oder  in  Ermangelung  eines  Wohnsitzes

sich  aufhält.

Streitigkeiten  über  die  Erteilung  des  Abkehr-Schkdes
  scheins  nach  §  9  Abs.  II  HD.  entscheidet  der  Schlichausschusses
  tungsausschuß,  in  dessen  Bezirk  das  Unternehmen  liegt,

bei  welchem  der  Pflichtige  beschäftigt  war,  und  wenn

die  Beschäftigung  an  einem  Ort  außerhalb  des  Bezirks
stattfindet  oder  stattgefunden  hat,  auch  der  Ausschuß,
in  dessen  Bezirk  dieser  Ort  liegt.  Es  sind  also  beide

Ausschüsse  zuständig.

88  2—4  der  Anweisung  enthalten  Bestimmungen
darüber,  in  welcher  Weise  Zweifel  und  Streitigkeiten
über  Zuständigkeitsfragen  auszutragen  sind.  8§  5  stellt
den  Grundsatz  auf,  daß  Entscheidungen  und  Anordnungen
  nicht  schon  deshalb  unwirksam  sind,  weil  ein
örtlich  unzuständiger  Ausschuß  sie  erlassen  hat.

Vechfüch  Die  Ausschußmitglieder  werden  vor  der  erst-Mitglieder
  maligen  Ausübung  ihres  Amtes  vom  Vorszitzenden
durch  Handschlag  zur  unparteiischen  und  gewissenhaften
        <pb n="67" />
        —  65  —

Führung  ihres  Amtes  und  zur  Verschwiegenheit  verpflichtet.


Aehnlich  wie  Richter  können  Vorsitzende  und  Mit-  Ablehnung
glieder  der  Ausschüsse  wegen  Besorgnis  der  Befangen=  schußmit.
eit  abgelehnt  werden,  wenn  Tatsachen  vorliegen,  die  alledern
ißtrauen  gegen  ihre  Unparteilichkeit  rechtfertigen.

eber  den  hierauf  gerichteten  Antrag  entscheidet  der
Ausschuß  selbst.  Zur  Sicherung  gegen  frivole  Anagstellung
  dient  die  Bestimmung,  daß  der  Antrag
ohne  weiteres  zurückzuweisen  ist,  wenn  er  offensichtlich
zum  Zwecke  der  Verschleppung  gestellt  wird.  Eine
orschrift,  wonach  Ausschußmitglieder  in  bestimmten

ällen  kraft  Gesetzes  von  der  Entscheidung  ausgeschlossen
  sind  wie  nach  der  Zivilprozeßordnung,  besteht

ler  nicht.

Ueber  Zustellungen  handeln  §8S  8—11  der  Anustellungen
weisung.  Sie  geschehen  in  der  Regel  durch  eingeschrieenen
  Brief  oder  gegen  Behändigungsschein.  Besondere
orschriften  gelten  für  Zustellungen  außerhalb  des
Deutschen  Reichs  und  an  Militärpersonen.

Die  Entscheidung  soll  so  vorbereitet  werden,  daß  Lokbers,;
sie  unter  möglichst  geringem  Aufwand  an  Zeit  durch  handlung
den  Ausschuß  gefällt  werden  kann.  Es  muß  also,  ähn—
lich  wie  im  Verfahren  vor  den  Spruchausschüssen  der
sozialen  Versicherung,  vor  der  mündlichen  Verhand—
lung  die  Sache  durch  den  Vorsitzenden  geklärt  und
soruchreif  gemacht  werden.  Zu  diesem  Zweck  kann  der

orsitzende  Ermittlungen  jeder  Art  anstellen,  amtliche
Uuskünfte,  schriftliche  Erklärungen  und  Sachverstängigen-Gutachten
  einholen;  er  kann  auch  die  Vorlegung

on  Geschäftsbüchern  und  sonstigen  Urkunden  anorden,

  sowie  vorläufige  uneidliche  Vernehmungen  von
Zeugen  und  Sachverständigen  selbst  vornehmen  oder
fiddere  Behörden  darum  ersuchen.  Der  Ausschuß  kann,
alls  er  die  Sache  noch  nicht  für  spruchreif  hält,  eine
rgänzung  der  Vorbereitung  durch  Beschluß  verlangen.

de  Die  mündliche  Verhandlung  ist  als  Grundlagenht  err
  Entscheidungen  nicht  zwingend  vorgeschrieben,  soll
er  im  Verfahren  vor  den  Schlichtungsausschüssen  die

vaterländische  Hilfsdienst.  5
        <pb n="68" />
        Regel  bilden.  Vor  der  Erteilung  des  Abkehrscheine
durch  den  Schlichtungsausschuß  muß  dem  Arbeitgebe
mindestens  Kenntnis  von  der  Beschwerde  des  Arbeit
nehmers  gegeben  werden.

Der  Ausschuß  kann  gegen  den  Willen  des  Vor
sitzenden  durch  einen  Beschluß  mit  ½  Mehrheit  die  An
beraumung  einer  mündlichen  Verhandlung  herbei

führen.

Trotz  Anordnung  der  mündlichen  Verhandlun
kann  eine  Entscheidung  auch  beim  Ausbleiben  der  zu
Verhandlung  Geladenen  ergehen.

5  antlichkelt  Das  Gerichtswesen  unserer  Tage  steht  durchweg

bandlung  auf  dem  Grundsatz  der  Oeffentlichkeit  der  Verhand
lungen.  Dieser  Grundsatz  ist  bei  den  Verhandlunger
der  Ausschüsse  des  Hilfsdienstgesetzes  durchbrochen;  di
Oeffentlichkeit  bildet  hier  die  Ausnahme.  Vor  deir
Feststellungs=  und  Einberufungsausschüssen  und  vor
der  Zentralstelle  sind  die  Verhandlungen  schlechthir
nicht  öffentlich.  Oeffentlich  sind  nur  die  Verhandlunger
vor  den  Schlichtungsausschüssen,  aber  auch  hier  kann
der  Ausschuß  beschließen,  die  Oeffentlichkeit  weger
„wichtiger  Gründe“  auszuschließen.  Es  genügt  alst
jeder  ins  Gewicht  fallende  Grund,  während  vor  der
ordentlichen  Gerichten  nur  Rücksichten  auf  die  öffent
liche  Ordnung  und  Sittlichkeit  zum  Ausschluß  dei
Oeffentlichkeit  führen  können.  Das  Kriegsamt  kann  in
Interesse  der  Landesverteidigung  für  einzelne  Bezirk
den  Ausschluß  der  Oeffentlichkeit  allgemein  anordnen
Der  Vorsitzende  kann  jedoch  in  allen  Fällen,  in  dener
die  Oeffentlichkeit  ausgeschlossen  ist,  einzelnen  Per
sonen,  z.  B.  den  Vertretern  der  Presse,  den  Zutritt  zu
Verhandlung  gestatten.

Wie  bei  einem  gerichtlichen  Verfahren  sind  die
Entscheidungen  der  Ausschüsse  in  der  Regel  abhängil
nbeweis=  von  der  Erbringung  bestimmter  Beweise.  Dabei  sin!
die  Ausschüsse  nicht  an  die  Beweisangebote  der  Betei

ligten  gebunden,  sondern  sie  können  jeden  ihnen  wichtil
scheinenden  Beweis  von  Amts  wegen  erheben.  Dazt
können  sie  sich,  da  die  Anweisung  über  das  Verfahrer
        <pb n="69" />
        —  67  —

nichts  gegenteiliges  vorschreibt,  jedes  zum  Ziel  führenden
  Beweismittels  bedienen.  Die  Vorschriften  heben
besonders  den  Beweis  durch  Zeugen  und  Sachverständige
  hervor.  Die  Ausschüsse  sind  berechtigt,  im  Verfahren
  Zeugen  und  Sachverständige  zu  vernehmen;
allerdings  können  diese  nicht  vom  Ausschuß  selbst  beeidigt
  werden,  wohl  aber  können  die  Ausschüsse  gegebenenfalls,
  d.  h.  wenn  dies  zur  Herbeiführung  einer
wahrheitsgemäßen  Angabe  erforderlich  ist,  das  zuständige
  Amtsgericht  um  eidliche  Vernehmung  ersuchen.
Die  Zeugen  und  Sachverständigen  erhalten  Gebühren
nach  der  Gebührenordnung  für  Zeugen  und  Sachverständige
  (Rl.  1898  S.  689,  1914  S.  214).

Ueber  das  Recht  von  Zeugen  und  Sachverständigen,
  die  Aussage  zu  verweigern,  besteht  nur  eine  allgemein
  gehaltene  Vorschrift.  Voraussetzung  ist  z.  B.
nicht  ein  bestimmtes  nach  Graden  gemessenes  Verwandtschaftsverhältnis
  des  Zeugen  oder  Sachverständigen  zur
einem  der  Beteiligten.  Im  Verfahren  vor  den  Feststellungs=
  und  Einberufungsausschüssen  und  vor  der
Zentralstelle  entscheidet  der  Ausschuß  über  das  Zeugnisverweigerungsrecht
  „nach  den  Umständen  des  Falles“,
wobei  allerdings  auf  ein  nahes  verwandtschaftliches  Verhältnis
  sowie  auf  ein  etwaiges  Interesse  des  Zeugen
und  Sachverständigen  am  Ausgang  des  Verfahrens
Rücksicht  zu  nehmen  ist.  Für  das  Ermessen  des  Ausschusses
  besteht  deshalb  uneingeschränkter  Spielraum.
Für  das  Verfahren  vor  den  Schlichtungsausschüssen
sind  dagegen  die  Vorschriften  der  Zivilprozeßordnung
maßgebend,  d.  h.  das  Recht  der  Zeugnisverweigerung
ist  hier  an  bestimmte  Tatbestände,  z.  B.  an  ein  genau
bestimmtes  Verwandtschaftsverhältnis  gebunden.  Das
Ermessen  des  Ausschusses  ist  also  hier  stark  eingeschränkt.


Zeugen  und  Sachverständige  sind  in  bestimmter
Weise  zu  laden;  Nichtbefolgung  der  Ladung  hat  Straffälligkeit
  zur  Folge.  Auf  die  Folgen  des  Ausbleibens
ist  in  der  Ladung  hinzuweisen.  Entsprechendes  gilt,
wenn  der  Ausschuß  selbst  das  persönliche  Erscheinen  der
Beteiligten  angeordnet  hat.

5’
        <pb n="70" />
        —  68  —

Beistände  u.  Die  Beteiligten  können  sich  in  jeder  Lage  des  Ver-Vertreter



Nieberschrift

scheldungen

fahrens  eines  Beistandes  und,  soweit  nicht  ihr  persönliches
  Erscheinen  angeordnet  ist,  eines  mit  schriftlicher
Vollmacht  versehenen  Vertreters  bedienen.  Als  Beistand
  und  Vertreter  kann  jedermann  auftreten,  doch
wird  man  wenigstens  für  den  Vertreter  mit  Rücksicht  auf
§  165  BGB.  Geschäftsfähigkeit  verlangen  müssen.  Beistand
  und  Vertreter  können  nur  dann  durch  Beschluß
des  Ausschusses  zurückgewiesen  werden,  wenn  sie  das
Verfahren  durch  unsachliches  Verhalten  übermäßig  erschweren.
  Dagegen  können  Personen,  welche  die  Vertretung
  geschäfts=  oder  gewerbsmäßig  betreiben,  z.  B.
Arbeitersekretäre,  aus  diesem  Grund  (geschäftsmäßige
Vertretung)  allein  nicht  zurückgewiesen  werden;  bei
anderen  Verfahrensarten  ist  dies  regelmäßig  der  Fall.

Die  Aufnahme  einer  Niederschrift  ist  nicht  vorgeschrieben,
  kann  aber  vom  Ausschuß  in  jedem  Fall  angeordnet
  werden.

Ueber  Form  und  Inhalt  der  Entscheidungen  bestimmt
  §  25  der  Anweisung.

Die  Entscheidungen  sind  in  der  Regel  schriftlich
abzufassen.  Sie  erhalten  eine  Eingangsformel,  in
welcher  der  Ausschuß  sowie  die  Namen  des  Vorsitzenden
und  der  Beisitzer  genannt  werden.  Der  wichtigste  Teil,
der  allerdings  von  der  Anweisung  nicht  besonders  erwähnt
  ist,  ist  der  Entscheidungssatz  (Tenor),  der  Ausspruch
  des  Ausschusses  über  die  Erledigung  der  zu  entscheidenden
  Frage.  Er  wird  meistens  in  einem  einzigen
Satz  bestehen,  etwa  des  Inhalts:  „N.  N.  wird  der
Maschinenfabrik  K.  in  YM.  als  Hilfsdienstpflichtiger
überwiesen“.

Außerdem  enthält  die  Entscheidung  eine  kurze
Sachdarstellung  und  Begründung.  Sie  ähnelt  also  in
der  Form  stark  einem  richterlichen  Urteil.  Von  der
Sachdarstellung  und  Begründung  kann  jedoch  abgesehen
  werden,  wenn  der  Antragsteller  oder  der
Beschwerdeführer  darauf  verzichtet.  «

Soweit  Entscheidungen  in  der  mündlichen  Ver—
handlung  nicht  verkündet  werden,  wozu  ein  Zwang
nicht  vorhanden  ist,  sind  sie  dem  Antragsteller  und  nach
        <pb n="71" />
        —  69  —

dem  Ermessen  des  Ausschusses  auch  anderen  Beteiligten
zuzustellen.

Entscheidungen  über  Streitigkeiten  nach  §  9  Absatz
  II  HD#G.  (Abkehrschein)  bedürfen  keiner  schriftlichen
Abfassung.  Sie  sind  aber,  soweit  sie  auf  mündliche
Verhandlung  ergehen,  im  Termin  ebenfalls  zu  verkünden.
  Der  Antragsteller  wie  auch  der  Ausschuß
selost  sind  aber  berechtigt,  schriftliche  Abfassung  zu  verangen.


Die  Absicht  auch  auf  dem  Gebiete  der  instanzmäßigen
  Entscheidungen  Einheitlichkeit  zu  erzielen,
spiegelt  sich  in  der  Vorschrift,  daß  Entscheidungen  von
serundsäthlicher  Bedeutung  dem  Kriegsamte  mitzuteilen
ind.

Die  Anweisung  enthält  Vorschriften  über  Beschwerden,
  die  wie  erwähnt,  in  einigen  Fällen  zulässig
sind.  Sie  sind  bei  dem  Ausschuß  einzulegen,  dessen
Entscheidung  angefochten  wird,  also  nicht  bei  der  Stelle,
welche  als  Beschwerdeinstanz  vom  Gesetz  bezeichnet  ist.
Der  Ausschuß  ist  berechtigt,  der  Beschwerde  abzuhelfen,
d.  h.  ohne  sie  weiter  zu  geben  im  Sinne  des  Beschwerdeführers
  seine  frühere  Entscheidung  abzuändern.  Er
kann  zu  diesem  Zwecke  weitere  Ermittlungen  anstellen.
Die  Beschwerde  hat  in  der  Regel  keine  aufschiebende
Wirkung;  der  Vollzug  der  Entscheidung,  gegen  die  sie
sich  richtet,  wird  durch  sie  grundsätzlich  nicht  verzögert.

Für  die  Feststellungsausschüsse  gilt  der  Grundsatz,
daß  sie  auf  Veranlassung  des  Kriegsamts  oder  auf
schriftlichen  Antrag  eines  Beteiligten  tätig  werden.
Beteiligt  ist,  wer  an  den  vom  Ausschuß  zu  treffenden
Feststellungen  ein  unmittelbares  berechtigtes  Interesse
hat.  Für  die  übrigen  Ausschüsse  ist  eine  ähnliche  Bestimmung
  nicht  getroffen.  Es  ergibt  sich  aus  der  Natur
der  Sache,  daß  die  Einberufungsausschüsse  in  der  Regel
von  Amts  wegen,  die  Schlichtungsausschüsse  meist  nur
auf  Antrag  tätig  werden;  eine  Ausnahme  von  letzterer
Regel  behandelt  §  35  der  Anweisung,  der  bereits  oben
besprochen  ist.

Grundsätzlich  ist  jeder  Ausschuß  in  seinen  Entscheidungen
  von  denen  anderer  Ausschüsse  ebenso  frei,

Beschwerde

Antragstellung
        <pb n="72" />
        —  70  —

wie  ein  Gericht  von  den  Urteilen  und  Beschlüssen
anderer  Gerichte.  Es  würde  aber  zu  Unzuträglichkeiten
führen,  wenn  ein  Einberufungsausschuß  die  Arbeiter
eines  bestimmten  Betriebs  an  einen  anderen  Betrieb
überweisen  würde  auf  Grund  seiner  Ueberzeugung,
daß  dieser  Betrieb  im  Sinne  des  §  2  HD.  keine  Bedeutung
  hat,  während  der  zuständige  Feststellungsausschuß
  und  im  Beschwerdeweg  die  Zentralstelle  entschieden
  hat,  daß  der  Betrieb  im  Sinne  des  §  2  Bedeutung
  hat;  das  Gleiche  gilt  für  den  Fall,  daß  der
Schlichtungsausschuß  den  Arbeitern  eines  Betriebs  im
Verfahren  nach  §  9  Abs.  II  HD#.  den  Akkehrschein
verweigern  wollte,  während  Feststellungsausschuß  und
Zentralstelle  entschieden  haben,  daß  der  Betrieb  im
Sinne  des  §  2  HD.  keine  Bedeutung  hat.  Deshalb
mußte  die  Bestimmung  getroffen  werden,  daß  die  Einberufungs=
  und  Schlichtungsausschüsse  an  die  für  ihren
Bezirk  ergangenen  Entscheidungen  der  Feststellungsausschüsse
  und  der  Zentralstelle  gebunden  sind.

*  Endlich  ist  bestimmt,  daß  das  Verfahren  vor  den
Ausschüssen  und  vor  dem  Vorsitzenden  der  Ausschüsse
gebühren=  und  stempelfrei  sein  soll.
        <pb n="73" />
        r
Reichsrechtliche  Vorschriften
über  den  vaterländischen  Hilfsdienst.

Gesetz
über  den  vaterländischen  Hilfsdienst.
Vom  5.  Dezember  1916.  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1333  Nr.  276,  ausgegeben
  zu  Berlin  den  6.  Dezember  1916.)

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  usw.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung
des  Bundesrats  und  des  Reichstags,  was  folgt:

§  1.

Jeder  männliche  Deutsche  vom  vollendeten  siebzehnten  bis
zum  vollendeten  sechzigsten  Lebensjahre  ist,  soweit  er  nicht  zum
Lienste  in  der  bewaffneten  Macht  einberufen  ist,  zum  vaterländischen
  Hilfsdienst  während  des  Krieges  verpflichtet.

8§  2.

Als  im  vaterländischen  Hilfsdienst  tätig  gelten  alle  Personen,
  die  bei  Behörden,  behördlichen  Einrichtungen,  in  der
Kriegsindustrie,  in  der  Land=  und  Forstwirtschaft,  in  der
Krankenpflege,  in  kriegswirtschaftlichen  Organisationen  jeder  Art
oder  in  sonstigen  Berufen  oder  Betrieben,  die  für  Zwecke  der

riegführung  oder  der  Volksversorgung  unmittelbar  oder  mittelfit
  Bedeutung  haben,  beschäftigt  sind,  soweit  die  Zahl  dieser
Personen  das  Bedürfnis  nicht  übersteigt.

Hilfsdienstpflichtige,  die  vor  dem  1.  August  1916  in  einem
land-  und  forstwirtst  aftlichen  Betriebe  tätig  waren,  dürfen  aus
iesem  Berufe  nicht  zum  Zwecke  der  Ueberweisung  in  eine  andere
Beschäftigung  im  vaterländischen  Hilfsdienst  herausgezogen
werden.  83

Die  Leitung  des  vaterländischen  Hilfsdienstes  liegt  dem  beim
Königlich  Preußischen  Kriegsministerium  errichteten  Kriegsob.


§  4.
Ueber  die  Frage,  ob  und  in  welchem  Umfang  die  Zahl  der
bei  einer  Behörde  beschäftigten  Personen  das  Bedürfnis  übersteigt,
  entscheidet  die  zuständige  Reichs=  oder  Landeszentral-
        <pb n="74" />
        —  72  —

behörde  im  Einvernehmen  mit,  dem  Kriegsamt.  Ueber  die
Frage,  was  als  behördliche  Einrichtung  anzusehen  ist,  sowie  ob
und  in  welchem  Umfang  die  Zahl  der  bei  einer  solchen  beschäftigten
  Personen  das  Bedürfnis  übersteigt,  entscheidet  das  Kriegsamt
  nach  Benehmen  mit  der  zuständigen  Reichs=  oder  Landeszentralbehörde.


Im  übrigen  entscheiden  über  die  Frage,  ob  ein  Beruf  oder
Betrieb  im  Sinne  des  §  2  Bedeutung  hat,  sowie  ob  und  in
welchem  Umfang  die  Zahl  der  in  einem  Beruf,  einer  Organisation
  oder  einem  Betriebe  tätigen  Personen  das  Bedürfnis
übersteigt,  Ausschüsse,  die  für  den  Bezirk  jedes  Stellvertretenden
  Generalkommandos  oder  für  Teile  des  Bezirkes  zu
bilden  sind.

85

Jeder  Ausschuß  (§  4  Abs.  2)  besteht  aus  einem  Offizier  als
Vorsitzenden,  zwei  höheren  Staatsbeamten,  von  denen  einer  der
Gewerbeaufscht  angehören  soll,  sowie  aus  je  zwei  Vertretern
der  Arbeitgeber  und  der  Arbeitnehmer.  Den  Offizier  sowie  die
Vertreter  der  Arbeitgeber  und  der  Arbeitnehmer  bestellt  das
Kriegsamt,  in  Bayern,  Sachsen  und  Württemberg  das  Kriegsministerium,
  dem  in  diesen  Bundesstaaten  auch  im  übrigen  der
Vollzug  des  Gesetzes  im  Einvernehmen  mit  dem  Kriegsamt  zukommt.
  Die  höheren  Staatsbeamten  beruft  die  Landeszentralbehörde
  oder  die  von  ihr  zu  bestimmende  Behörde.  Erstreckt
sich  der  Bezirk  eines  Stellvertretenden  Generalkommandos  auf
die  Gebiete  mehrerer  Bundesstaaten,  so  werden  die  Beamten
von  den  zuständigen  Behörden  dieser  Bundesstaaten  berufen;
bei  den  Entscheidungen  des  Ausschusses  wirken  die  Beamten  des
Bundesstaats  mit,  dem  der  Betrieb,  die  Organisation  oder  der
Berufsausübende  angehört.

86.

Gegen  die  Entscheidung  des  Ausschusses  (§  4  Abs.  2)  findet
Beschwerde  an  die  beim  Kriegsamt  einzurichtende  Zentralstelle
statt,  die  aus  zwei  Offizieren  des  Kriegsamts,  von  denen  der
eine  den  Vorsitz  führt,  zwei  vom  Reichskanzler  ernannten  Beamten
  und  einem  von  der  Zentralbehörde  des  Bundesstaats  zu
ernennenden  Beamten,  dem  der  Betrieb,  die  Organisation  oder
der  Berufausübende  angehört,  sowie  je  einem  Vertreter  der
Arbeitgeber  und  der  Arbeitnehmer  besteht;  für  die  Bestellung
dieser  Vertreter  gilt  §  5  Satz  2.  Werden  Marineinteressen  berührt,
  so  ist  einer  der  Offiziere  vom  Reichs-Marineamte  zu  bestellen.
  Bei  Beschwerden  gegen  Entscheidungen  bayerischer,
sächsischer  oder  württembergischer  Ausschüsse  ist  einer  der
Offiziere  von  dem  Kriegsministerium  des  beteiligten  Bundesstaats
  zu  bestellen.  rer

Die  nicht  im  Sinne  des  §  2  beschäftigten  Hilfsdienstpflichtigen
  können  jederzeit  zum  vaterländischen  Hilfsdienst  herangezogen
  werden.
        <pb n="75" />
        —  73  —

Die  Heranziehung  erfolgt  in  der  Regel  zunächst  durch  eine
Aufforderung  zur  freiwilligen  Meldung,  die  das  Kriegsamt  oder
eine  durch  Vermittlung  der  Landeszentralbehörde  zu  bestimmende
  Stelle  erläßt.  Wird  dieser  Aufforderung  nicht  in  ausreichendem
  Maße  entsprochen,  so  wird  der  einzelne  Hilfsdienstflichtige

  durch  besondere  schriftliche  Aufforderung  eines  Auschusses
  herangezogen,  der  in  der  Regel  für  jeden  Beczirk  einer
Ersatzkommission  zu  bilden  ist  und  aus  einem  Offizier  als  Voritzenden,
  einem  höheren  Beamten  und  je  zwei  Vertretern  der
rbeitgeber  und  der  Arbeitnehmer  besteht.  Bei  Stimmengleichheit
  gibt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.  Für  die
Bestellung  des  Offiziers  sowie  der  Vertreter  der  Arbeitgeber
und  der  Arbeitnehmer  gilt  §  5  Satz  2;  den  höheren  Beamten
beruft  die  Landeszentralbehörde  oder  die  von  ihr  zu  bestimmende
  Behörde.

Jeder,  dem  die  besondere  schriftliche  Aufforderung  zugegangen
  ist,  hat  bei  einer  der  nach  §  2  in  Frage  kommenden
Stellen  Arbeit  zu  suchen.  Soweit  hierdurch  eine  Beschäftigung
binnen  zwei  Wochen  nach  Zustellung  der  Aufforderung  nicht
herbeigeführt  wird,  findet  die  Ueberweisung  zu  einer  Beschäftigung
  durch  den  Ausschuß  statt.

p.  Ueber  Beschwerden  gegen  die  Ueberweisung  entscheidet  der
bei  dem  Stellvertretenden  Generalkommando  gebildete  Ausschuß
4  Abs.  2).  Die  Beschwerde  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.

88.

Bei  der  Ueberweisung  zur  Beschäftigung  ist  auf  das  Lebensalter,
  die  Familienverhältnisse,  den  Wohnort  und  die  Gesundbeit
owie  auf  die  bisherige  Tätigkeit  des  Hilfsdienstpflichtigen  nach
Möglichkeit  Rücksicht  zu  nehmen;  desgleichen  ist  zu  prüfen,  ob  der
in  Aussicht  gestellte  Arbeitslohn  dem  Beschäftigten  und  etwa
zu  versorgenden  Angehörigen  ausreichenden  Unterhalt  ermöglicht.
  89

Niemand  darf  einen  Hilfsdienstpflichtigen  in  Beschäftigung
nehmen,  der  bei  einer  der  im  §  2  bezeichneten  Stellen  beschäftigt
ist  oder  in  den  letzten  zwei  Wochen  beschäftigt  gewesen  ist,  sofern
der  Hilfsdienstpflichtige  nicht  eine  Bescheinigung  seines  letzten
rbeitgebers  darüber  beibringt,  daß  er  die  Beschäftigung  mit
essen  Zustimmung  aufgegeben  hat.
Weigert  sich  der  Arbeitgeber,  die  von  dem  Kilsädzenstlichtigen
  beantragte  Bescheinigung  auszustellen,  so  steht  diesem  die
eschwerde  an  einen  Ausschuß  zu,  der  in  der  Regel  für  jeden
ezirk  einer  Ersatzkommission  zu  bilden  ist  und  aus  einem  Beauftragten
  des  Kriegsamts  als  Vorsitzenden  sowie  aus  je  drei
ertretern  der  Arbeitgeber  und  der  Arbeitnehmer  besteht.  Je
zwei  dieser  Vertreter  sind  ständig,  die  übrigen  sind  aus  der
erufsgruppe  zu  entnehmen,  welcher  der  beteiligte  Hilfsdienstpflichtige
  angehört.  Erkennt  der  Ausschuß  nach  Untersuchung
        <pb n="76" />
        —  74  —

des  Falles  an,  daß  ein  wichtiger  Grund  für  das  Ausscheiden
vorliegt,  so  stellt  er  eine  Bescheinigung  aus,  die  in  ihrer  Wirkung
die  Bescheinigung  des  Arbeitgebers  ersetzt.

Als  wichtiger  Grund  soll  insbesondere  eine  angemessene
Verbesserung  der  Arbeitsbedingungen  im  vaterländischen  Hilfsdienst
  gelten.

8  10.
Die  Anweisung  für  das  Verfahren  bei  den  im  §  4  Abs.  2,
87  2  §  9  Abs.  2  bezeichneten  Ausschüssen  erläßt  das
egsamt.

Für  die  Berufung  der  Vertreter  der  Arbeitgeber  und  der
Arbeitnehmer  in  die  Ausschüsse  (§§8  5,  6,  §  7  Abs.  2,  §  9  Abfs.  2)
durch  das  Kriegsamt  sind  orschlagslisten  wirtschaftlicher  Organisationen
  der  Arbeitgeber  und  der  Arbeitnehmer  einzubolen.

Soweit  zur  Wahrnehmung  der  Obliegenheiten  der  in  §  9
Abs.  2  bezeichneten  Ausschüsse  bereits  ähnliche  Ausschüsse
(Kriegsausschüsse  usw.)  bestehen,  können  sie  mit  Zustimmung
des  Kriegsamts  an  die  Stelle  jener  Ausschüsse  treten.

8  11.

In  allen  für  den  vaterländischen  Hilfsdienst  tätigen  Betrieben,
  für  die  Titel  VII  der  Gewerbeordnung  gilt  und  in
denen  in  der  Regel  mindestens  fünfzig  Arbeiter  beschäftigt
werden,  müssen  ständige  Arbeiterausschüsse  bestehen.

Soweit  für  solche  Betriebe  ständige  Arbeiterausschüsse  nach
-.  134h  der  Gewerbeordnung  oder  nach  den  Berggesetzen  nicht
estehen,  sind  sie  zu  errichten.  Die  Mitglieder  dieser  Arbeiterausschüsse
  werden  von  den  volljährigen  Arbeitern  des  Betriebs
oder  der  Betriebsabteilung  aus  ihrer  Mitte  in  unmittelbarer
und  geheimer  Wahl  nach  den  Grundsätzen  der  Verhältniswahl
gewählt.  Das  Nähere  bestimmt  die  Landeszentralbehörde.

Nach  denselben  Grundsätzen  und  mit  den  gleichen  Befugnissen
  sind  in  Betrieben  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Art  mit  mehr
als  fünfzig  nach  dem  Versicherungsgesetze  für  Angestellte  versicherungspeh
  tigen  lngestellten  besondere  Ausschüsse  (Angestelltenausschüsse)
  für  diese  Angestellten  zu  errichten.

12.

Dem  Arbeiterausschusse  liegt  ob,  das  gute  Einvernehmen
innerhalb  der  Arbeiterschaft  des  Betriebs  und  zwischen  der
Arbeiterschaft  und  dem  Arbeitgeber  zu  fördern.  Er  hat  Anträge,
  Wünsche  und  Beschwerden  der  Arbeiterschaft,  die  sich  auf
die  Betriebseinrichtungen,  die  Lohn=  und  sonstigen  Arbeitsverhältnisse
  des  Betriebs  und  seiner  Wohlfahrtseinrichtungen  bezielen,
  zur  Kenntnis  des  Unternehmers  zu  bringen  und  sich
arüber  zu  äußern.  ·  ·

Auf  Verlangen  von  mindestens  einem  Viertel  der  Mitglieder
des  Arbeiterausschusses  muß  eine  Sitzung  anberaumt  und  der
beantragte  Beratungsgegenstand  auf  die  Tagesordnung  gesetzt
werden.
        <pb n="77" />
        8  13.

Kommt  in  einem  Betriebe  der  im  §  11  bezeichneten  Art  bei
Streitigkeiten  über  die  Lohn=  oder  sonstigen  Arbeitsbedingungen
eine  Einigung  zwischen  dem  Arbeitgeber  und  dem  Arbeiterausschusse
  nicht  zustande,  so  kann,  wenn  nicht  beide  Teile  ein  Gewerbegericht,
  ein  Berpggewerbegericht,  ein  Einigungsamt  einer
Imung  oder  ein  Kaufmannsgericht  als  Einigungsamt  anrufen,
von  jedem  Teile  der  in  §  9  Abs.  2  bezeichnete  Ausschuß  als
Schlichtungsstelle  angerufen  werden.  In  diesem  Falle  finden
die  §§  66,  68  bis  73  des  Gewerbegerichtsgesetzes  entsprechende
Anwendung  mit  der  Maßgabe,  daß  ein  Schiedsspruch  auch  dann
abzugeben  ist,  wenn  einer  der  beiden  Teile  nicht  erscheint  oder
nicht  verhandelt,  sowie  daß  Personen,  die  an  der  einzelnen
Streitsache  als  Arbeitgeber  oder  als  Mitglied  des  Arbeiteraussüusses
  beteiligt  gewesen  sind,  bei  dem  Schiedsspruch  nicht  mitwirken
  dürfen.  !4  4#½  *

Bestebt  in  einem  für  den  vaterländischen  Hilfsdienst  tätigen
Betriebe,  für  den  Titel  VII  der  Gewerbeordnung  gilt,  ein  ständiger
  Arbeiterausschuß  weder  nach  der  Gewerbeordnung  oder
den  Berggesetzen  noch  nach  §  11  Abs.  2  oder  Abs.  3  dieses  Gesetes,
  so  kann  bei  Streitigkeiten  zwischen  der  Arbeiterschaft  und
dem  Arbeitgeber  über  die  Lohn=  oder  sonstigen  Arbeitsbedingungen
  der  in  §  9  Abs.  2  bezei  nete  Ausschuß  als  Schlichsstelle

  angerufen  werden;  das  gleiche  gilt  für  die  landwirtschafcliche
  Betriebe.  Die  Bestimmungen  des  Abs.  1  Satz  2
belten  entsprechend.  ··  »  ç
nterwirft  sich  der  Arbeitgeber  dem  Schiedsspruch  nicht,  so
sst  den  beteiligten  Arbeitnehmern  auf  ihr  Verlangen  die  zum
Aufgeben  der  Arbeit  berechtigende  Bescheinigung  (#  9)  zu  ertälen.
  Unterwerfen  sich  die  Arbeitnehmer  dem  Schiedsspruch
aicht,  so  darf  ihnen  aus  der  dem  Schiedsspruch  zugrunde  liegenden
  Veranlassung  die  Bescheinigung  nicht  erteilt  werden.

8  14.

Den  im  vaterländischen  Hilfsdienst  beschäftigten  Personen
darf  die  Ausübung  des  ihnen  gesetzlich  zustehenden  Vereinsund
  Versammlungsrechts  nicht  beschränkt  werden.

15.

Für  die  industriellen  Betriebe  der  Heeres=  und  Marineverwaltung
  sind  durch  die  zuständigen  Dienstbehörden  Vorschriften
im  Sinne  der  §§  11  bis  13  zu  erlassen.

*  16.

Die  auf  Grund  dieses  Gesetzes  der  Landwirtschaft  überwiesenen
  gewerblichen  Arbeiter  unterliegen  nicht  den  landeshesetzlichen
  Bestimmungen  über  das  Gesinde.

§  17.

Die  durch  öffentliche  Bekanntmachung  oder  unmittelbare
Anfrage  des  Kriegsamts  oder  der  Ausschhse  erforderten  Aus-
        <pb n="78" />
        —  76  —

künfte  über  Beschäftigungs=  und  Arbeitsfragen  sowie  über  Lohm
und  Betriebsverhältnisse  sind  zu  erteilen.

Das  Kriegsamt  ist  befugt,  den  Betrieb  durch  einen  Beauf
tragten  einsehen  zu  lassen.

8  18.

Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  und  mit  Geldstrafe  bis
zu  zehntausend  Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen  oder  m
Haft  wird  bestraft:

1.  wer  der  auf  Grund  des  §7  Abs.  3  angeordneten  Ueberweisung
  zu  einer  Beschäftigung  nicht  nachkommt  oder  sich
ohne  dringenden  Grund  beharrlich  weigert,  die  ihm  zugewiesene
  Arbeit  zu  verrichten;

2.  wer  der  Vorschrift  in  §  9  Abs.  1  zuwider  einen  Arbeitet
beschäftigt;

3.  wer  die  im  §  17  vorgesehene  Auskunft  innerhalb  der  festgesetzten
  Frist  nicht  erteilt  oder  bei  der  Auskunfterteilung
wissentlich  unwahre  oder  unvollständige  Angaben  macht.

§  19.

Der  Bundesrat  erläßt  die  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes
erforderlichen  Bestimmungen;  allgemeine  Verordnungen  bedürfen
  der  Zustimmung  eines  vom  Reichstag  aus  seiner  Mitte
gewählten  Ausschusses  von  fünfzehn  Mitgliedern.

Das  Kriegsamt  ist  verpflichtet,  den  Ausschuß  über  alle
wichtigen  Vorgänge  auf  dem  Laufenden  zu  halten,  ihm  auf  Verlangen
  Auskunft  zu  geben,  seine  Vorschläge  entgegenzunehmen
und  vor  Erlaß  wichtiger  Anordnungen  allgemeiner  Art  seine
Meinungsäußerung  einzuholen.

Der  Ausschuß  ist  zum  Zusammentritt  während  der  Unter“
brechung  der  Verhandlungen  des  Reichstags  berechtigt.

Der  Bundesrat  kann  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Ausführungsbestimmungen
  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  und
mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  oder  mit  einer  dieser
Strafen  oder  mit  Haft  bedrohen.

§  20.

Das  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  HKraft.
Der  Bundesrat  bestimmt  den  Zeitpunkt  des  Außerkrafttretens;
macht  er  von  dieser  Befugnis  binnen  eines  Monats  nach
Friedensschluß  mit  den  europäischen  Großmächten  keinen  Gerauch,

  so  tritt  das  Gesetz  außer  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift
und  beigedrucktem  Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Großes  Hauptquartier,  den  5.  Dezember  1916.

(Siegel.)  Wilhelm.
von  Bethmann  Hollweg-
        <pb n="79" />
        —  77  —

Bekanntmachung
betreffend  Uebergangsbestimmungen  zu  den  88  9  und  10  des
Gesetzes  über  den  vaterländischen  Hilfsdienst.
Vom  21.  Dezember  1916.  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1410.)

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  19  des  Gesetzes  über
den  vaterländischen  Hilfsdienst  vom  5.  Dezember  1916  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  1333)  mit  Zustimmung  des  vom  Reichstag  gewählten
Ausschusses  folgende  Verordnung  erlassen:

§  1.

Solange  die  im  §9  Abs.  2  des  Gesetzes  vorgesehenen  Ausschüsse
  noch  nicht  in  Tätigkeit  treten  können,  werden  deren  Obliegenheiten
  mit  gleicher  Wirkung  durch  vorläufige  Ausschüsse
wahrgenommen,  die  von  den  Stellvertretenden  Generalkommandos
  nach  Bedarf  eingerichtet  werden;  die  Beachtung  des
§810  Abs.  2  des  Gesetzes  ist  nicht  erforderlich.

§  2.

Soweit  zur  Wahrnehmung  der  Obliegenheiten  der  im  §  9
Abs.  2  des  Gesetzes  bezeichneten  Ausschüsse  bereits  ähnliche  Ausschüsse
  (Kriegsausschüsse  usw.)  bestehen,  können  sie  mit  Zustimmung
  der  Stellvertretenden  Generalkommandos,  in  Bayern  des
Kriegsministeriums,  auch  an  die  Stelle  der  vorläufigen  Ausschüsse
  treten.  83

Die  Anweisung  für  das  Verfahren  bei  den  vorläufigen  Ausschüssen
  erläßt  das  Kriegsamt.

e
Die  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in
Kraft  und  am  1.  Februar  1917  außer  Kraft.
Berlin,  den  21.  Dezember  1916.
Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Dr.  Helfferich.

Bekanntmachung
betreffend  Bestimmungen  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  den
vaterländischen  Hilfsbienst.
Vom  21.  Dezember  1916.  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1411.)

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  19  des  Gesetzes  über
den  vaterländischen  Hilfsdienst  vom  5.  Dezember  1916  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  1333)  mit  Zustimmung  des  vom  Reichstag  gewählten
  Ausschusses  folgende  Verordnung  erlassen:

§  1.
Das  Kriegsamt  errichtet  die  nach  §  6  des  Gesetzes  beim
Kriegsamt  einzurichtende  Zentralstelle  sowie  die  nach  §  4  Abs.  2,
        <pb n="80" />
        —  78  —

7  Abs.  2,  §  9  Abs.  2  des  Gesetzes  zu  bildenden  Ausschüsse  und
Serimym)  *#½nt  und  Sitz  dieser  Ausschüsse.  In  Bayern,  achsen
und  Württemberg  bildet  das  Kriegsministerium  im  Einvernehmen
  mit  dem  Kriegsamt  die  Ausschüsse  und  bestimmt  ihren
Bezirk  und  Sitz.  82

Für  die  Offiziere  und  die  Beamten  in  der  Zentralstelle  und
den  Ausschüssen  ist  mindestens  je  ein  Stellvertreter,  für  die  Vertreter
  der  Arbeitgeber  und  der  Arbeitnehmer  in  der  Zentralstelle
und  den  Ausschüssen  sind  nach  Bedarf  Stellvertreter  zu  bestellen.

ür  die  Bestellung  der  Stellvertreter  gelten  die  Bestimmungen
es  Gesetzes  über  die  Bestellung  der  ordentlichen  Mitglieder.

§  3.
zu  Vertretern  der  Arbeitgeber  und  der  Arbeitnehmer  in
der  Zentralstelle  und  den  Ausfhüssen  sowie  zu  Stellvertretern
für  sie  dürfen  nur  volljährige  männliche  Deutsche  bestellt  werden.
Nicht  bestellt  werden  darf,

1.  wer  infolge  strafgerichtlicher  Verurteilung  die  Fähigkeit
zur  Bekleidung  Rfentlinker  Aemter  verloren  hat  oder
wegen  eines  Verbrechens  oder  Vergehens,  das  den  Verlust
dieser  Fähigkeit  zur  Folge  haben  kann,  verfolgt  wird,
falls  gegen  ihn  das  Hauptverfahren  eröffnet  ist,

2.  wer  infolge  gerichtlicher  Anordnung  in  der  Verfügung
über  sein  Vermögen  beschränkt  ist.

84.
Wer  gemäß  §  3  zum  Vertreter  der  Arbeitgeber  oder  der
Arbeitnehmer  oder  zum  Stellvertreter  eines  solchen  Vertreters

bestellt  ist,  kann  die  Uebernahme  des  Amtes  nur  ablehnen,
wenn  er

1.  das  sechzigste  Lebensjahr  vollendet  hat,

2.  mehr  als  vier  minderzährige  eheliche  Kinder  hat;  Kinder,
die  ein  anderer  an  Kindes  Statt  angenommen  hat,  werden
dabei  nicht  gerechnet,

3.  durch  Krankheit  oder  Gebrechen  verhindert  ist,  das  Amt
ordnungsmäßig  zu  führen,

4.  mehr  als  eine  Vormundschaft  oder  Pflegschaft  führt.  Die
Vormundschaft  oder  Pflegschaft  über  mehrere  Geschwister
gilt  nur  als  eine;  zwei  Gegenvormundschaften  stehen
einer  Vormundschaft  gleich.

85.
Wer  die  Uebernahme  des  Amtes  als  Vertreter  der  Arbeiteber
  oder  der  gbernahme  oder  als  Stellvertreter  eines  solchen
Fertreters  ohne  zulässigen  Grund  ablehnt,  kann  vom  Vorsitzenden
  der  Zentralstelle,  wenn  er  für  diese  bestellt  ist,  sonf
vom  Vorsitzenden  des  Ausschusses,  für  den  er  bestellt  ist,  mit
Geldstrafe  bis  zu  fünfhundert  Mark  bestraft  werden.
        <pb n="81" />
        —  79  —

Ebenso  kann  bestraft  werden,  wer  sich  ohne  genügende  Entschuldigung
  nicht  rechtzeitig  zu  den  Sitzungen  einfindet  oder  sich
einen  Obliegenheiten  in  anderer  Weise  entzieht.

Auf  Beschwerde  entscheidet  das  Kriegsamt,  in  Bayern,
Sachsen  und  Württemberg  das  Kriegsministerium,  endgültig.

86.

Die  Vertreter  der  Arbeitgeber  und  der  Arbeitnehmer  in
der  Zentralstelle  und  den  Ausschüssen  verwalten  ihr  Amt  unentgeltlich
  als  Ehrenamt.

Sie  erhalten  Tagegelder  im  Betrage  von  fünfzehn  Mark
und  Ersatz  der  notwendigen  Fahrkosten;  bei  Eisenbahnfahrten
wird  der  Betrag  für  die  zweite  Wagenklasse,  bei  Benutzung  von
Schiffen  der  Betrag  für  die  erste  Klasse  erstattet.

87.

Die  Vertreter  der  Arbeitnehmer  haben  ihrem  Arbeitgeber
jede  Einberufung  zu  Sitzungen  der  Zentralstelle  oder  der  Ausschässe
  anzuzeigen.  Tun  sie  es  ohne  schuldhaftes  Zögern,  so  gibt
das  Fernbleiben  von  der  Arbeit  dem  Arbeitgeber  keinen  wichtigen
  Grund,  das  Arbeitsverhältnis  ohne  Einhaltung  einer
Kündigungsfrist  zu  lösen.

88.

Den  Arbeitgebern  und  ihren  Angestellten  ist  untersagt,  die
Vertreter  der  Arbeitnehmer  in  der  Uebernahme  oder  Ausübung
des  Ehrenamtes  (8§  6)  zu  beschränken  oder  sie  wegen  der  Uebernahme
  oder  der  Art  der  Ausübung  des  Ehrenamtes  zu  benacheiligen.


Arbeitgeber  oder  ihre  Angestellten,  die  dagegen  verstoßen,
werden  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  oder  mit  Haft
bestraft.  89

Der  Vorsitzende  und  die  übrigen  Mitglieder  der  Zentralstelle
und  der  Ausschüsse  sind  verpflichtet,  über  Geschäfts-,  Betriebsund
  Berufsgeheimnisse,  die  ihnen  in  dieser  Eigenschaft  bekannt
werden,  Amtsverschwiegenheit  zu  beobachten.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark  oder  mit  Gefängnis
bis  zu  drei  Monaten  wird  bestraft,  wer  der  Vorschrift  im  Abs.  1
zuwider  Geheimnisse  unbefugt  offenbart.

Wer  dies  tut,  um  den  Inhaber  des  Geschäfts,  Betriebs
oder  Berufs  zu  schädi  en  oder  sich  oder  anderen  einen  Vermögensvorteil
  zu  verschaften,  oder  wer  in  gleicher  Aksicht  ein
Geheimnis  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Art  verwertet,  wird  mit
Gesängnis  bis  zu  einem  Jahre  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend
  Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen  bestraft.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein.
        <pb n="82" />
        —  80  —

8  10.

Die  Behörden  und  behördlichen  Einrichtungen  sind  verpflichtet,
  den  im  Vollzuge  des  Gesetzes  über  den  vaterländischen  Hilfsdienst
  an  sie  ergehenden  Ersuchen  des  Kriegsamts,  der  Zentralstelle
  und  der  Ausschüsse  zu  entsprechen.

Dies  gilt  auch  für  Ersuchen,  die  von  den  Kgl.  Bayerischen,
Sächsiechen  und  Württembergischen  Kriegsministerien  im  Vollzuge
  des  Gesetzes  gestellt  werden.

11.

Vor  Erlaß  der  Entscheidung  nach  §  4  Abs.  2  des  Gesetzes
hat  der  Ausschuß  die  Gemeindebehörde  und  nach  Lage  des  Falles
die  zuständige  amtliche  Vertretung  der  Industrie  und  des
Handels,  des  Handwerks,  der  Landwirtschaft  oder  anderer
Berufsstände  zu  hören.  In  geeigneten  Fällen  sollen  auch  Fachvereine
  und  sonstige  nichtamtliche  wirtschaftliche  Verbände  gehört
werden.  Werden  Marineinteressen  berührt,  so  ist  auf  Verlangen
  des  Reichs-Marineamts  ein  Marineoffizier  oder  Marinebeamter
  zu  hören.

§  12.

Die  nach  §  5  verhängten  Geldstrafen  werden  wie  Gemeindeabgaben
  beigetrieben.  Einwendungen  gegen  die  Zahlungspflicht
haben  aufschiebende  Wirkung.  Dem  Beitreibungsverfahren  hat
ein  Mahnverfahren  voranzugehen;  die  Mahngebühr  wird,
soweit  erforderlich,  vom  Kriegsamt,  in  Bayern,  Sachsen  und
Württemberg  vom  Kriegsministerium  festgesetzt  und  wird  wie
die  Geldstrafe  beigetrieben.

Die  Geldstrafen  fließen  in  die  Reichskasse.

8  13.

g  die  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in
raft.

Berlin,  den  21.  Dezember  1916.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers
Dr.  Helfferich.

Bekanntmachung
betreffend  Bestimmungen  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über
dben  vaterländischen  Hilfsdienst.
Vom  30.  Januar  1917.  (REl.  S.  85.)
Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  19  des  Gesetzes  über  den
vaterländischen  Hilfsdienst  vom  5.  Dezember  1916  (Reichs-Gesetzbl.

  S.  1333)  mit  Zustimmung  des  vom  Reichstag  gewählten
Ausschusses  folgende  Verordnung  erlassen:
        <pb n="83" />
        —  81  —

·  1.  Wird  das  Beschäftigungsverhältnis  eines  Hilfsdienstpflichtigen
  durch  den  Arbeitgeber  oder  mit  seiner  Zustimmung
aufgelöst,  so  hat  dieser  dem  Hilfsdienstpflichtigen  hierüber  eine
Bescheinigung  (Abkehrschein)  auszustellen.

§  2.  Erhebt  ein  Hilfsdienstpflichtiger,  dem  der  Abkehrschein
verweigert  wird,  nicht  Beschwerde  gemäß  §  9  Abs.  2  des  Gesetzes
bei  dem  Ausschuß,  so  kann  er  von  diesem  trotzdem  eine  schriftliche
  Auskunft  darüber  verlangen,  ob  der  Betrieb  seines  biserigen
  Arbeitgebers  oder  die  Organisation,  bei  welcher  er  bisher
beschäftigt  war,  eine  der  im  §  2  des  Gesetzes  bezeichneten  Stellen
ist.  Die  Auskunft  erteilt  der  Vorsitzende  des  Ausschusses,  sofern
er  nicht  hiemit  eine  andere  Stelle  betraut  hat.

Ist  die  Auskunft  erteilt,  daß  der  Betrieb  des  bisherigen
Arbeitgebers  oder  die  Organisation,  bei  welcher  der  Hilfsdienstpflichtige
  zuletzt  beschäftigt  war,  eine  der  im  §  2  des  Gesetzes
bezeichneten  Stellen  nicht  ist,  so  darf  der  Hilfsdienstpflichtige  in

eschäftigung  genommen  werden.

Durch  die  Auskunft  wird  der  Entscheidung  nach  §  4  Abs.  2
und  §  6  des  Gesetzes  nicht  vorgegriffen.

Abschrift  der  Auskunft  ist  dem  bisherigen  Arbeitgeber  und
der  zuständigen  Kriegsamtsstelle  zu  übersenden.

ç  3.  Jeder  Arbeitgeber,  der  sich  weigert,  den  von  dem  Hilfsdien

  tpflichtigen  beantragten  Abkehrschein  (§  1)  auszustellen,  ist
verpflichtet,  den  Hilfsdienstpflichtigen  zu  Arbeitsbedingungen,
e  mindestens  nicht  ungünstiger  als  die  bisherigen  sind,  weiterzubeschäftigen.


§  4.  Der  Hilfsdienstpflichtige,  der  von  der  Beschwerde  nach
89  Abs.  2  des  Gesetzes  Gebrauch  macht,  hat  das  Beschäftigungsverhältnis
  bis  zur  Entscheidung  über  seine  Beschwerde  fortzusetzen,
  es  sei  denn,  daß  ihm  die  Fortsetzung  nach  den  Umsänden
  des  Falles  nicht  zugemutet  werden  kann.  Hierüber  entcheidet
  auf  Anruf  durch  den  Arbeitgeber  oder  Arbeitnehmer  der
Vorsitzende  des  Ausschusses.

§  5.  Aus  dem  Akkehrschein  müssen  Name  oder  Firma  des
Arbeitgebers  oder  der  Organisation  sowie  Ort,  Straße  und
dausnummer  der  Beschäftigungsstelle,  wo  der  Hilfsdienstpflichge
  zuletzt  tätig  war,  sowie  die  Dauer  der  letzten  Beschäftigung
rsichtlich  sein.

A#  Der  Abkehrschein  muß  auf  einem  besonderen,  von  den
bekbeitspapieren  des  Hilfsdienstpflichtigen  getrennten  Blatte  ererden.


ha  Bei  Eingehung  eines  anderen  Beschäftigungsverhältnisses

*  t  der  neue  Arbeitgeber  dem  Hilfsdienstpflichtigen  den  Schein
bzunehmen.

B  Die  Bestimmungen  im  Abs.  1  bis  3  gelten  auch  für  die
escheinigungen  nach  §  9  Abs.  2  des  Gesetzes.

der  vaterländische  Hilfsdienst.  6
        <pb n="84" />
        —  82  —

§  6.  Die  Bescheinigungen  nach  §  9  des  Gesetzes  und  nach  81
dieser  Verordnung  sind  stempelfrei.  Das  gleiche  gilt  für  die  nach
8§  2  dieser  Verordnung  erteilten  Auskünfte.

;  7.  Das  Verfahren  vor  der  Zentralstelle  beim  Kriegsamt,
vor  den  nach  44  Abs.  2,  I7  Abs.  2,  §9  Abs.  2  des  Gesetzes  gebildeten
  Ausschüssen  und  vor  den  Vorsitzenden  dieser  Ausschüsse
ist  gebühren=  und  stempelfrei.

§  8.  Auf  die  Verpflichtung  zur  Abgabe  eines  Zeugnisses
oder  Gutachtens  finden  im  Verfahren  vor  den  Schlichtungsausschüssen
  die  Vorschriften  der  Zivilprozeßordnung  entsprechende
Anwendung.

§9.  Der  Vorsitzende  der  Zentralstelle  oder  eines  Ausschusses
kann  Zeugen  oder  Sachverständige,  die  ohne  genügende  Entschuldigung
  sich  nicht  oder  nicht  rechtzeitig  einfinden  oder  die
ihre  Aussage  unberechtigt  verweigern,  mit  Geldstrafe  bis  zu
einhundert  Mark  bestrafen.

Elben  so  kann  er  einen  Beteiligten  bestrafen,  der  ohne  genügende
  Entschuldigung  sich  nicht  oder  nicht  rechtzeitig  3  einer
mündlichen  Verhandlung  einfindet,  zu  welcher  sein  persönliches
Erscheinen  angeordnet  ist.

Auf  Einspruch  gegen  die  Festsetzung  einer  Strafe  nach
ale  1,  2  entscheidet  die  Zentralstelle  oder  der  Ausschuß  endgültig.


§  10.  Die  Zentralstelle  und  die  Ausschüsse  sind  befugt,  die
Amtsgerichte  um  die  eidliche  Vernehmung  von  Zeugen  und
Sachverständigen  zu  ersuchen.

§  11.  Ein  Hilfsdienstpflichtiger,  der  nach  Empfang  der  besonderen
  schriftlichen  Aufforderung  (§  7  Abs.  2  Satz  2  des  Gesetzes)
  bei  einer  der  im  §  2  des  Gesetzes  bezeichneten  Stellen
Beschäftigung  erhält,  hat  hiervon  unverzüglich  dem  Ausschuß,
von  dem  die  Aufforderung  ergangen  ist,  unter  Angabe  d
Arbeitgebers  und  der  Art  der  Beschäftigung  Mitteilung  zu
machen.  Die  Richtigkeit  dieser  Angabe  hat  der  Arbeitgeber  durch
seine  Unterschrift  zu  bestätigen.

Unterläßt  der  Hilfsdienstpflichtige  die  Mitteilung,  so  kann
er  vom  Vorsitzenden  des  Ausschusses  mit  Geldstraße  bis  zu
wanzig  Mark  bestraft  werden,  wenn  er  hierauf  in  dem  Auffordechlugsbescheide
  hingewiesen  ist.

Dem  Aufforderungsbescheid  ist  ein  zur  Versendung  mit  der
Post  geeigneter  Vordruck  beizufügen,  der  die  Mitteilung  der  nach
Abs.  1  erforderlichen  Angaben  durch  Ausfüllung  ermöglicht.

§  12.  Auf  die  Beitreibung  und  die  Verwendung  der  nach
§  9  und  11  verhängten  Geldstrafen  findet  die  Vorschrift  des  §5  1
er  Bekanntmachung,  betreffend  Bestimmungen  zur  Ausführung
des  Gesetzes  über  den  vaterländischen  Hilfsdienst,  vom  21.  Dezember
  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1411)  Anwendung.
        <pb n="85" />
        —  83  —

13.  Den  Arbeitgebern  und  ihren  Vertretern  ist  unter
die  Mideited  oder  die  nach  dem  Velschecurgern  für  saat,
bsstellte  versicherungspflichtigen  Angestellten  ihres  Betriebs  in
er  Ausübung  des  hbiree  bei  den  nach  §  11  Abs.  2,  3  des
Gesetzes  vorzunehmenden  Wahlen  zu  den  Arbeiterausschüssen
oder  den  Angestelltenausschüssen  oder  in  der  Uebernahme  oder
Ausübung  der  Tätigkeit  als  Mitglied  eines  solchen  Ausschusses
zu  beschränken  oder  sie  wegen  der  Uebernahme  oder  der  Art
er  Ausübung  zu  benachteiligen.
Arbeitgeber  oder  ihre  Vertreter,  die  dagegen  verstoßen,  wer-"en
  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  oder  mit  Haft
raft.

§  14.  Die  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung
  in  Kraft.

Berlin,  den  30.  Januar  1917.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Dr.  Helfferich.

Anweisung
über  das  Verfahren  bei  den  auf  Grund  des  Hilfsbienstgesetzes
gebilbeten  Ausschüsfen.
Vom  30.  Januar  1917.  (RGl.  S.  87.)

Auf  Grund  des  §  10  des  Gesetzes  über  den  vaterländischen
Hilfsdienst  vom  5.  Dezember  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1333)
wird  folgendes  bestimmt:

§  1.  Zuständig  ist:

1.  im  Falle  des  §  4  Abs.  2  des  Gesetzes  der  Ausschuß  (Feststellungsausschuß),
  in  dessen  Bezirk  der  Beruf  ausgeübt  wird
oder  die  Organisation  oder  der  Betrieb  oder  Zweigstellen  derselben
  ihren  Sitz  haben;

2.  im  Falle  des  §  7  Abs.  2  des  Gesetzes  der  susschn  (Einberufungsausschuß),
  in  dihen  Bezirk  der  Hilfsdienstpflichtige
seinen  Wohnsitz  hat  oder  sich  aufhält;

3.  im  Falle  des  §  9  Abs.  2  des  Gesetzes  der  Ausschuß  (Schlichtungsausschuß),
  in  dessen  Bezirk  das  Unternehmen  liegt,  bei  dem
der  Hilfsdienstpflichtige  die  der  Beschwerde  zugrunde  liegende

eschäftigung  ausübt  oder  ausgeübt  hat,  und,  wenn  diese  Beschäftigung
  an  einem  Orte  außerhalb  des  Bezirks  stattfindet
oder  stattgefunden  hat,  auch  der  Ausschuß,  in  dessen  Bezirk
dieser  Ort  liegt.

Kommen  Orte  außerhalb  des  Deutschen  Reiches  in  Frage,
64  kann  der  Vorsitzende  der  Zentralstelle  den  zuständigen  Auschuß
  bestimmen.

6°
        <pb n="86" />
        —  84  —

8  2.  Ist  eine  Zuständigkeit  nach  den  Vorschriften  des  §  1
nicht  gegeden,  so  bestimmt  der  Vorsitzende  der  Zentralstelle  den
zuständigen  Ausschuß.

§  3.  Erachtet  der  Vorsitzende  des  angegangenen  Ausschusses
diesen  für  unzuständig,  so  hat  er  die  Sasse  dem  von  ihm  für
zuständig  erachteten  Ausschuß  zu  überweisen.  Hält  der  Vorsitzende
  dieses  Ausschusses  ihn  gleichfalls  für  unzuständig,  so
bestimmt  der  Vorsitzende  der  Zentralstelle  den  zuständigen  Ausuß.


 

#§  4.  Werden  mehrere  an  sich  zuständige  Ausschüsse  mit  derselben
  Angelegenheit  befaßt  und  wird  eine  Einigung  über  die
weitere  Behandlung  unter  ihnen  nicht  erzielt,  so  bestimmt  der
Vorsitzende  der  Zentralstelle  den  zuständigen  Ausschuß.

§.5.  Entscheidungen  und  Anordnungen  sind  nicht  aus  dem
Grunde  unwirksam,  weil  sie  von  einem  örtlich  unzuständigen
Ausschuß  ergangen  sind.

§  6.  Die  Mitglieder  der  Ausschüsse  und  der  Zentralstelle
werden  vor  der  erstmaligen  Ausübung  ihres  Amtes  vom  Vorsitzenden
  durch  Handschlag  zur  unparteiischen  und  gewissenhaften
ührung  ihres  Amtes  und  zur  Verschwiegenheit  (8  9  Abs.  1  der
ekanntmachung,  betreffend  Bestimmungen  zur  Ausführung
des  Gesetzes  über  den  vaterländischen  Hilfsdienst,  vom  21.  Dezember
  1916  —  Reichs-Gesetzbl.  S.  1411  —)  verpflichtet.

§  .  Vorsitzende  und  Mitglieder  der  Ausschüsse  können  wegen
Besorgnis  der  Befangenheit  abgelehnt  werden,  wenn  Tatsachen
vorliegen.  die  Mißtrauen  gegen  ihre  Ungparteilichkeit  rechtertigen.


Der  Antrag  ist  ohne  weiteres  zurückzuweisen,  wenn  er  offensichtlich
  zum  Zwecke  der  Verschleppung  gestellt  wird.

Andernfalls  entscheidet  über  die  Ablehnung  der  Ausschuß
nach  Anhörung  des  Abgelehnten,  der  an  der  Entscheidung  nicht
beiimimmnt,  Bei  Stimmengleichheit  ist  sein  Stellvertreter  zuzuziehen.


8.  Zustellungen  von  Anordnungen  nach  §7  Abs.  2  und  3
des  Gesetzes  und  von  Entscheidungen  erfolgen  durch  eingeschriebenen
  Brief  oder  gegen  Behändigungsschein.

§9.  Die  Zustellung  für  einen  Unteroffizier  oder  einen  Gemeinen
  des  aktiven  Heeres  oder  der  aktiven  Marine  erfolgt  an
den  Chef  der  zunächst  vorgesetzten  Kommandobehörde.

§  10.  Eine  außerhalb  des  Deutschen  Reichs  zu  bewirkende
Zustellung  erfolgt  durch  Vermittlung  des  Kriegsamts.

§  11.  Zustellungen  an  Personen,  die  zu  einem  mobilen
Truppenteil  oder  zur  Besatzung  eines  in  Dienst  gestellten  Kriegsfahrzeugs
  gehören,  können  mittels  Ersuchen  der  vorgesetzten
Kommandobehörde  erfolgen.
        <pb n="87" />
        —  85  —

8  12.  Der  Vorsitzende  bereitet  das  Verfahren  soweit  vor,
als  es  erforderlich  ist,  um  dem  Ausschuß  oder  der  Zentralstelle
eine  schleunige  Entscheidung  zu  ermöglichen.  Er  kann  Ermittlungen
  jeder  Art  anstellen,  insbesondere  emtliche  Auskünfte,.
schriftliche  Erklärungen  und  Sachverständigengutachten  einholen;
die  Vorlegung  von  Geschäftsbüchern  und  sonstigen  Urkunden
anordnen;  Beteiligte,  Zeugen  und  Sachverständige  vor  den
Ausschuß  oder  die  Zentralstelle  laden  oder  durch  ersuchte  Bebörden
  uneidlich  vernehmen  lassen.

Der  Vorsitzende  des  Schlichtungsausschusses  hat  Beschwerden,
  abgesehen  von  den  Fällen  des  §  34  Abs.  2,  innerhalb  einer
Woche  nach  ihrer  Anhängigmachung  vor  den  Ausschuß  zu
bringen,  wenn  nicht  vorher  eine  Verständigung  erfolgt  oder  die
Beschwerde  zurückgezogen  wird.

§  13.  Hält  der  Ausschuß  oder  die  Zentralstelle  die  Sache
auf  Grund  der  vorhandenen  Unterlagen  nichk  für  spruchreif,
so  beschließen  sie,  welche  der  im  §  12  bezeichneten  Maßnahmen
noch  getroffen  werden  sollen.

§  14.  Die  Entscheidungen  der  Ausschüsse  oder  der  Zentralstelle
  können  ohne  mündliche  Verhandlung  erfolgen.

m  Verfahren  bei  den  Schlichtungsausschüssen  soll  die
mündliche  Verhandlung  die  Regel  bilden.  Der  Akkehrschein
darf  nur  erteilt  werden,  nachdem  dem  Arbeitgeber  von  der  Beschwerde
  Kenntnis  gegeben  ist.

Hat  der  Vorsitzende  von  der  Anberaumung  einer  mündli
Verhandlung  Abstand  genommen,  so  kann  der  Ausschuß  oder
die  Zentralstelle  mit  Zweidrittelmehrheit  beschließen,  daß  mündliche
  Verhandlung  stattzufinden  hat.

15.  Ist  mündliche  Verhandlung  angeordnet,  so  kann  die
Enthe  dund  auch  beim  Ausbleiben  der  zur  Verhandlung  Geladenen
  ergehen.

9  16.  Die  Verhandlungen  vor  den  Fütelluuns-  und  den
Ein  Feissungsausschässen  und  vor  der  Zentralstelle  sind  nicht
öffentlich.
ff  Die  Verhandlungen  vor  den  Schlichtungsausschüssen  sind
öffentlich,  sofern  nicht  der  Ausschuß  beschließt,  daß  die  Oeffentlichkeit
  wegen  wichtiger  Gründe  ausgeschlossen  wird.  Das
Kriegsamt  kann  im  Interesse  der  Landesverteidigung  für  eingelne
  Bezirke  den  Ausschluß  der  Oeffentlichkeit  allgemein  anordnen.


Der  Vorsitzende  kann  in  allen  Fällen  einzelnen  Personen
den  Zutritt  zur  Verhandlung  gestatten.

8§  17.  Die  Ausschüsse  und  die  Zentralstelle  sind  befugt,
Zeugen  und  Sachverständige  uneidlich  zu  vernehmen.

Erscheint  die  Beeidigung  zur  Herbeiführung  einer  wahrheitsgemäßen
  Aussage  erforderlich,  so  ist  das  Amtsgericht  um
die  eidliche  Vernehmung  zu  ersuchen.
        <pb n="88" />
        —  86  —

18.  Darüber,  ob  ein  Zeuge  oder  Sachverständiger  dir
Aussage  oder  das  Gutachten  zu  verweigern  berechtigt  ist,  entscheidet
  in  dem  Verfahren  bei  den  Feststellungs=  und  Einbe
rufungsausschüssen  und  bei  der  Zentralstelle  der  Ausschuß  oder
die  Zentralstelle  nach  den  Umständen  des  Falles,  wobei  insbe,
sondere  auf  nahe  berwandtschaftliche  Beziehungen  sowie  auf  ein
an  der  zu  treffenden  Entscheidung  bestehendes  Interesse  des
Zeugen  oder  Sachverständigen  Rücksicht  zu  nehmen  ist.  Für
das  Verfahren  bei  den  Schlichtungsausschüssen  gilt  die  Vorschrift
  des  8  der  Bekanntmachung,  betreffend  Bestimmungen
zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  den  vaterländischen  Hilfsienst,
  vom  30.  Januar  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  85).

Z  9  19.  Die  Ladung  der  Zeugen  und  Sachverständigen  geschieht
  unter  Hinweis  auf  die  Volgen  des  Ausbleibens  9  der
Bekanntmachung,  betreffend  Bestimmungen  zur  Ausführung
des  Gesetzes  über  den  vaterländischen  Hilfsdienst,  vom  30.  Jan-.
1917  —  Reichs-Gesetzbl.  S.  85).

 

"G

 

Die  Ladung  einer  dem  aktiven  Heere  oder  der  aktiven
Marine  angehörenden  Person  des  Soldatenstandes  erfolgt  durch
Ersuchen  der  Militärbehörde.

6  20.  Auf  die  Ablehnung  von  Sachverständigen  findet  die
Vorschrift  des  §  7  entsprechende  Anwendung.

§  21.  Die  Zeugen  und  Sachverständigen  erhalten  Gebühren
nach  der  Gebührenordnung  für  Zeugen  und  Sachverständige
(Reichs-Gesetzbl.  1898  S.  689  und  1914  S.  214).

§  22.  Beteiligte  können  sich  in  jeder  Lage  des  Verfahrens
eines  Beistandes  und,  sofern  nicht  ihr  persönliches  Erscheinen
angeordnet  ist,  eines  mit  schriftlicher  Vollmacht  versehenen  Vertreters
  bedienen.  Beistände  und  Vertreter  können  durch  Beschluß
  des  Ausschusses  zurückgewiesen  werden,  wenn  sie  das
Verfahren  durch  unsachliches  Verhalten  übermäßig  erschweren.

23.  Das  persönliche  Erscheinen  der  Beteiligten  kann  angeordnet
  werden.  Auf  ihre  Ladung  findet  §  19  Anwendung.

24.  Wieweit  über  Verhandlungen,  insbesondere  über
Aussagen  von  Beteiligten,  Zeugen  und  Sachpverständigen  eine
Niederschrift  aufzunehmen  ist,  bestimmt  der  Ausschuß  oder  die
Zentralstelle.

§  25.  Die  schriftlich  abzufassenden,  vom  Vorsitzenden  zu
vollziehenden  Entscheidungen  des  Ausschusses  oder  der  Zentralstelle
  nach  §  4  Abs.  2,  §  6  und  §7  Abs.  4  des  Gesetzes  müssen
enthalten:
1.  die  Bezeichnung  des  Ausschusses,
2,  die  Namen  des  Vorsitzenden  und  der  bei  der  Entscheidung
mitwirkenden  Mitglieder,
3.  eine  kurze  Sachdarstellung  und  Begründung.  Von  der
Sachdarstellung  und  Begründung  kann  abgesehen  werden,
        <pb n="89" />
        —  87  —

wenn  der  Antragsteller  oder  der  Beschwerdeführer  hierauf
verzichtet.

Nicht  in  der  mündlichen  Verhandlung  verkündete  Entscheidungen
  sind  dem  Antragsteller  und  nach  dem  Ermessen  des  Ausschusses
  oder  der  Zentralstelle  auch  anderen  Beteiligten  zuzustellen.
  Entscheidungen  von  grundsätzlicher  Bedeutung  sind  dem
Kriegsamt  mitzuteilen.

Die  Entscheidungen  über  Beschwerden  nach  §  9  Abs.  2  des
Gesetzes  werden,  soweit  sie  auf  mündliche  Verhandlung  ergehen
im  Termin  öffentlich  verkündet.  Schriftliche  Abfassung  na
Maßgabe  des  Abs.  1  findet  nur  statt,  wenn  sie  von  einem  Be-G#lligten
  beantragt  wird  oder  der  Ausschuß  sie  für  erforderlich
erachtet.

§  26.  Beschwerden  nach  §  6  und  §7  Abs.  4  des  Gesetzes
sind  schriftlich  bei  dem  Ausschuß  anzubringen,  dessen  Entscheidung
  angefochten  wird.  Der  Ausschuß  ist,  erforderlichenfalls
dach  #lnstellung  weiterer  Ermittlungen,  befugt,  der  Beschwerde
abzuhelfen.

§  27.  Die  Feststellungsausschüsse  werden  auf  Veranlassung
des  Kriegsamts  oder  auf  schriftlichen  Antrag  eines  Beteiligten
tätig.  Beteiligt  ist,  wer  an  der  vom  Ausschuß  zu  treffenden  Feststellung
  ein  unmittelbares  berechtigtes  Interesse  hat.

§  28.  Die  Beschwerde  steht  im  Falle  des  §  6  Satz  1  des
Gesetzes  dem  Antragsteller,  dem  Berufsausübenden,  dem  Betriebsinhaber
  oder  der  Organisation  und,  wenn  er  es  im  öffentlichen
  Interesse  für  erforderlich  erachtet,  auch  dem  Vorsitzenden
des  Ausschusses  zu.

8  29.  Einberufungs=  und  Schlichtungsausschüsse  sind  an  die
für  ihren  Bezirk  ergangenen  Entscheidungen  der  Feststellungsausschüsse
  und  der  Zentralstelle  gebunden.

§  30.  Gibt  ein  Hilfsdienstpflichtiger,  ohne  durch  eine  besondere
  Aufforderung  des  Einberufungsausschusses  herangezogen
zu  sein,  seine  Beschäftigung  unter  Nichtachtung  entgegenstehender
  Vertragsbedingungen  auf,  um  in  den  vatellendd  en  Hilfsdienst
  einzutreten,  so  kann  sein  bisheriger  Arbeitgeber  den  Vorsitzenden
  des  zuständigen  Einberufungsausschusses  behufs  Aufrechterhaltung
  des  Beschäftigundsverhältnäffes  um  seine  Vermittlung
  angehen.

§  31.  Gegen  die  besondere  schriftliche  Aufforderung  können
der  ilfsdienstpflichtige  oder  sein  bisheriger  Arbeitgeber  bei  dem
Ausschuß,  von  dem  die  Aufforderung  ergangen  ist,  Vorstellung
rheben.

Die  Aufforderung  ist  zurückzunehmen,  wenn  die  Auflösung
des  bisherigen  Beschäftigungsverhältnisses  einen  übermäßigen
Schaden  bereiten  würde,  sofern  nicht  die  Bedürfnisse  des  Hilfsdienstes
  überwiegen.  Unter  der  gleichen  Voraussetzung  kann
        <pb n="90" />
        die  Frist  aus  §  7  Abs.  3  des  Gesetzes  verlängert  werden.  Der
Vorsitzende  des  Ausschusses  ist  in  diesem  Falle  berechtigt,  einen
Vorbescheid  zu  erlassen.  Gegen  diesen  Vorbescheid  kann  die
Entscheidung  des  Ausschusses  angerufen  werden,  worauf  im
Vorbescheide  hinzuweisen  ist.

§  32.  Gegen  die  Ueberweisung  steht  die  Beschwerde  sowohl
dem  Hilfsdienstpflichtigen  als  auch  seinem  letzten  Arbeitgeber  zu.

§  33.  Im  Verfahren  vor  den  Schlichtungsausschüssen  sind
Beteiligte  nur  der  Beschwerdeführer  und  der  Arbeitgeber,  gegen
den  die  Beschwerde  sich  richtet.

§  34.  Erachtet  der  Schlichtungsausschuß  eine  Bescheinigung
nach  §  9  Abs.  1  des  Gesetzes  (Akkehrschein)  nicht  für  erforderlich,
  weil  die  bisherige  Bestbäftigun  des  Beschwerdeführers  nicht
unter  §  2  des  Gesetzes  fiel,  so  stellt  er  hierüber  eine  Bescheinigung
  aus  (Befreiungsschein).

Diese  Bescheinigung  kann  auch  vom  Vorsitzenden  des  Ausschusses
  sofort  nach  Eingang  der  Beschwerde  ausgestellt  werden.
Eine  Anrufung  des  Ausschusses  findet  hiergegen  nicht  statt.

§  35.  Bei  zurückgestellten  Wehrpflichtigen  hat  der  Schlichtungsausschuß
  auf  Verlangen  der  Militärbehörde  auch  in  den
Fällen,  die  nicht  bereits  auf  Grund  des  §  9  Abs.  2  des  Gesetzes
vor  den  Ausschuß  gebracht  sind,  festzustellen,  welche  Gründe
zu  der  Auflösung  des  Beschäftigungsverhältnisses  geführt  haben.

Dabei  kann  der  Ausschuß  vorschlagen,  den  Wehrpflichtigen
einem  anderen  Betriebe  zu  überweisen.

§  36.  Diese  Anweisung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung
  in  Kraft.

Berlin,  den  30.  Januar  1917.
Das  Kriegsamt.

 

Groener.
Verordnung
über  Versicherung  der  im  vaterländischen  Hilfsdienst
Beschäftigten.

Vom  24.  Februar  1917.  (Rl.  S.  171.)

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  19  des  Gesetzes  über
den  vaterländischen  Hilfsdienst  vom  5.  Dezember  1916  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  1333)  mit  Zustimmung  des  vom  Reichstag  gewählten
  Ausschusses  und  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über
die  Ermächtigung  des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen
  usw.  vom  4.  August  1914  (Reichs-Gesetzbl.  S.  327)
folgende  Verordnung  erlassen:
        <pb n="91" />
        —  89  —
I.  Allgemeine  Vorschriften.

§  1.

Wer  eine  Beschäftigung  im  Sinne  des  Gesetzes  über  den
vaterländischen  Hilfsdienst  vom  5.  Dezember  1916  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  1333)  ausübt,  unterliegt,  auch  wenn  er  nicht  dienstpflichtig
  nach  §  1  dieses  Gesetzes  ist,  den  Vorschriften  über  die
reichsgesetzliche  Arbeiter=  und  Angestelltenversicherung,  soweit
diese  Verordnung  nichts  anderes  bestimmt.  Dies  gilt  auch  dann,
wenn  die  Beschäftigung  nicht  auf  Grund  freiwilliger  Meldung

7  des  genannten  Gesetzes)  stattfindet.  Eine  Vergütung  ist
tets  Entgelt  im  Sinne  der  Vorschriften  über  die  reichsgesetzliche

rbeiter=  und  Angestelltenversicherung.

82.
Einer  Satzungsänderung  auf  Grund  dieser  Vorschriften
bedarf  es  für  die  Versicherungsträger  nicht.

II.  Krankenversicherung.
83.

Setzt  die  Satzung  einer  Krankenkasse  den  Ortslohn  als
Grundlohn  fest,  so  gilt  dies  nicht  für  Personen,  die  im  vaterländischen
  Hilfsdienst  eine  nach  den  Vorschriften  der  Reichsvericherung
  landkassenpflichtige  Beschäftigung  übernehmen,  sofern
le  in  den  dem  erstmaligen  Eintritt  in  eine  landkassenpflichtige

ilfsdiensttätigkeit  vorangegangenen  zwölf  Monaten  mindestens
echsundzwanzig  Wochen  oder  unmittelbar  vorher  mindestens
echs  Wochen  bei  einer  Krankenkasse  mit  einem  anderen  Grundlohn

  als  dem  Ortslohn  oder  bei  einer  knappschaftlichen  Krankenasse
  versichert  waren.

Soweit  diese  Personen  nicht  als  Betriebsbeamte,  Werkmeister
  oder  andere  Angestellte  in  ähnlich  gehobener  Stellung
ges  höfigt  werden,  gelten  sie  als  Facharbeiter  im  Sinne  des
§  181  Abs.  2  der  Reichsversicherungsordnung,  auch  wenn  sie  nicht
als  solche  tätig  sind.
bi  Auf  diese  Beschäftigten  sind  die  Vorschriften  der  §§  418
is  425  der  Reichsversicherungsordnung  nicht  anwendbar.  Bei
denwendung  des  §  418  Abs.  2  Nr.  3  und  des  §  419  Abs.  1  Satz  2
sär  Reichsversicherungsordnung  bleiben  sie  bei  Feststellung  der
amtlichen  in  der  Landwirtschaft  Beschäftigten  und  der  sämtlichen
Befreiten  des  Arbeitgebers  außer  Betracht.

84.
fürarn  der  Erwerb  eines  Rechtes  nach  der  Reichsveraß


 

rung  oder  der  Satzung  einer  Krankenkasse  davon  abhängt,
eine  Wartezeit  bei  einer  Krankenkasse  zurückgelegt  ist  oder
sene  Versicherung  von  bestimmter  Dauer  innerhalb  eines  gleichalls
  bestimmten  Zeitraums  bestanden  hat,  darf  eine  Beschäftigung
  im  vaterländischen  Hilfsdienst,  durch  die  der  Beschäftigte
        <pb n="92" />
        —  90  —

aus  der  Krankenkasse  oder  der  Versicherung  ausscheidet,  nicht  zu
seinem  Nachteil  angerechnet  werden.  Dies  gilt  auch  für  die
Dauer  einer  Erwerbslosigkeit  bis  zu  sechs  Wochen,  die  in  die
ersten  sechs  Wochen  nach  der  Beschäftigung  fällt.
Die  Zeit  von  mindestens  sechs  Monaten  nach  199  der
Pascheen  icherungsordnung  steht  einer  Wartezeit  im  Sinne  des
1  gleich.

Im  übrigen  gilt  8§  2  des  Gesetzes,  betreffend  Erhaltung  von
Anwartschaften  aus  der  Krankenversicherung,  vom  4.  August  1914
(Reichs-Gesetzbl.  S.  334)  entsprechend.

85.

Vuorschriften  der  Reichsversicherung,  nach  denen  Personen,
die  gegen  Krankheit  versichert  sind,  durch  einen  Aufenthalt  im
Ausland  Rechtsnachteile  erleiden,  gelten  nicht  für  Personen,  die
im  Ausland  im  vaterländischen  Hilfsdienst  beschäftigt  sind.  Der
Aufenthalt  solcher  Personen  im  Ausland  steht  insoweit  einem
Aufenthalt  im  Inland  gleich.

86.

Wer  wegen  einer  Beschäftigung  im  vaterländischen  Hilfsdienst
  zu  einer  andern  Krankenkasse  übergetreten  ist,  darf,  wenn
er  aus  dieser  ausscheidet,  das  Recht  zur  Weiterversicherung  nach
3  313  der  Reichsversicherungsordnung  wahlweise  bei  ihr  oder
einer  früheren  Kasse  ausüben.

Meldet  er  sich  bei  der  früheren  Kasse,  so  kann  diese  ihn
ärztlich  untersuchen  lassen.  Für  eine  Erkrankung,  die  beim
Wiederbeitritt  bereits  besteht,  hat  er  einen  Anspruch  nur  gegen
die  andere  Kasse,  und  zwar  auf  die  Leistungen,  die  sie  im  Fabe
der  Weiterversicherung  bei  ihr  zu  gewähren  hätte.  Auf  ihren
oder  seinen  Antrag  erhält  der  Versicherte  diese  Leistungen  von
der  früheren  Kasse.  Geschieht  es  auf  seinen  Antrag,  so  hat  die
frühere  Kasse  der  andern  binnen  einer  Woche  den  Eintritt  des
Versicherungsfalls  mitzuteilen.  Die  andere  Kasse  hat  der  früheren
ihre  Aufwendungen  im  vollen  Umfang  zu  ersetzen.

§  7.

Den  Krankenkassen  im  Sinne  dieser  Verordnung  stehen
knappschaftliche  Krankenkassen  gleich.

88.

Für  Mitglieder  von  Ersatzkassen  #a00  f  der  Reichsversicherungsordnung),
  welche  dem  zur  freiwilligen  Versicherung
oder  Weiterversicherung  bei  einer  Krankenkasse  nach  der  Reichsversicherungsordnung
  berechtigten  Personenkreis  angehören,
gelten  die  vorstehenden  Vorschriften  entsprechend.

Bestimmungen  in  der  Satzung  einer  Ersatzkasse,  nach  denen
ein  Mitglied  bei  Uebernahme  einer  Beschäftigung  im  vater-
        <pb n="93" />
        —  91  —

ländischen  Hilfsdienst  aus  der  Kasse  ausscheiden  müßte  oder
einen  solchen  Rechtsnachteil  erleiden  würde,  dürfen  nicht  geltend
gemacht  werden.

Mitglieder  von  Ersatzkassen,  die  eine  landwirtschaftliche
Beschäftigung  erst,  nach  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  über  den
vaterländischen  Hilfsdienst  und  voraussichtlich  nicht  über  dessen
Geltungsdauer  hinaus  übernehmen,  stehen  den  vorübergehend
in  der  Landwirtschaft  beschäftigten  gewerblichen  Arbeitern  im
Sinne  des  §  434  der  Reichsversicherungsordnung  gleich.

89.

Deutsche,  die  in  dem  von  deutschen  Truppen  besetzten  Ausland
  von  deutschen  Arbeitgebern  im  vaterländischen  Hilfsdienst
beschäftigt  werden  und  nicht  schon  auf  Grund  der  Bekanntmachung
  vom  14.  Dezember  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1383)
versichert  sind,  werden  hinsichtlich  der  Versicherung  gegen  Krankheit
  den  im  §  1  der  genannten  Bekanntmachung  bezeichneten
Personen  gleichgestellt.

Sie  sind  versicherungsfrei,  wenn  ihnen  gegen  einen  Arbeitgeber
  der  im  §  169  Abs.  1  der  Reichsversicherungsordnung  bezeichneten
  Art  für  den  Fall  der  Krankheit  ein  Anspruch  gewährleistet
  ist,  der  einem  der  in  der  genannten  Vorschrift  bezeichneten
Ansprüche  mindestens  gleichwertig  ist.  Das  Kriegsamt  bestimmt,
ob  der  Anspruch  gleichwertig  ist.

III.  Unfallversicherung.
8  10.

Tätigkeiten  im  vaterländischen  Hilfsdienst,  die  den  reichsgesetzlichen
  Vorschriften  über  Unfallversicherung  um  deswillen
nicht  unterliegen,  weil  sie  im  Ausland  ausgeführt  werden  und
nicht  als  unselbständiger  Bestandteil  (Ausstrahlung)  eines  inländischen
  Betriebs  anzusehen  sind,  werden  der  Unfallversicherung
  unterstellt.

Dabei  gelten  folgende  Vorschriften:

1.  Träger  der  Versicherung  für  diese  Hilfsdienstleistungen
ist  das  Reich.

2.  Der  Reichskanzler  bestimmt  die  Ausführungsbehörden
(§  892,  1033,  1218  der  Reichsversicherungsordnung)  und  erläßt
die  Ausführungsbestimmungen  (§  895  der  Reichversicherungsordnung).
  Er  kann  den  Erlaß  von  Ausführungsbestimmungen
anderen  Behörden  übertragen.

3.  Die  Unfallentschädigung  wird  nach  einem  einheitlichen
Jahresarbeitsverdienste  berechnet.  Dieser  beträgt:

a)  bei  gewöhnlichen  landwirtschaftlichen  Arbeitern  1200  Mk.,

b)  bei  gewerblichen  Arbeitern  und  landwirtschaftlichen

  Facharbeiten  ..  .  .  1800  M.

Bei  Betriebsbeamten  ist,  vorbehaltlich  der  Kürzung  nach
§  563  Abs.  2  der  Reichsversicherungsordnung,  der  auf  ein  volles
        <pb n="94" />
        —  92  —

dabt  zu  berechnende,  verdiente  Entgelt  maßgebend.  Erreicht
er  Jahresarbeitverdienst  nicht  den  unter  Nr.  Zb  angegebenen
Betrag,  so  gilt  dieser  als  Jahresarbeitsverdienst.

4.  Sofern  nicht  das  Reich  selbst  Unternehmer  der  Arbeiten
ist,  hat  dieser  für  die  Unfallversicherung  eine  Prämie  zu  zahlen.
ie  beträgt:

a)  Sinen  gewöhnlichen  landwirtschaftlichen  Arbeiter  tägi


b)  für  einen  gewerblichen  Arbeiter  oder  landwirtschaftlichen
Facharbeiter  täglich  9  Pf.,

c)  für  einen  Betriebsbeamten  entsprechend  der  Dauer  seiner
Beschäftigung  14  vom  Hundert  des  verdienten  Entgelts,
  mindestens  aber  täglich  9  Pf.

5.  Der  Unternehmer  (Nr.  4)  hat  für  jeden  Monat  spätestens
drei  Tage  nach  dessen  kblauf  der  Ausführungsbehörde  einen
Nachweis  über  die  Zahl  der  Arbeitstage  jeder  der  unter  Nr.  4a
und  b  bezeichneten  Gruppen  von  Arbeitern  und  über  den  von
Betriebsbeamten  (Nr.  40)  verdienten  Entgelt  vorzulegen.  Für
den  Fall  der  Säumnis  gilt  §  800  der  Reichsversicherungsordnung
  entsprechend.

Die  Form  für  den  Nachweis  schreibt  die  Ausführungsbehörde
  vor.

6.  Nach  jedem  Kalendervierteliahre  berechnet  die  Ausführungsbehörde
  auf  Grund  der  Nachweise  und  der  unter  Nr.  4
angegebenen  Sätze  die  Prämien  und  stellt  die  Heberolle  auf.

edem  Unternehmer  ist  ein  Auszug  aus  der  Heberolle  mit
der  Aufforderung  zuzustellen,  die  festgesetzte  Prämie  zur  Vermeidung
  der  Zwangsvollstreckung  binnen  zwei  Wochen  einzuzahlen.
  Der  Auszug  muß  die  Angaben  enthalten,  die  den
Bahlungspflichtigen  instand  setzen,  die  Prämienberechnung  zu
prüfen.

Für  den  Einspruch  und  die  Rechtsmittel  gelten  die  §§  814
bis  817  der  Reichsversicherungsordnung  entsprechend.

7.  Die  Ausführungsbehörde  bestimmt,  wer  die  Unfälle  zu
untersuchen  hat.

8.  Hält  der  Berechtigte  sich  im  Ausland  auf,  so  ist  über  die
Gewährung,  Ablehnung  oder  Neufeststellung  der  Unfallentschädigung
  ohne  vorhergehenden  Bescheid  und  Einspruch  alsbald
  Enpbescheld  zu  erteilen  (§  1610  der  Reichsversicherungsordnung).


9.  Zur  Entscheidung  über  Berufungen  und  Beschwerden  ist
das  Oberversicherungsamt  Groß-Berlin  ausschließlich  zuständig.

§  11.

Wer  im  vaterländischen  Hilfsdienst  in  der  Land=  und  Forstwirtschaft
  eine  Beschäftigung  übernimmt,  nachdem  er  in  den  dem
erstmaligen  Eintritt  in  eine  land=  oder  forstwirtschaftliche  Hilfs-
        <pb n="95" />
        —  93  —

diensttätigkeit  vorangegangenen  zwölf  Monaten  mindestens  sechsundzwanzig
  Wochen  oder  unmittelbar  vorher  mindestens  sechs
Wochen  gewerblich  beschäftigt  war,  gilt,  sofern  er  nicht  als
Betriebsbeamter  beschäftigt  wird,  für  die  Unfalzutschädiung
als  Facharbeiter  im  Sinne  des  §  923  Abs.  3  der  Reichsversicherungsordnung,
  auch  wenn  er  nicht  als  solcher  tätig  ist.

8  12.

Werden  dem  Berechtigten  Gebührnisse  auf  Grund  des  §  35
des  Offizierpensionsgesetzes  oder  der  §§  19  ff.  des  Militärhinterbliebenengesetzes
  gewährt,  so  sind  sie  auf  die  Unfallrente,  die
auf  dieselbe  Zeit  entfällt  und  aus  dem  gleichen  Grunde  gewährt
  wird,  anzurechnen.  In  gleicher  Weise  sind  die  Gebührnisse
  des  Verletzten  auf  die  Angehörigenrente  (8  598  der  Reichsversicherungsordnung)
  anzurechnen.

§  13.

Die  Uebernahme  einer  Beschäftigung  im  vaterländischen
Hilfsdient  sowie  der  dabei  erzielte  Lohn  dürfen  in  einem  Unallentschädigungsverfahren
  bei  der  Feststellung,  ob  und  in
welchem  Maße  der  Verletzte  durch  den  Unfall  in  seiner  Erwerbsfähigkeit
  geschädigt  ist,  nicht  verwertet  werden.

IV.  Invaliden=  und  Hinterbliebenenversicherung.


8  14.

Wer  eine  die  Invaliden=  und  Hinterbliebenenversicherung
begründende  Beschäftigung  vor  seinem  Eintritt  in  den  vaterländischen
  Hilfsdienst  nicht  ausgeübt  hat  und  auch  nach  dessen
Beendigung  voraussichtlich  nicht  ausüben  wird,  unterliegt  wegen
einer  im  vaterländischen  Hilfsdienst  übernommenen,  an  sich  versicherungspflichtigen
  Beschäftigung  der  Versicherungspflicht  nur
ann,  wenn  er  binnen  zwei  Monaten  nach  der  Verkündung
dieser  Verordnung  oder,  sofern  das  Beschäftigun  Hperhältnis
später  beginnt,  nach  diesem  Zeitpunkt  von  dem  Arbeitgeber  die
Leistung  von  Beiträgen  verlangt.  Geschieht  dies,  so  hat  der
Arbeitgeber  hierüber  dem  Beschäftigten  auf  Wunsch  eine  Becheinigung
  auszustellen.

Werden  jedoch  ohne  eine  Erklärung  im  Sinne  des  Abs.  1
Satz  1  für  die  Dauer  der  an  sich  versicherungspflichtigen  Beschäftigung
  Beiträge  entrichtet,  so  dürfen  die  Leistungen  der
Invaliden=  und  Hinterbliebenenversicherung  nicht  deshalb  abgelehnt
  werden,  weil  die  Beiträge  zu  Unrecht  entrichtet  seien.

§  15.
Voorbehaltlich  des  §  14  Abs.  1  begründet  eine  Beschäftigung
im  Ausland  auch  dann,  wenn  ⅜!  1330  der  Reichsversicherungsordnung
  nicht  zutrifft  die  Versicherung.  Buständig  ist  die  Versicherungsanstalt,
  deren  Bezirk  dem  Beschäftigungsort  am
        <pb n="96" />
        nächsten  liegt.  Die  Lohnklasse  bestimmt  sich,  soweit  sie  vom
Ortslohn  abhängt,  nach  dem  Ortslohn  am  Sitze  dieser  Versicherungsanstalt
  (§  1246  Abs.  2  Nr.  3  der  Reichsversicherungsordnung).
  916

Die  Uebernahme  einer  Beschäftigung  im  vaterländischen
Hilfsdien  sowie  der  dabei  erzielte  Lohn  dürfen  im  Rentenverahren
  bei  der  Feststellung,  ob  Erwerbsfähigkeit  oder  ob  Erwerbsunfähigkeit
  vorliegt,  nicht  verwertet  werden.

V.  Angestelltenversicherung.

§  17.

Tätigkeiten  im  vaterländischen  Hilfsdienst,  die  den  reichsgesetzlichen
  Vorschriften  über  Angestelltenversicherung  um  deswillen
  nicht  unterliegen,  weil  sie  im  Ausland  ausgeführt  werden
und  auch  nicht  als  unselbständiger  Bestandteil  (Ausstrahlung)
eines  inländischen  Betriebs  anzusehen  sind,  werden  der  Angestelltenversicherung
  unterstellt.

8  18.

Wird  ein  nach  den  reichsgesetzlichen  Vorschriften  über  Angestelltenversicherung
  Versicherter  im  vaterländischen  Hilfsdienst
in  einer  Tätigkeit  beschäftigt,  die  nach  dem  Versicherungsgesetze
für  Angestellte  nicht  versichert  ist,  so  werden  die  Kalendermonate,
in  denen  diese  Tätigkeit  ausgeübt  wird,  als  Beitragsmonate  im
Sinne  der  §§  15,  49  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte
angerechnet.

 

VI.  Schlußvorschriften.

§  19.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  weitere  Bestimmungen
zur  Durchführung  der  Versicherung  zu  erlassen.  oweit  dies
nicht  Veschiehe  oder  diese  Verordnung  nichts  anderes  ergibt,  sind
die  Vorschriften  über  die  reichsgesetzliche  Arbeiter=  und  Angestelltenversicherung
  sinngemäß  anzuwenden.

§  20.

Diese  Verordnung  tritt  mit  Wirkung  vom  6.  Dezember
1916  in  Kraft.

Berlin,  den  24.  Februar  1917.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Dr.  Helfferich.
        <pb n="97" />
        Bekanntmachung,
betreffend  Bestimmungen  zur  Ausführung  des  §  7  des  Gesetzes
über  den  vaterländischen  Hilfsdienst.

Vom  1.  März  1917.  (Reichs-Gesetzbl.  S.  202.)

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  19  des  Gesetzes  über
den  vaterländischen  Hilfsdienst  vom  5.  Dezember  1916  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  1333)  mit  Zustimmung  des  vom  Reichstag  gewählten
  Ausschusses  folgende  Verordnung  erlassen:

§  1.

Zum  Zwecke  der  Heranziehung  zum  vaterländischen  Hilfsdienst
  haben  die  Ortsbehörden  eine  Nachweisung  zu  liefern,  in
ie  alle  in  der  Zeit  nach  dem  30.  Juni  1857  und  vor  dem
I.  Jan.  1870  geborenen,  nicht  mehr  landsturmpflichtigen  männlichen
deutschen  aufzunehmen  sind,  soweit  sie  nicht  unter  die  im  E  5
ieser  Verordnung  vorgesehenen  Ausnahmebestimmungen  fallen.

Die  Nachweisung  ist  in  Form  einer  Sammlung  von  Karten,
für  die  das  anliegende  Muster  maßgebend  ist,  anzulegen  und
bis  zum  31.  März  1917  dem  zuständigen  Einberufungsausschusse
§  7  Abs.  2  des  Gesetzes)  zur  Verfügung  zu  stellen.  Bestehen
ce  den  Bezirk  einer  Ortsbehörde  mehrere  Einberufungsausschüsse,
  so  regelt  die  Kriegsamtsstelle  die  Zuständigkeit.

2.

n  Die  im  §  1  Abs.  1  bezeichneten  Personen  haben  sich  auf
öffentliche  Aufforderung  der  Ortsbehörde  zu  der  in  der  Auforderung
  bestimmten  Zeit  bei  der  darin  angegebenen  Stelle
persönlich  zu  melden  und  die  für  die  Ausfüllung  der  Meldeklarten
  (§  1  Abs.  2)  erforderlichen  Angaben  zu  machen.

sol  Die  Meldung  hat  am  Wohnort  des  Meldepflichtigen  zu  ergen.


83.

Von  der  persönlichen  Meldung  ist  befreit,  wer  sich  bis  zu
dem  in  der  Aufforderung  bestimmten  Zeitpunkt  bei  der  darin
angegebenen  Stelle  schriftlich  unter  ordnungsmäßiger  Ausfüllung
  der  vorgeschriebenen  Karte  meldet.  Für  diese  Karte
ist  ebenfalls  das  anliegende  Muster  maßgebend.

In  der  Aufforderung  ist  bekanntzugeben,  wo  die  Meldebflichtigen
  die  Meldekarten  erhalten.

84.

Genügen  die  Angaben  in  der  schriftlichen  Meldung  nicht
oder  bestehen  Bedenken  gegen  ihre  Richtigkeit,  so  hat  der  Meldepflichtige
  sie  zu  ergänzen  oder  aufzuklären.  Die  Ortsbehörde
denn  ihn  zu  diesem  Zwecke  vorladen  und  sein  Erscheinen  nach
en  landesrechtlichen  Vorschriften  erzwingen.
        <pb n="98" />
        —  96  —
85.

Von  der  Aufnahme  in  die  Nachweisungen  und  von  der
Meldepflicht  sind  ausgenommen  die  Personen,  die  mindestens
seit  dem  1.  März  1917  selbständig  oder  unselbständig  im  Hauptberuf
  tätig  sind
im  Reichs-,  Staats-,  Gemeinde=  oder  Kirchendienste,

.  in  der  öffentlichen  Arbeiter=  und  Angestelltenversicherung,

.  als  Aerzte,  Zahnärzte,  Tierärzte  oder  Apotheker,

.  in  der  Land=  oder  Forstwirtschaft,

in  der  See=  oder  Binnenfischerei,

in  der  See=  oder  Binnenschiffahrt,

im  Eisenbahnbetrieb,  einschließlich  des  Betriebs  der  Kleinund
  Straßenbahnen,

—

8.  auf  Werften,
9.  in  Berg=  oder  Hüttenbetrieben,
10.  in  der  Pulver-,  Sprengstoff-,  Munitions=  oder  Waffenfabrikation,



11.  in  einzelnen  kriegswichtigen  Betrieben,  die  von  den
Kriegsamtsstellen  für  ihre  Bezirke  bezeichnet  werden.

Auf  die  hiernach  für  den  Bezirk  einer  Ortsbehörde  bestehenden
  Ausnahmen  ist  in  der  öffentlichen  Aufforderung  hinzuweisen.


86.

Gibt  ein  bisher  nach  §  5  von  der  Meldepflicht  Befreiter
die  dort  bezeichnete  Tätigkeit  auf  oder  wechselt  er  seine  Beschäftigungsstelle,
  so  hat  er  sich  spätestens  am  dritten  darauffolgenden

erktag  bei  der  von  der  Ortsbehörde  öffentlich  bekanntzugebenden
  Stelle  persönlich  zu  melden  und  die  für  die  Ausfüllung  der
Meldekarte  (§  1  Abs.  2)  erforderlichen  Angaben  zu  machen.  Die
Meldung  hat  am  Wohnort,  bei  dessen  Wechsel  am  neuen  Wohnort
  zu  erfolgen.  Sie  kann  auch  schriftlich  unter  ordnungsmäßiger
  Ausfüllung  der  vorgeschriebenen  Karte  bis  zu  dem  von
der  Ortsbehörde  bestimmten  Zeitpunkt  geschehen;  dabei  gilt  §  4.
Die  Ortsbehörde  gibt  die  ausgefüllte  Meldekarte  an  den  zuständigen
  Einberufungsausschuß  weiter.

Außerdem  hat  der  Arbeitgeber,  wenn  ein  bisher  nach  §  5
von  der  Meldepflicht  Befreiter  die  dort  bezeichnete  Tätigkeit  bei
ihm  aufgibt,  dies  spätestens  am  dritten  darauffolgenden  Werktag
  dem  zuständigen  Einberufungsausschusse  mitzuteilen.  Bei
Beschäftigungen  im  Reichs-,  Staats-,  Gemeinde=  oder  Kirchendienste
  hat  der  unmittelbare  Vorgesetzte  die  Mitteilung  zu
n.

Die  Vorschriften  in  Abs.  1,  2  beziehen  sich  nicht  auf  den
Falb  daß  ein  bei  einer  Reichs-,  Staats-,  Gemeinde-  obes
irchenbehörde  angestellter  oder  beschäftigter  Beamter  zwe

ma
        <pb n="99" />
        —  97  —

Lerwendung  an  einer  anderen  Dienststelle  derselben  Behörde
oder  im  Dienste  einer  anderen  Behörde  versetzt  oder  vorübergehend
  abgeordnet  wird.  17

Gibt  ein  in  die  Nachweisung  Aufgenommener  seine  bisherige
  Tätigkeit  auf  oder  wechselt  er  seine  Beschäftigungsstelle
odekKk  seine  ohnung,  so  hat  er  dies  spätestens  am  dritten  daraufolgenden
  Werktag  dem  zuständigen  Einberufungsausschusse  mit—

teilen.  Dabei  ist  eine  neue  Tätigkeit,  Beschäftigungs  telle  oder

ohnung  anzugeben.  Ueber  die  Meldung  des  ohnungswechsels
  bestimmt  das  Kriegsamt,  in  Bayern,  Sachsen  und
Württemberg  das  Kriegsministerium  das  Nähere.

88B.
Die  Vordrucke  für  die  Meldekarten  stellt  das  Kriegsamt,
m  Bayern,  Sachsen  und  Württemberg  das  Kriegsministerium
den  Ortsbehörden  zur  Verfügung.

Die  den  Ortsbehörden  durch  die  Aufstellung  der  Nachweisungen
  und  durch  die  späteren  Meldungen  und  Mitteilungen
6,  7  nachweislich  entstandenen  Kosten  trägt  das  Reich.  Sie
imd  bei  dem  vom  Kriegsamt,  in  Bayern,  Sachsen  und  Württemerg
  vom  Kriegsministerium  zu  bezeichnenden  Einberufungsausschusse
  vierteljährlich  anzufordern.

§  9.
Die  Landeszentralbehörden  bestimmen,  welche  Stellen  als
Ortsbehörden  im  Sinne  dieser  Verordnung  gelten.

8  10.
Mit  Gefängnis  bis  zu  drei  Monaten  oder  mit  Geldstrafe
bis  zu  sechshundert  Mark  wird  bestraft,  wer  bei  der  Meldung
(§  2,  3,  §  6  Abs.  1)  wissentlich  unwahre  Angaben  macht.
Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  oder  mit
bost  wird  bestraft,  wer  die  in  §§  2,  3,  6,  7  vorgeschriebenen
eldungen  oder  Mitteilungen  schuldhaft  unterläßt.
§  11.
Kr  die  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündung  in
aft.

Berlin,  den  1.  März  1917.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Dr.  Helfferich.

der  vaterländische  Hilfsbienft.  7
        <pb n="100" />
        II.

Bayerische  Vorschriften
über  den  vaterländischen  Hilfsdienst.

K.  Staatsanzeiger.
Vom  10.  Januar  1917  Nr.  7.  Nr.  II.  333.
K.  Staatsministerium  des  K.  Hauses  und  des  Aeußern.

An  die  K.  Regierungen,  Kammern  des  Innern,  und  die
Distriktsverwaltungsbehörden.

Bekanntmachung.
Den  vaterländischen  Hilfsbienst  betreffend.

Gemäß  §  11  des  Gesetzes  über  den  vaterländischen  Hilfs
dienst  vom  5.  Dezember  1916  (RBl.  Nr.  276  S.  1333)  sind  ir
allen  für  den  vaterländischen  Hilfsdienst  tätigen  Betrieben,  füdie
  Titel  VII  der  Gewerbeordnung  gilt  und  in  denen  in  der
Regel  mindestens  50  Arbeiter  beschäftigt  werden,  standige  Ar
beiterausschüsse  zu  errichten,  soweit  nicht  für  solche  Betriebe
ständige  Arbeiterausschüsse  nach  §  134h  der  Gewerbeordnunn
oder  nach  dem  Berggesetz  vom  13.  August  1910  (GVBl.  S.  815.
bereits  bestehen.  Ferner  sind  gemäß  §  11  Abs.  3  a.  a.  O.  ir
Betrieben  mit  mehr  als  50  nach  dem  Versicherungsgesetze  fül
Angestellte  versicherungspflichtigen  Angestellten  besondere  Ausschüsse
  (Angestelltenausschüsse)  zu  errichten.

Zur  Durchführung  dieser  Vorschriften  haben  die  Distriktsverwaltungsbehörden
  zunächst  Verzeichnisse  der  für  die  Errichtung
jener  Ausschüsse  in  Frage  kommenden  Betriebe  aufszustellen;
dabei  sind  die  Betriebe,  in  denen  bisher  Arbeiterausschüsse  nicht
bestanden  haben,  und  solche,  in  denen  Ausschüsse  gemäß  §  134  h
der  Gewerbeordnung  oder  nach  dem  Berggesetz  vorhanden  waren,
in  gesonderten  Verzeichnissen  aufiuführen.

Als  Arbeiter  im  Sinne  des  §  11  a.  a.  O.  werden  die  gewerblichen
  Arbeiter  im  Sinne  des  Titel  VII  der  Gewerbeordnung
anzusehen  sein,  d.  h.  alle  Personen,  die  in  einem  gewerblichen  Unternehmen
  auf  Grund  eines  Vertragsverhältnisses  als  Gesellen,
Gehilfen,  Lehrlinge.  Betriebsbeamte,  Werkmeister,  Techniker,
kabrikarbeiter  oder  in  ähnlichen  Stellungen  für  Zwecke  des
Gewerbebetriebes  beschäftigt  werden,  soweit  nicht  hinsichtlich
einzelner  Berufsarten  etwas  besonderes  bestimmt  ist  (vgl.  Land-
        <pb n="101" />
        nann  —  6.  u  iss  Anm.  ichils  2)  oder
ei  e  Personen  nicht  der  Versicherungspflicht  nach  dem
Versicherungsgesetz  für  Angestellte  unterliegen.  ch

Den  Betriebsverwaltungen  ist  von  der  Aufnahme  in  die
Verzeichnisse  Kenntnis  zu  geben.

Die  Verzeichnisse  sind  bis  spätestene  20.  Januar  1917  den
Gewerbeaufsichtsbeamten  zu  übersenden.  Diese  haben  wegen
etwaiger  Ergänzungen  oder  Richtigstellungen  mit  den  Distriktsverwaltungsbehörden
  ins  Benehmen  zu  treten  und  4  Abdrucke
der  fertiggestellten  Verzeichnisse  bis  1.  Februar  1917  im  Staatsministerium

  des  K.  Hauses  und  des  Aeußern  vorzulegen.

München,  den  8.  Januar  1917.
J.  A.:  Dr.  Schmidt,  K.  Ministerialrat.

K.  Staatsanzeiger.
Vom  12.  Januar  1917  Nr.  9.  Nr.  I1356.
K.  Staatsministerium  des  K.  Hauses  und  des  Aeußern.
K.  Staatsministerium  des  Innern.

An  die  K.  Regierungen,  Kammern  des  Innern,  und  die
Distriktsverwaltungsbehörden.

Bekanntmachung.
Den  vaterländischen  Hilfsdienst  betreffend.

I.  Gemäß  §  4  Abs.  2  und  §  5  des  Gesetzes  über  den  vaterländischen
  Hilfsdienst  vom  5.  Dezember  1916  (R  Bl.  Nr.  276
S.  1333)  wird  das  K.  zuett  Zminiterium  je  einen  Ausschuß  für
die  Bezirke  des  I.  und  III.  Bayer.  Armeekorps,  des  II.  Bayer.
Armeekorps  mit  Ausnahme  der  Pfalz,  dann  für  die  Pfalz  bilden
und  zwar  mit  den  Sitzen  in  München,  Nürnberg,  Würzburg
und  Ludwigshafen.

Als  Mitglieder  dieser  Ausschüsse  sind  von  den  K.  Regierungen,
  K.  d.  J.,  in  deren  Bezirk  die  Ausschüsse  ihren  Sitz  haben,
je  ein  Referent  und  ein  Gewerbeaufsichtsbeamter  zu  bestimmen
und  dem  K.  Kriegsministerium  umgehend  zu  benennen.  Kommen
Bezirke  verschiedener  Gewerbeaussichtsbeamter  in  Frage,  so  ist
einer  derselben  als  Mitglied,  der  andere  als  stellvertretendes
Mitglied  zu  bestimmen.  Ferner  haben  diejenigen  K.  Regierungen,
  K.  d.  J.,  deren  Bezirke  verschiedenen  Armeekorpsbezirken
  angehören,  für  die  einem  Korpsbezirk  zugehörigen  Teile
des  Regierungsbezirks  je  einen  Referenten  und  einen  Gewerbeaussichtsbeamten
  als  stellvertretendes  Ausschußmitglied  zu

nennen.

Die  stellvertretenden  Ausschußmitglieder  sollen  bei  jenen
Verhandlungen  zugezogen  werden,  die  Angelegenheiten  aus  dem
betreffenden  Teil  des  Regierungsbezirkes  oder  aus  ihrem  Ge-7.
        <pb n="102" />
        —  100  —

werbeaufsichtsbezirk  zum  Gegenstand  haben.  Im  Falle  der  Verhinderung
  der  benannten  Beamten  können  die  nach  der  Geschäftsordnung
  bestimmten  Stellvertreter  zu  den  Ausschußsitzungen
  entsandt  werden.  s-rr  Z

Je  ein  Abdruck  der  an  das  K.  Kriegsministerium  gerichteten
Schreiben  mit  der  Angabe  der  Ausschußmitglieder  und  Stellvertreter
  ist  an  die  K.  Staatsministerien  des  K.  Hauses  und  des
Aeußern  sowie  des  Innern  zu  senden.

II.  Gemäß  §  7  Abs.  2  des  Gesetzes  über  den  vaterländischen
ilfsdienst.  wird  für  jeden  Landwehrbezirk  —  in  der  Regel  am
itze  des  Landwehr-Bezirkskommandos  —  ein  Ausschuß  zur
Heranziehung  der  einzelnen  Hilfsdienstpflichtigen  gebildet
werden.

An  diesen  Ausschüssen  haben  die  Vorstände  der  Distriktsverwaltungsbehörden
  am  Sitze  der  Ausschüsse,  in  unmittelbaren
  Städten  die  Bürgermeister  oder  ein  hierfür  abgeordneter
Rechtsrat  teilzunehmen.  Als  stellvertretende  Mitglieder  haben
die  Vorstände  der  übrigen  zu  dem  Landwehrbezirk  gehörigen
Distriktsverwaltungsbehörden  für  die  Angelegenheiten  ihrer  Bezirke
  einzutreten.  Im  Falle  der  Verhinderung  dieser  Beamten
treten  deren  ordentliche  Stellvertreter  ein.

München,  den  8.  Januar  1917.

J.  A.:  Knözinger,  K.  Ministerialdirektor.
J.  A.:  Dr.  Schmidt,  K.  Ministerialrat.

K.  Staatsministerium  des  Innern.
An  die  Distriktsverwaltungsbehörden  und  Versicherungsämter.

Bekanntmachung
die  Befreiung  Hilfsdienstpflichtiger  von  der  Krankenversicherung
betreffend.

Nach  §  173  der  Reichsversicherungsordnung  wird  auf  seinen
Antrag  von  der  Krankenversicherung  befreit,  wer  auf  die  Dauer
nur  zu  einem  geringen  Teile  arbeitsfähig  ist.  Bei  der  Beratung
des  Gesetzes  über  den  vaterländischen  Hilfsdienst  ist  im  Reichstage
  mehrfach  der  Besorgnis  Ausdruck  gegeben  worden,  diese
Vorschrift  könnte  mißbräuchlich  zum  Nachteil  der  Hilfsdienstpflichtigen
  angewendet  werden.  Viele  von  ihnen,  namentli
ältere  und  bisher  nicht  gegen  Entgelt  beschäftigte  Personen,
seien  bis  zu  einem  gewissen  Grade  in  ihrer  Arbeitsfähigkeit  beschränkt.
  Auf  diese  könne  leicht  ein  Arbeitgeber,  um  sich  von
den  Versicherungsbeiträgen  zu  entlasten,  einen  Druck  ausüben,
daß  sie  den  Befreiungsantrag  stellen.

Es  besteht  deshalb  Anlaß,  darauf  hinzuweisen,  daß  nach

173  der  bloße  Antrag  des  Beschäftigten  noch  nicht  zur  Bereiung
  von  der  Versicherungspflicht  genügt.  Der  Kassenvorstand
  kann  vielmehr  die  Befreiung  nur  dann  aussprechen,  wenn
einwandfrei  festgestellt  ist,  daß  der  Antragsteller  tatsächlich  nur
        <pb n="103" />
        —  101  —

zu  einem  geringen  Teile  arbeitsfähig  und  daß  dieser  Zustand
auernd  ist.  Auch  gilt  die  Befreiung  nur,  wenn  und  solange
  der  vorläufig  unterstützungspflichtige  Armenverband  damit
  einverstanden  ist.

Die  Versicherungsämter  haben  den  Kassenvorständen  nahezulegen,
  das  Vorliegen  der  gesetzlichen  Voraussetzungen  jeweils
benau  zu  prüfen  und  selbst  die  ordnungsmäßige  Behandlung
erartiger  Anträge  zu  überwachen.  Ebenso  haben  die  Distriktsverwaltungsbehörden
  die  Armenräte  darüber  zu  belehren,  daß
ie  aus  Rücksicht  auf  die  Beteiligten  und  zur  Entlastung  des

rmenverbandes  das  Einverständnis  mit  der  Befreiung  von
der  Versicherung  nur  nach  sorgfältiger  Würdigung  der  einschlägigen
  Verhältnisse  geben  und  überall  da  versagen,  wo  der
Verdacht  eines  Mißbrauchs  besteht.

München,  den  19.  Februar  1917.
IJ.  A.:  Knözinger,  K.  Ministerialdirektor.

III.

Anhang.

(Auszüge  aus  Gesetzen,  auf  die  in  den  Vorschriften  über  den
vaterländischen  Hilfsdienst  Bezug  genommen  ist.)

Auszug  aus  der  Gewerbeordnung  für  das  Deutsche  Reich.

In  der  Fassung  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom
26.  Juli  1900.  (RGl.  1900  S.  871.)
§  134b.
Abs.  3.  Dem  Betriebsinhaber  bleibt  überlassen,  neben  den
im  Abs.  1  unter  1  bis  5  bezeichneten,  noch  weitere,  die  Ordnung
des  Betriebs  und  das  Verhalten  der  Arbeiter  im  Betriebe  beeffende
  Bestimmungen  in  die  Arbeitsordnung  aufzunehmen.
Mit  Zustimmungen  eines  ständigen  Arbeiterausschusses  können
in  die  Arbeitsordnung  Vorschriften  über  das  Verhalten  der  Arbeiter
  bei  Benützung  der  zu  ihrem  Besten  getroffenen,  mit  dem
etriebe  verbundenen  Einrichtungen,  sowie  Vorschriften  über
das  Verhalten  der  minderjährigen  Arbeiter  außerhalb  des  Betriebs
  ausgenommen  werden.

§  134  d.  Vor  dem  Erlasse  der  Arbeitsordnung  oder  eines
Nachtrags  zu  derselben  ist  den  in  dem  Betrieb  oder  in  den  betreffenden
  Betriebsabteilungen  beschäftigten  großjährigen  Arbeitern
  Gelegenheit  zu  geben,  sich  über  den  Inhalt  derselben
u  äußern.

Für  Betriebe,  für  welche  ein  ständiger  Arbeiterausschuß  besteht,
  wird  dieser  Vorschrift  durch  Anhörung  des  Ausschusses
über  den  Inhalt  der  Arbeitsordnung  genüht.
        <pb n="104" />
        —  102  —

8  134h.  Als  ständige  Arbeiterausschüsse  im  Sinne  des
§  134b  Abs.  3  und  des  §  134d  gelten  nur:

1.  diejenigen  Vorstände  der  Betriebs=  (Fabrik-)  Krankenkassen
  oder  anderer  für  die  Arbeiter  des  Betriebs  bestehender
  Kasseneinrichtungen,  deren  Mitglieder  in  ihrer
Mehrheit  von  den  Arbeitern  aus  ihrer  Mitte  zu  wählen
sind,  sofern  sie  als  ständige  Arbeiterausschüsse  bestellt
werden;

2.  die  Knappschaftsältesten  von  Knappschaftsvereinen,  welche
die  nicht  den  Bestimmungen  der  Berggesetze  unterstehenden
  Betriebe  eines  Unternehmers  umfassen,  sofern  sie  als
ständige  Arbeiterausschüsse  bestellt  werden;

3.  die  bereits  vor  dem  1.  Januar  1891  errichteten  ständigen
Arbeiterausschüsse,  deren  Mitglieder  in  ihrer  Mehrzahl
von  den  Arbeitern  aus  ihrer  Mitte  gewählt  werden;

4.  solche  Vertretungen,  deren  Mitglieder  in  ihrer  Mehrzahl
von  den  volljährigen  Arbeitern  des  Betriebs  oder  der
betreffenden  Betriebsabteilung  aus  ihrer  Mitte  in  unmittelbarer
  und  geheimer  Wahl  gewählt  werden.  Die
Wall  der  Vertreter  kann  auch  nach  Arbeiterklassen  oder
nach  besonderen  Abteilungen  des  Betriebs  erfolgen.

Auszug  aus  dem  Gewerbegerichtsgesetz.
Vom  29.  September  1901.  (Rl.  1901  S.  353.)

§  66.  Der  Vorsitzende  ist  befugt,  zur  Einleitung  der  Verhandlung
  und  in  deren  Verlauf  an  den  Streitigkeiten  beteiligte
Personen  vorzuladen  und  zu  vernehmen.  Er  kann  hierbei,  wenn
das  Einigungsamt  gemäß  §  63  oder  §  64  angerufen  worden  ist,
für  den  Fall  des  Nichterscheinens  eine  Geldstrafe  bis  zu  einhundert
  ark  androhen.  Gegen  die  Festsetzung  der  Strafe
findet  Beschwerde  nach  den  Bestimmungen  der  Zivilprozeßordnung
  statt.

Eine  Vertretung  beteiligter  Personen  durch  deren  allgemeine
Stellvertreter  (§  45  der  Gewerbeordnung),  Prokuristen  oder  Betriebsleiter
  ist  zulässig.

*s  68.  Das  Einigungsamt  hat  durch  Vernehmung  der  Vertreter
  beider  Teile  die  Streitpunkte  und  die  für  die  Beurteilung
derselben  in  Betracht  kommenden  Verhältnisse  festzustellen.

Das  Einigungsamt  oder,  im  Falle  des  §  64,  der  Vorsitzende
des  Gewerbegerichts  ist  befugt,  zur  Aufklärung  der  in  Betracht
kommenden  Verhältnisse  Auskunftspersonen  vorzuladen  und  zu
vernehmen.

Jedem  Beisitzer  und  Vertrauensmann  steht  das  Recht  zu,
durch  den  Vorsitzenden  Fragen  an  die  Vertreter  und  Auskunftspersonen
  zu  richten.  »

§69.Nacherfolgter  Klarstellung  der  Verhältnisse  ist  in
gemeinsamer  Verhandlung  jedem  Teile  Gelegenheit  zu  geben,
        <pb n="105" />
        —  103  —

sich  über  das  Vorbringen  des  anderen  Teiles  sowie  über  die
vorliegenden  Aussagen  der  Auskunftspersonen  zu  äußern.  Demhähst
  ziunet  ein  Einigungsversuch  zwischen  den  streitenden
eilen  statt.

§  70.  Kommt  eine  Vereinbarung  zustande,  so  ist  der  Inhalt
derselben  durch  eine  von  sämtlichen  Mitgliedern  des  Einigungsamtes
  und  von  den  Vertretern  beider  Teile  zu  unterzeichnende
Bekanntmachung  zu  veröffentlichen.

§  71.  Kommt  eine  Vereinbarung  nicht  zustande,  so  hat  das
Einigungsamt  einen  Schiedsspruch  abzugeben,  welcher  sich  auf
alle  zwischen  den  Parteien  streitigen  Fragen  zu  erstrecken  hat.
Die  Beschlußfassung  über  den  Schiedsspruch  erfolgt  mit
einfacher  Stimmenmehrheit.  Stehen  bei  Beschlußfassung  über
den  Schiedsspruch  die  Stimmen  sämtlicher  für  die  Arbeitgeber
zugezogenen  Vertrauensmänner  denjenigen  sämtlicher  für  die
rbeiter  zugezogenen  gegenüber,  so  kann  der  Vorsitzende  sch
seiner  Stimme  enthalten  und  feststellen,  daß  ein  Schiedsspru
nicht  zustande  gekommen  ist.

8  72.  Ist  ein  Schiedsspruch  zustande  gekommen,  so  ist  derselbe

  den  Vertretern  beider  Teile  mit  der  Aufforderung  zu  eröffnen,
  sich  binnen  einer  zu  bestimmenden  Frist  darüber  zu  erklären,
  ob  sie  sich  dem  Schiedsspruch  unterwerfen.  Die  Nichtabgabe
  der  Erklärung  binnen  der  bestimmten  Frist  gilt  als  Ablehnung
  der  Unterwerfung.
Nach  Ablauf  der  Frist  hat  das  Einigungsamt  eine  von  sämtlichen
  Mitgliedern  desselben  unterzeichnete  öffentliche  Bekanntmachung
  zu  erlassen,  welche  den  abgegebenen  Schiedsspruch  und
die  darauf  abgegebenen  Erklärungen  der  Parteien  enthält.

§  73.  Ist  weder  eine  Vereinbarung  (§  70)  noch  ein  Schiedsspruch
  zustande  gekommen,  so  ist  dies  von  dem  Vorsitzenden  des
Einigungsamts  öffentlich  bekanntzumachen.

Aus  der  Zivilprozeßordnung.

§  383.
Zur  Verweigerung  des  Zeugnisses  sind  berechtigt:

1.  Der  Verlobte  einer  Partei;

2.  d"er  hegatte  einer  Partei,  auch  wenn  die  Ehe  nicht  mehr

esteht;

3.  diejenigen,  welche  mit  einer  Partei  in  gerader  Linie
verwandt,  verschwägert  oder  durch  Adoption  verbunden,
oder  in  der  Seitenlinie  bis  zum  dritten  Grade  verwandt
oder  bis  zum  zweiten  Grade  verschwägert,  sind,  auch  wenn
die  Ehe,  durch  welche  die  Schwägerschaft  begründet  ist,
nicht  mehr  besteht;
        <pb n="106" />
        —  104  —

4.  Geistliche  in  Ansehung  desienigen,  was  ihnen  bei  der
Ausübung  der  Seelsorge  anvertraut  ist;

5.  Personen,  welchen  Kraft  ihres  Amtes,  Standes  oder
Gewerbes  Tatsachen  anvertraut  sind,  deren  Geheimhaltung
  durch  die  Natur  derselben  oder  darch  esetzliche
Vorschriften  geboten  ist,  in  betreff  der  Tat  wen  auf
welche  die  Verpflichtung  zur  Verschwiegenheit  sich  bezieht.

Die  unter  Nr.  1—3  bezeichneten  Personen  sind  vor  der
Vernehmung  über  ihr  Recht  zur  Verweigerung  des  Zeugnisses
zu  belehren.

Die  Vernehmung  der  in  Nr.  4,  5  bezeichneten  Personen  ist,
auch  wenn  das  Zeugnis  nicht  verweigert  wird,  auf  Tatsachen
nicht  zu  richten,  in  Ansehung  welcher  erheilt  daß  ohne  Verletzung
  der  Verpflichtung  zur  Verschwiegenheit  ein  Zeugnis  nicht
abgelegt  werden  kann.

8  384.

Das  Zeugnis  kann  verweigert  werden:

1.  über  Fragen,  deren  Beantwortung  dem  Zeugen  oder  einer
Person,  zu  welcher  derselbe  in  einem  der  im  §  383  Nr.  1
bis  3  bezeichneten  Verhältnisse  steht,  einen  unmittelbaren
vermögensrechtlichen  Schaden  verursachen  würde;

2.  über  Fragen,  deren  Beantwortung  dem  Zeugen  oder
einem  der  im  §  383  Nr.  1  bis  3  bezeichneten  Angehörigen
desselben  zur  Unehre  gereichen  oder  die  Gefahr  strafrechtlicher
  Verfolgung  zuziehen  würde;

3.  über  Fragen,  welche  der  Zeuge  nicht  würde  beantworten
können,  ohne  ein  Kunst=  oder  Gewerbegeheimnis  zu
offenbaren.

§  385.

In  den  Fällen  des  §  383  Nr.  1  bis  3  und  des  §  384  Nr.  1

darf  der  Zeuge  das  Zeugnis  nicht  verweigern:

1.  über  die  Errichtung  und  den  Inhalt  eines  Rechtsgeschäfts,
bei  dessen  Errichtung  er  als  Zeuge  zugezogen  war;

2.  über  Geburten,  Verheiratungen  oder  Sterbefälle  von
Familiengliedern;

3.  über  Tatsachen,  welche  die  durch  das  Familienverhältnis
bedingten  Vermögensangelegenheiten  betreffen;

4.  über  diejenigen  auf  das  streitige  Rechtsverhältnis  sich  beziehenden
  Handlungen,  welche  von  ihm  selbst  als  Rechtsvorgänger
  oder  Vertreter  einer  Partei  vorgenommen  sein
ollen.

Die  im  §  383  Nr.  4,  5  bezeichneten  Personen  dürfen  das

Leu  nis  nicht  verweigern,  wenn  sie  von  der  Verpflichtung  zur
erhwiegrerheit  entbunden  sind.

8  408.

Dieselben  Gründe,  welche  einen.  Zeugen  berechtigen,  das
Zeugnis  zu  verweigern,  berechtigen  einen  Sachverständigen  zur
        <pb n="107" />
        —  105  —

Verweigerung  des  Gutachtens.  Das  Gericht  kann  auch  aus
anderen  Gründen  einen  Sachverständigen  von  der  Verpflichtung
  zur  Erstattung  des  Gutachtens  entbinden.

Die  Vernehmung  eines  öffentlichen  Beamten  als  Sachverständigen
  findet  nicht  statt,  wenn  die  vorgesetzte  Behörde  des
Beamten  erklärt,  daß  die  „Vernehmung  den  dienstlichen  Interessen
  Nachteile  bereiten  würde.

Wer  bei  einer  richterlichen  Entscheidung  mitgewirkt  hat,  soll
über  Fragen,  die  den  Gegenstand  der  Entscheidung  gebildet
haben,  nicht  als  Sachverständiger  vernommen  werden.

Auszug  aus  dem  bayerischen  Berggesetz.
Vom  13.  August  1910.  (GVBl.  1910  S.  815.)

Art.  94.  Auf  Bergwerken,  welche  mehr  als  20  Arbeiter
beschäftigen,  sind  ständige  Arbeiterausschüsse  einzusetzen.
Als  solche  gelten  nur  jene  Vertretungen,  deren  Mitglieder
in  ihrer  Mebryahl.  den  volljährigen  Arbeitern  des  Bergwerks,
der  betreffenden  Betriebsabteilung  oder  der  mit  dem  Bergwerk
verbundenen  Betriebsanlagen  aus  ihrer  Mitte  in  unmittelbarer
und  geheimer  Wahl  gewählt  werden.  Die  Wahl  der  Vertreter
kann  auch  nach  Arbeiterklassen  oder  nach  besonderen  Abteilungen
des  Betriebes  erfolgen.

#  Bergwerksbetrieben,  die  in  der  Regel  nicht  mehr  als

zweihundert  Arbeiter  beschäftigen,  müssen  dem  ständigen  Arbeiterausschuß

  mindestens  drei  nach  Maßgabe  des  Abs.  2  gewählte

  Vertreter  der  Arbeiter  angehören;  diese  Mindestzahl

erhöht  sich  in  Bergwerksbetrieben,  die  in  der  Regel  mehr  als
weihundert  Arbeiter  beschäftigen,  im  Verhältnis  zur  Zahl  der
bbeiter,  und  zwar  für  je  dreihundert  Arbeiter  um  einen  Vereter.


Alrt.  95.  Die  Wahl  hat  in  Bergwerksbetrieben,  in  denen
m  der  Regel  mindestens  fünfzig  Arbeiter  beschäftigt  werden,
nach  den  Grundsätzen  der  Verhältniswahl  derart  stattzufinden,
daß  neben  den  Mehrheitsgruppen  auch  die  Minderheitsgruppen
entsprechend  ihrer  Zahl  vertreten  sind.  Hierbei  kann  die
timmenabgabe  auf  Vorschlagslisten  beschränkt  werden,  die  bis
zu  einem  in  der  Arbeitsordnung  festzusetzenden  Zeitpunkt  vor
er  Wahl  einzureichen  sind.
        <pb n="108" />
        Musterverträge,  Formblätter.

1

Dienstvertrag  für  die  Hilfsdienstpflichtigen,  die  als  Ersatz  für
Militärpersonen  eingestellt  werden.*)

Auf  Grund  des  Gesetzes  über  den  vaterländischen  Hilfsdienst
  vom  5.  Dezember  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1333).

TDer.I

 

 

geboren  annn..

 

(Militärverhältniss))  ,
wird  hierdurch  als

angestellt  unter  folgenden  Bedingungen:
1.  Der  Dienstantritt  erfolgt  am

2.  Die  Art  der  Verwendung  und  die  Regelung  der  Dienststunden
  des  Angestellten  bestimmt  der  Arbeitgeber.  Es  ist  auch
Sonntags  Dienst  zu  leisten.  Im  Dienstinteresse  ist  auch  außerhalb
  der  festgesetzten  Dienststunden  zu  arbeiten.

3.  Die  Vergütung  beträgt  Mk.  (in  Worten
Mark)  und  ist  nachträglich  zahlbar.)

4.  Die  Kündigungzsfrist  ist  (sofern  nicht  zunächst  eine  Probezeit
  vereinbart  ist)  2  Wochen  zum  Monatsschluß.)

5.  Für  die  Leistungen  zur  Kranken-,  Invaliden=  und  Angestelltenversicherung
  gelten,  sofern  nicht  besondere  Bestimmungen
  erlassen  werden,  die  gesetzlichen  Bestimmungen.

6.  Im  Krankheitsfalle  ist  dem  Arbeitgeber  sofort  auf
schnellstem  Wege  Mitteilung  zu  machen  und  auf  Verlangen  des
Arbeitgebers  ein  ärztliches  Attest  einzureichen.

)  Abgedruckt  aus  Nr.  7  der  amtlichen  Mitteilungen  und  Nachrichten  „Kriegsamt“.

ste)  Im  Falle  des  Bedürfnisses  sind  Zulagen  zu  gewähren  für  die  zu  versorgenden
Familienangehörigen.

ie)  Nach  Bedarf  zu  ändern.
        <pb n="109" />
        —  107  —

7.  Nebenbeschäftigungen  dürfen  nur  mit  Zustimmung  des
Arbeitgebers  übernommen  werden.  Die  erteilte  Zustimmung  ist
lederzeit  widerruflich.

8.  Der  Angestellte  ist  zu  unbedingtem  Gehorsam  gegenüber
seinem  Vorgesetzten,  zu  peinlichster  Pflichttreue  bei  Erfüllung
seiner  Dienstobliegenheiten  und  zu  jeder  Förderung  der  vateraändischen
  Interessen  verpflichtet;  insbesondere  hat  er,  und  zwar
auch  nach  Beendigung  des  Dienstverhältnisses,  über  alle  dienstlichen
  Vorgänge  strengste  Verschwiegenheit  zu  bewahren.

Der  Angestellte  bekennt  durch  seine  Unterschrift,  über  das
Gesetz  betreffend  Verrat  militärischer  Geheimnisse  vom  3.  Juni
1914  sowie  über  die  Bestimmungen  der  &amp;amp;  87—93  und  139  des
Strafgesetzbuches  für  das  Deutsche  Reich  vom  15.  Mai  1871
unterrichtet  worden  zu  sein.

9.  Die  sofortige  Entlassung  ohne  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist
  erfolgt  beim  orliegen  eines  wichtigen  Grundes,
insbesondere  im  Fall  der  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen
  zu  7  und  8.

10.  Etwa  bestehende  Hausordnungen  gelten  als  Bestandteil
des  Vertrages.

11.  Für  die  Stempelung  dieses  Vertrages  gelten  die  gesetzlichen
  Bestimmungen.

Datn
Unterschrift  der  anstellenden  Unterschrift  des
Behörde.  Angestellten.

Zu  dem  vorstehenden  Muster  eines  Dienstvertrags  gibt  das
Kriegsamt  folgende  Erläuterungen:

1.  Besondere  Dienstverträge  nach  diesem
Muster  sind  nur  abzuschließen  beim  Eintritt  von  Hilfsdienstpflichtigen
  in  solche  Stellen  oder  Betriebe,  für  die
die  Arbeitsbedingungen  nicht  allgemein  festgelegt  sind.
Soweit  allgemeine  Ordnungen  über  die  Arbeitsbedingungen
  bestehen,  finden  sie  ebenso  wie
auf  die  nicht  Hilfsdienstpflichtigen  auch  auf  die  hilfsdienstpflichtigen
  Arbeiter,  ohne  Unterschied,  ob  sie  sich  freiwillig
  gemeldet  haben  oder  überwiesen  worden  sind,  Anwendung.


2.  (Zu  Ziffer  3  des  Musters.)  Allgemeine  Anweisungen
über  die  Vergütung  können  vorläufig  nicht  gegeben
werden;  maßgebend  sind  die  ortsüblichen  Sätze.  Als
ortsüblicher  Lohn  ist  nicht  der  auf  Grund  der  Ver-
        <pb n="110" />
        —  108  —

sicherungsordnung  von  den  Versicherungsbehörden  fest-"e.

  etzte  „Ortslohn“,  sondern  die  Vergütung  zu  verstehen,

ie  am  Ort  durchschnittlich  für  die  betreffende  berufliche

Tätigkeit  entrichtet  wird.

Im  Halle  des  Bedürfnisses  sind  Zulagen  für  die

zu  versorgenden  Faelenngenöriyen  gemäß

  8§  8  des  Gesetzes  zu  gewähren.  Es  empfiehlt  sich,

Hcherzustellen  daß  die  für  die  Versorgung  der  Angehörigen
bestimmten  Anteile  ihnen  auch  wirklich  zukommen.

3.  (Zu  Ziffer  4.)  Die  Kündigungsfrist  kann  nicht
allgemein  geregelt  werden,  sondern  wird  nach  den  beselenden
  edürfnissen  und  Verhältnissen  bei  den  betreffenden
  Stellen  zu  bestimmen  sein.

2.
Vorläufiger  Dienstvertrag  bei  Verwendung  Hilfsdienstpflichtiger
im  besetzten  Gebiet.*)

Mit  den.  Hilfsdiensthrlichtigen,  die  zur  Verwendung  im
besetzten  Gebiet  angeworben  werden,  wird  von  der  zuständigen
Kriegsamtsstelle  zunächst  einvorläufiger  Dienstvertrag
abgeschlossen,  für  den  nachstehendes  Formular  zugrunde  zu

legen  ist:
Vaterländischer  Hilfsdienst

Vorläufiger  Dienstvertrag

auf  Grunddes  Gesetzesüber  den  vaterländischen
Hilfsdienst  vom  5.  Dezember  1916.

1.  Das  Kriegsamt  schließt  mit  dem  Hilfsdienstpflichtigen

Vor=  und  Zuname:

 

geborenam..............................................................................
Stand:

Militärverhältnis:  »......................................·.....

 

einen  vorläusigen  Vertrag  auf  die  Dauer  von  sechs  Wochen  bei
zehntägiger  Kündigungsfrist.

—.

Abgedruckt  aus  Nr.  7  der  amtlichen  Mitteilungen  und  Nachrichten  „Kriegsamt"
        <pb n="111" />
        —  109  —
2.  Der  Dienstantritt  erfolgt  am:

 

3.  Der  Hilfsdienstpflichtige  wird  in  dieser  Zeit  im  besetzten
Gebiet  für  seine  endgültige  Verwendung  vorgebildet  und  aus-Pwählt.
  Beschäftigung  und  Dienststunden  regelt  die  militärische

ehörde.  Höchstzahl  täglich  10  Stunden.

4.  Der  Hilfsdienstpflichtige  erhält  freie  Eisenbahnfahrt  vom
Ort  des  Dienstantritts  zum  Bestimmungsort  und  zurück,  freie
Beköstigung  und  Unterkunft,  freie  ärztliche  und  Lazarettbehandlung
  und  greie  Benutzung  der  Feldpost.  Außerdem  erhält  er
eine  Barvergütung  in  Höhe  von  täglich.  Mk.,  die  alle
10  Tage  nachträglich  zahlbar  ist.

5.  Die  Versorgung  von  Hilfsdienstpflichtigen,  die  eine
Kriegsdienstbeschädigung  oder  einen  Unfall  erleiden,  sowie  deren
Hinterbliebenen  wird  noch  besonders  geregelt.

6.  Der  Hilfsdienstpflichtige  untersteht  während  dieser  Zeit
den  Militärgesetzen.  Er  ist  verpflichtet  zur  Pünktlichkeit,  peinlichster
  Pflichttreue  und  unbedingtem  Gehorsam  gegen  die  militärischen
  Stellen,  die  seine  Vorbildung  leiten.  Er  hat  auch  über
die  Vertragsdauer  hinaus  strengste  Verschwiegenheit,  besonders
auch  in  Briefen,  über  militärische  Angelegenheiten  zu  wahren.
Er  hat  in  seinem  Verhalten  der  Bevölkerung  des  besetzten  Gebietes
  gegenüber  alles  zu  vermeiden,  was  den  guten  Ruf  des
eutschen  Heeres  herabsetzen  könnte.

7.  Dieser  vorläufige  Dienstvertrag  Elischt  durch  den
Abschluß  des  endgültigen  Vertrages.  Derselbe  wird  mit
der  militärischen  Behörde,  welche  den  Hilfsdienstpflichtigen  später
beschäftigt,  abgeschlossen.

Bei  der  Auswahl  der  endgültigen  Beschäftigungsart  wird
nach  Möglichkeit  auf  die  Lebenshaltung,  die  Gesundhbeit,  sowie
auf  die  bisherige  Tätigkeit  des  Hilfsdienstpflichtigen  Rücksicht  genommen
  werden.  Sie  richtet  sich  ferner  nach  den  während  der
Dauer  des  vorläufigen  Vertrages  bewiesenen  persönlichen  Eigenschaften
  des  Hilfsdienstpflichtigen.

8.  Stempelkosten  für  diesen  Vertrag  werden  dem  Hilfsdienstpflichtigen
  zurückerstattet.

Für  das  Kriegsamt:
Die  Kriegsamtsstelle

Name  des  Hilfsdienstpflichtigen
        <pb n="112" />
        —  110  —
3.
Enbdgültiger  Dienstvertrag  bei  Verwendung  Hilfsdienstpflichtiger
im  besetzten  Gebiet.  )

Derendgültige  Dienstvertrag  wird  mit  dem  Hilfsdienstpflichtigen
  erst  im  besetzten  Gebiete  selbst  abgeschlossen  und
war  von  der  Stelle,  bei  der  er  endgültige  Beschäftigung  findet.

iese  hat  naturgemäß  die  Arbeitsbedingungen  im  einzelnen
festzusetzen.  Ein  Muster  für  den  endgültigen  Dienstvertrag,
das  nach  Bedarf  ergänzt  werden  kann,  wird  nachstehend  bekanntgegeben.


Vaterländischer  Hilfsdienst.

Vertrag

auf  Grunddes  Gesetzesüber  den  vaterländischen
Hilfsdienst  vom  5.  Dezember  1916.

D
schließt  mit  dem  Hilfsdienstpflichtigen
Vor=  und  Zuname:

letzter  Wohnort:

 

geboren  ann.
Stand:

Militärverhältis:.  ,.................·...
einen  Vertrag.

 

 

a)  Allgemeine  Bedingungen.

1.  Der  Hilfsdienstpflichtige  untersteht  während  der  Vertragsdauer
  und  während  seines  Aufenthalts  im  besetzten  Gebiet  bis
zur  Beendigung  des  nach  Dertragsablauf  stattfindenden  Rücktransportes
  in  die  Heimat  den  Militärgesetzen.

Er  ist  zu  Pünktlichkeit,  peinlichster  Pflichttreue,  unbedingtem
Gehorsam  sowie  gebührlichem  Verhalten  gegen  die  ihm  vorgesetzten
  Dienststellen  verpflichtet.  ·

Er  hat  auch  über  die  Vertragsdauer  hinaus  strengste  Verschwiegenheit,
  besonders  auch  in  Briefen,  über  militärische  Angelegenheiten,
  sowie  größte  Zurückhaltung  gegenüber  den  Landeseinwohnern
  zu  wahren.

°))  Abgedruckt  aus  Nr.  7  der  amtlichen  Mitteilungen  und  Nachrichten  „Kriegsamt“.
        <pb n="113" />
        —  111  —

Er  hat  alles  zu  vermeiden,  was  den  guten  Ruf  des  deutschen
Heeres  in  den  Augen  der  feindlichen  Einwohner  herabzusetzen
Kreignet  ist,  wie  Trunkenheit,  ungesittetes  Benehmen  und  dereichen.



Die  militärische  Behörde  ist  unter  Außerachtlassung  der
vertraglichen  Kündigungsfrist  zu  sofortiger  Entlassung  und  Rückeförderung
  des  Hilfsdienstpflichtigen  insbesondere  berechtigt,
wenn  dessen  Verhalten  wichtige  Heeresinteressen  zu  schädigen
eignet  ist.

2.  Der  Hilfsdienstpflichtige  erhält  als  äußeres  Kennzeichen
seiner  vertraglichen  Stellung  eine  Armbinde,  welche  er  in  und
außer  Dienst  sichtbar  zu  tragen  hat.

3.  Der  Hilfsdienstpflichtige  erhält  freie  Beköstigung  und
Unterkunft,  freie  ärztliche  und  Lazarettbehandlung,  freie  Benutzung
  der  Feldpost,  freie  Bahnfahrt  im  Militärtransport.

4.  Die  Versorgung  der  Hilfsdienstpflichtigen,  die  eine  Kriegsbeschädigung
  oder  einen  Unfall  erleiden,  sowie  deren  Hinterbliebenen
  regelt  sich  nach  den  bestehenden  Bestimmungen.

5.  Kündigung  und  Beschwerden  sind  an  die  arbeitgebende
Militärbehörde  zu  richten.
b)  Besondere  Bedingungen.
Der  Hilfsdienstpflichtige  findet  Verwendung  als.
bei.

Arbeitszeit  regelt  sich  nach  den  an  der  Arbeitsstelle  gegebenen
Bestimmungen.

 

Dauer  des  Vertrages  und  Kündigungsfrist:

 

7.  Er  erhält  an  Löhnung,  Gehalt  (etwaigen  Zuschlag  als
Familienunterstützung)  :

L  8.  Während  Urlaub  und  etwaiger  Strafverbüßung  wird  kein
ohn  gezahlt.
        <pb n="114" />
        —  112  —

Meldelarte  für  vllsediensipsichtge  (RGBl.  1912  6.  20

 

 

 

 

 

 

 

 

Staatt:t:.  fGemeinde:

Bezirk:  +
1.  Familienname:  „  Vorname.....
2.  Wohnung:  Gemeinde:  ,  StraßeNr
3.  Geboren  am  (Tag,  Monat,  Jahr):

4.  Familienstand:  ledig,  verheiratet,  verwitwet,  geschieden.
(Zutreffendes  unterstreichen.)

5.  Zahl  der  im  Haushalt  lebenden  Kinder  unter  15  Jahr:

6.  Welche  Berufstätigkeit  üben  Sie  gegenwärtig  aus00.

7.  Stellung  im  Beruf:  selbständig,  Betriebsinhaber,  Meister,

10.
11.
12.
13.
14.

Hausgewerbetreibender,  Angestellter,  Werkmeister,  Geselle,
Arbeiter,  Heimarbeiter,  *

 

(Zutreffendes  unterstreichen.)

.  Art  und  Name  des  Betriebs  (Geschäfts  uspw.)  ,  ,  ,

 

Sitz  des  Betriebs  (Geschäfts  usw.):  Gemeinde:

Straße  NVr.

Tag  des  Eintritts  in  diesen  Betrieb  (Geschäfts  usw.))
Gelernter  Beruf:

Besondere  Fachkenntnisse  ,  ,  ,  ,,  g
Besondere  Sprachkenntnisee  ,,  í
Melden  Sie  sich  hiermit  freiwillig  zum  vaterländischen  vitfs.
dienst?
Würden  Sie  Arbeit  in  der  Landwirtschaft  anderer  Arheit
vorziehen?

 

 

 

 

 

.  Etwaige  Gebrechen:  E
16.

 

Besondere  Bemerkungen:

 

,  den  1917.
Unterschrftee

 

 

 

6)  Die  Bordrucke  für  die  Meldekarten  stellt  in  Bayern  das  Kriegsministerium  den
Ortsbehörden  zur  Verfügung.
        <pb n="115" />
        —  113  —

Muster')  für  den  Abtehrschein.

den  der  Arbeitgeber  ausstellt,  5  9  Abs.  I  des  Gesetzes
über  den  vaterländischen  Hilfsdienst,  §  5  der  Bekanntmachung
  betr.  Bestimmungen  zur  Ausführung  des  Gesetzes
  über  den  vaterländischen  Hilfsdienst  v.  30.  I.  1917.

 

 

Dieser  Schein  ist  bei  der  einstellenden  Firma  abzugeben.

Abkehrschein.

(69  d.  Ges.  über  den  vaterländischen  Hilfsdienst.)
Dem
geborena.

der  vom  ....  .bis.............................·......  ...............

 

bei  mir  —  uns  —  in  dem  (Ort,  Straße,  Hausnummer)


belegenen  Betriebe  beschäftigt  war,  wird  hiemit  bestätigt,
  daß  er  die  Beschäftigung  bei  mir  —  uns  —  mit
meiner  —  unserer  —  Zustimmung  aufgegeben  hat.

 

Unterschrift:

 

 

*)  Abgedruckt  aus  Nr.  8  der  amtlichen  Mitteilungen  und

Nachrichten  „Kriegsamt“.
Der  vaterländische  Hilfsdienst.

8
        <pb n="116" />
        —  114  —

Muster')  für  die  Bescheinigung,

die  der  Schlichtungsausschuß  auf  die  Beschwerde  des

Arbeitnehmers  ausstellt,  §  9  Abs.  II  des  Gesetzes  über

den  vaterländischen  Hilfsdienst,  §  5  der  Bekanntmachung

betr.  Bestimmungen  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über
den  vaterländischen  Hilfsdienst.

 

Dieser  Schein  ist  bei  der  einstellenden  Firma  abzugeben.

Bescheinigung.

geboren  am

der  vvon.  bis

bei  (Name  oder  Firma  des  Arbeitgebers  oder  der

Organisation)  in  dem
in  (Ort,  Straße,  Hausnummer)  belegenen  Betriebe
beschäftigt  war,  wird  gemäß  §  9  Abs.  II  des  Gesetzes
über  den  vaterländischen  Hilfsdienst  diese  Bescheinigung
  als  Abkehrschein  erteilt.

Schlichtungsausschuß

Unterschrift  des  Versicherten

 

 

 

)  Abgedruckt  aus  Nr.  8  der  amtlichen  Mitteilungen  und
Nachrichten  „Kriegsamt"“.
        <pb n="117" />
        —  115  —

Nach  Fertigstellung  noch  erschienene
Vorschriften.

K.  Staatsministerium  des  K.  Hauses  und  des  Aeußern,
K.  Staatsministerium  des  Innern  und  K.  Kriegsministerium.

Bekanntmachung,
das  Meldewesen  und  die  Arbeitsvermittlung  für  den  vaterländischen
  Hilfsdienst  betreffend.
(„Bayer.  Staatsanzeiger"  Nr.  56  vom  5.  März  1917.)

Zur  Regelung  des  Meldewesens  und  der  Arbeitsvermittung
  für  den  vaterländischen  Hilfsdienst  werden  von  den
Staatsministerien  des  K.  Hauses  und  des  Aeußern  und  des
Innern  und  dem  K.  Kriegsministerium  folgende  Anordnungen
diejenigen  in  8  8,  18  Abs.  2  und  3  und  §  20  vom  K.  Kriegsministerium
  auf  Grund  des  Art.  4  Nr.  2  des  Gesetzes  über  den
riegszustand  vom  5.  November  1912  —  getroffen:

I.  Allgemeine  Bestimmungen.

8  1.  Nachstehende  Anordnungen  beziehen  sich
a)  auf  Hilfsdienstpflichtige,  #reichgültig,  ob  sie  im  Hilfsdienst
  oder  anderswo  beschäftigt  werden;-b)
  auf  andere  Personen,  wenn  es  sich  um  eine  Beschäftigung
  im  Hilfsdienst  handelt.
v  8  2.  Hilfsdienstpflichtig  ist  jeder  männliche  Deutsche  vom
ollendeten  17.  bis  zum  vollendeten  60.  Lebensjahr,  soweit  er
nicht  zum  Dienst  in  der  bewaffneten  Macht  einberufen  ist.
Als  Hilfsdienst  im  Sinne  dieser  Anordnungen
gilt  die  Uebernahme  einer  Arbeitsleistung
a)  bei  militärischen  Beschäftigungsstellen;
b)  in  der  Kriegswirtschaft  und  Volksversorgung.
§#3.  Die  Leitung  des  Meldewesens  und  der  Arbeitsvermittung
  für  Hilfsdienstpflichtige  und  für  den  Hilfsdienst  steht  den
legsamtstellen  München,  Würzburg,  und  Nürnberg  und  der
Vriegsamtnebenstelle  Ludwigshafen  für  ihren  Bezirk  zu.  Der
ollzug  ist  der  Landcsstelle  für  den  öffentlichen  Arbeitsnachweis
auptarbeitsamt  München,  Thalkirchnerstraße  54)  übertragen.
W#  §*s  4.  Das  K.  Kriegsministerium  kann  sich  des  Beirats  des
grbandes  bayer.  Arbeitsnachweise,  die  Kriegsamtstelle  (Kriegsbenknebenstelle
  des  Beirats  der  zuständigen  Hauptarbeitsämter
nen.
le  Die  Zuziehung  von  Vertretern  nichtgewerbsmäßiger  Steln-
  und  Arbeitsnachweise  bleibt  vorbehalten.

II.  Die  Einrichtung  des  Meldewesens  und  der  Arbeitsvermittlung.


A###.,5Hilfsdienstmeldestellen  sind  die  gemeindlichen
n  rbeitsämter;:  in  Gemeinden,  in  denen  ein  gemeindliches  Arbeitsmt
  nicht  besteht,  die  Gemeindebehörden.

i
        <pb n="118" />
        —  116  —

Die  Kriegsamtstelle  (Kriegsamtnebenstelle)  kann  nicht—
gewerbsmäßige  Stellen-  und  Arbeitsnachweise  von  entsprechender
  Bedeutung  nach  Anhörung  des  zuständigen  Hauptarbeitsamtes
  als  Hilfsdienstmeldestellen  für  örtlich  abgegrenzte  Bezirke
und  für  einzelne  Zweige  des  Hilfsdienstes  zulassen.  Z

In  den  Geschäftsräumen  zugelassener  Nachweise  ist  an  einer
deutsich  sichtbaren  Stelle  ein  Aushang  anzubringen,  der  de
Aufschrift  „Hilfsdienstmeldestelle“  führt  und  mit  der  Unterschrist
des  Vorstands  der  Kriegsamtstelle  (Kriegsamtnebenstelle)  oder
dessen  Stellvertreters  versehen  ist.  ·  ·»

§»6.DIeAxbeitsvermittlungfürdieHilfsdIenftpfltchttgeU
und  für  den  Hilfsdienst  besorgen  die  gemeindlichen  Arbeitsämter
  und  die  nach  §  5  Abs.  2  als  Hilfsdienstmeldestellen  sure
lassenen  nichtgewerbsmäßigen  Stellen=  und  Arbeitsnachweise.

§  7.  Die  Hauptarbeitsämter  haben  für  die  Vermittlung
weiblicher  Kräfte  im  Hilfsdienst  eine  besondere  Berufsberatung
einzurichten.  Die  übrigen  gemeindlichen  Arbeitsämter  sollen
einc  gleiche  Einrichtung  treffen.

»  Den  nicht  nach  §  5  Abs.  2  zugelassenen  nichtgewerbsmäßigen
  Stellen=  und  Arbeitsnachweisen  sowie  den  gewerbsmäßigen
  Stellenvermittlern  ist  die  Arbeitsvermittlung  für  Hilfsdienstpflichtige
  9  2  Abs.  1)  verboten.
von  .  Den  Ausgleich  der  Stellenangebote  und  Stellengesuche

iehen

a)  innerhalb  des  Regierungsbezirks  das  zuständige  Hauptarbeitsamt,
  »
b)  innerhalb  des  Bezirks  einer  Kriegsamtstelle  (Kriegsamt—-nebenstelle)

  das  am  Sitz  der  Stelle  befindliche  Haupt—
arbeitsam

t,
c)  innerhalb  des  Königreichs  die  Landesstelle  für  den  öffentlichen
  Arbeitsnachweis.  f  fü  ffe

III.  Das  Verfahren  bei  den  Anmeldungen  und  bei  der  Arbeitsvermittlung.


 

10.  Hilfedjenstpflichtige-  die  um  Arbeit  nachsuchen,  haben
sich  bei  einer  Hilkedienstmel  estelle  8  5)  zu  melden.
Anderen  Personen,  die  eine  Beschäftigung  im  Hilfsdienst
anstreben,  wird  empfohlen,  ihre  Anmeldung  ebenfalls  bei  einer
Halseennneenelze  beigem.  nomzige  Hur  Beschestiuns
Arbeitgeber,  die  Hilfsdienstpflichtige  zur  Beschäftigun
#Bcchen,  haben  diese  offenen  Stellen  bei  einer  ur  enscheiltignt
elle  anzumelden.
Die  Hilfsdienstmeldestellen  nehmen  auch  Angebote  von
Stellen  im  Hilfsdienst  für  nichthilfsdienstpflichtige  Personen  entegen.

ges  §  12.  Bei  der  Anmeldung  ist  anzugeben,  ob  und  bei  welcher
Hilfsdienstmeldestelle  eine  Anmeldung  bereits  erfolgt  ist.
Die  gleichzeitige,  Anmelhung  bei  verschiedenen  Hilfsdienstllen
  ist  iedo  ichst  zu  vermeiden.
meldestee  n  Dien  #A#nmeldung  kann  müündlich  oder  schriftlich  erfolgen.
        <pb n="119" />
        —  117  —

„  Mündliche  Anmeldungen  nehmen  die  Hilfsdienstmeldestellen
¾!  bestimmten  Formblättern  (Beilage  1  und  2  der  Entschließung

es  K.  Staatsministeriums  des  Innern  vom  17.  Dezember  1916
Nr.  140  a  55,  MABl.  S.  271)  auf.  »

Für  schriftliche  Anmeldungen  geben  die  Hilfsdienstmeldestellen
  die  Formblätter  kostenlos  an  die  Beteiligten  ab.  Sie
behen  diesen  auch  auf  Wunsch  bei  der  Ausfüllung  der  Formätter

  an  die  Hand.

Die  Gemeindebehörden  und  die  nach  §  5  Abs.  2  zugelassenen
Hilfsdienstmeldestellen  können  ihren  edarf  an  Formblättern
on  dem  nächstgelegenen  gemeindlichen  Arbeitsamt  kostenlos  beziehen.
  Die  gemeindlichen  Arbeitsämter  erhalten  die  Formblätter
  vom  Hauptarbeitsamt  München  zugesandt.

d  §  14.  Die  Hilfsdienstpflichtigen  haben  sich  bei  der  Anmelung

  auf  Verlangen  der  Hilfsdienstmeldestelle  über  ihre  Person
und  ihre  bisherige  Beschäftigung  auszuweisen  sowie  die  vorge-"S1
  riebenen  Bescheinigungen  über  die  Lösung  des  bisherigen  Be-S
  ä#ftigungsverhältnisses  vorzulegen.

Die  Arbeitgeber  haben  bei  der  Anmeldung  offener  Stellen
auf  Verlangen  der  Hilfsdienstmeldestelle  dieienigen  Auskünfte
u  geben,  die  notwendig  sind,  um  zu  ermessen,  ob  die  angebotene

telle  eine  solche  im  Hilfsdienst  ist.

§  15.  Die  militärischen  Beschäftigungsstellen  nehmen  in  der
Regel  keine  unmittelbaren  Anmeldungen  für  den  Hilfsdienst  an;
sie  geben  ihren  Bedarf  an  Hilfskräften  dem  nächstgelegenen  ge—
meindlichen  Arbeitsamt  oder  dem  zuständigen  Hauptarbeitsau



dz  In  Abänderung  des  KME.  vom  26.  Januar  1917  Nr.  7494
ürfen  offene  Stellen  bei  militärischen  Beschäftigungsstellen  in
Zeitungen  usw.  nur  durch  ein  Hauptarbeitsamt  im  Benehmen
mit  der  zuständigen  Kriegsamtstelle  (Kriegsamtnebenstelle)  ausgeschrieben
  werden.

§  16.  R  Gemeinden,  in  denen  ein  gemeindliches  Arbeitsamt
  nicht  besteht,  geben  die  Gemeindebehörden  die  Anmeldungen
unverzüglich  je  nach  Wunsch  der  Beteiligten  an  das  nächstbelegene
  gemeindliche  Arbeitsamt  oder  an  das  Hauptarbeitsab.



§  17.  Die  gemeindlichen  Arbeitsämter  behandeln  die  Stelengesuche
  und  Stellenangebote  nach  den  hierfür  geltenden
rundsätzen  und  Bestimmungen.

la  §  18.  Die  nach  §  5  Abs.  2  als  Hilfsdienstmeldestellen  zugessenen
  nichtgewerbsmäßigen  Stellen=  und  Arbeitsnachweise  eiandeln
  die  Stellengesuche  und  Stellenangebote  nach  den  bei
hnen  üblichen  Grundsätzen.  ·
S  Die  Leiter  oder  Angestellten  dieser  nichtgewerbsmäßigen
tellen=  und  Arbeitsnachweise  haben  die  Stellengesuche  und
1—  tellenangebote,  die  sie  nicht  selbst  innerhalb  zweier  Tage  erigen
  können  —  die  Leiter  oder  Angestellten  von  solchen  für
daufleute  und  Techniker  die  Stellengesuche  und  Stellenangebote,
le  sie  nicht  innerhalb  einer  Woche  erledigen  können  —,  mit  den
        <pb n="120" />
        —  118  —

nach  §  13  Abs.  2  vorgeschriebenen  Formblättern  unverzüglich
  nach  Ablauf  dieser  Frist  an  das  am  Ort  befindliche  gemeindliche
  Arbeitsamt  oder,  wo  ein  solches  nicht  vorhanden  ist,
an  das  Hauptarbeitsamt  weiterzugeben.  ·
Das  gemeindliche  Axbeitsamt  oder  das  Hauptarbeitsamt
kann  mit  den  genannten  Nachweisen  vorbehaltlich  der  Genehmigung
  der  Kriegsamtstelle  (Kriegsamtnebenstelle)  längere  Fristen
oder  sonstige  Erleichterungen  vereinbaren.  Diese  Fristen  treten
gegebenenfalls  an  die  Stelle  der  in  Abs.  2  festgesetzten  Fristen.
3  19.  Bei  der  Arbeitsvermittlung  ist  den  Wünschen  der  Beteiligten,
  bei  der  Arbeitsvermittlung  für  weibliche  Kräfte  auch
dem  Gutachten  der  Beratungsstelle,  tunlichst  zu  entsprechen.

IV.  Straf=  und  Schlußbestimmungen.

l  20.  Leiter  oder  Angestellte  von  nichtgewerbsmäßigen
Stellen=  und  Arbeitsnachweisen  sowie  gewerbsmäßige  Stellenvermittler,
  die  entgegen  der  Vorschrift  des  §  8  die  Krocitsber,
mittlung  für  Hilfsdienstpflichtige  übernehmen,  werden,  wenn
nicht  die  Gesetze  eine  schwerere  Strafe  androhen,  mit  Gefängnis
bis  zu  einem  Jahr,  beim  Vorliegen  mildernder  Umstände  mit
Haft  oder  Geldstrafe  bis  zu  1500  J  bestraft.

Der  gleichen  Strafe  unterliegen  Leiter  oder  Angestellte  von
als  Hilfsdienstmeldestellen  zugelassenen  nichtgewerbsmäßigen
Stellen=  und  Arbeitsnachweisen,  die  der  Vorschrift  in  §  18  Abf.  2.
und  -  Zuw  derbandeln.  0r  6

*  Die  Vorschrift  in  §  8  tritt  bezüglich  der  nichtgewerbsmäßigen
  Stellen-  und  Arbeitsnachweise  am  1.  April,  aeweryen
Vorschriften  treten  mit  dem  Tage  der  Verkündung  im  „Bayer.
Staatsanzeiger“  in  Kraft.

München,  den  6.  März  1917.

J.  A.:  Dr.  Schmidt,  K.  Ministerialrat.
Dr.  von  Brettreich.  von  Hellingrath.
Bekanntmachung
betreffend  Inkrafttreten  und  Zusammensetzung  der  Ausschüsse
nach  §  4,),  §  7,,  und  §  9,  des  Gesetzes  über  den  vaterländischen
Hilfsdienst  im  Königreich  Bayern.
(„Bayer.  Stagtsanzeiger.  Nr.  62  vom  15.  März  1917.)
Die  durch  das  Gesetz  über  den  vaterländischen  Hilfsdienst
vorgeschriebenen  Ausschüsse  sind  gebildet  und  haben  ihre  Tätigkeit
  aufsgenommen.
Das  Gesetz  sieht  3  Arten  von  Ausschüssen  vor:
den  Feststellungsausschuß  nach  §  4  Abfs.  2,
den  Einberufungsausschuß  nach  §  7  Abs.  2,  und
den  Schlichtungsausschuß  nach  §  9  Abf.  2.  ·
Der  Feststellungsausschuß,  der  für  den  Berreich
jedes  stellv.  Generalkommandos  gebildet  ist,  entscheidet  über  die
rage,  ob  ein  Beruf  vder  ein  Betrieb  ein  solcher  im  vaterländischen
  Hilfsdienst  ist,  sowie  ob  und  in  welchem  Umfang  die
Habl  der  in  einem  Beruf,  einer  Organisation  oder  in  einem
etriebe  tätigen  Personen  das  Bedürfnis  übersteigt.
        <pb n="121" />
        —  119  —

Dem  Einberufungsausschuß,  der  für  den  Bereich
eines  jeden  Bezirkskommandos  gebildet  ist.  obliegt  es,  den  einzelnen
  Hilfsdienstpflichtigen  durch  besondere  schriftliche  Aufforderung
  zum  vaterländischen  Hilfsdienst  heranzuziehen.  Jeder,
dem  diese  schriftliche  Aufforderung  zugegangen  ist,  hat  bei  einer
der  im  vaterländischen  Hilfsdienst  tätigen  Stellen  Arbeit  zu
suchen.  Soweit  hierdurch  eine  Beschäftigung  binnen  zwei  Wochen
nach  Zustellung  der  Aufforderung  nicht  herbeigeführt  wird,
sündet  dant  Ueberweisung  zu  einer  Beschäftigung  durch  den  Ausuß
  statt.

Der  Schlichtungsausschufß  ist  für  den  Bereich  eines
leden  Bezrkskommandos  gebildet.  Für  seine  Tätigkeit  sind
folgende  Bestimmungen  des  Gesetzes  maßgebend:

Niemand  darf  einen  Hilfsdienstpflichtigen  in  Beschäftigung
nehmen,  der  bei  einer  der  im  §  2  des  Gesetzes  bezeichneten
Stellen  beschäftigt  ist  oder  in  den  letzten  zwei  Wochen  beschäftigt
  gewesen  ist,  soferne  der  Hilfsdienstpflichtige  nicht  eine
Bescheinigung  seines  letzten  Arbeitgebers  (Abkehrschein)
darüber  beibringt,  daß  er  die  Beschäftigung  mit  dessen  Zustimmung
  aufgegeben  hat.  Bei  Weigerung  des  Arbeitgebers,
diese  Bescheinigung  auszustellen,  steht  dem  Hilfsdienstpflichtigen
  das  Recht  der  Beschwerde  an  den  Schlichtungsausschuß
zu.  Dieser  erteilt  den  Abkehrschein,  wenn  er  nach  Untersuchung
  des  Falles  zu  der  Ueberzeugung  kommt,  daß  ein  wichtiger
  Grund  für  das  Ausscheiden  vorliegt.

Die  Schlichtungsausschüsse  treten  an  die  Stelle  der  auf
Grund  der  Uebergangsbestimmungen  des  Bundesrats  vom
21.  Dezember  1916  eingerichteten  vorläufigen  Ausschüsse;  im
Königreich  Bavern  waren  gemäß  KME.  vom  8.  Januar  1917
Nr.  2174  die  nach  dem  Abkommen  vom  3.  Juli  1916  über  Vertragsabkehr
  und  Schiedshof  (KME.  vom  17.  August  1916
Nr.  86064)  bestehenden  Schiedshöfe  mit  der  Wahrnehmung  der
Obliegenheiten  dieser  vorläufigen  Ausschüsse  beauftragt  worden.

A.  Liste  der  nach  §  4  Abs.  2  des  Lilfsdienstgesetzes
gedildeten  Ausschüsse  (Feststellungs-Ausschüffe))

 

 

 

 

 

 

Name  des  Vorsitzenden
Sit  des  Feststellungsausschusses  Militärische  Grenze
München  Bezirk  des  I.  bayer.  Armeekorps
Würzburg  Rechts-Rheinischer  Bezirk  des
bayer.  Armeekorps

Ludwigshafen  alRh.  Links-Rheinischer  Bezirk  (Rheinpfalz)
  des  II.  bayer-  Armeekorps
Nürnberg  Bezirk  des  III  bayer.  Armeekorps

—  —  ——  —

*)  Die  Namen  der  Mitglieder  der  Ausschüsse  sind  im  Druck  weggelassen.
        <pb n="122" />
        120

B.  Liste  der  nach  Ss§  7  u.  0  des  Hilfsdienstgesetzes  gebildeten
Ausschüsse  (Einberufungs=  und  Schlichtungsausschüsse).

1.  Bayer.  Armeekorps.

—.—

 

Sitz  des
Ausschusses

Name  des  Vorsitzenden
des

Einberufungs.

ausschusses

Schlichtungs.

ausschusses

Militärische  Grenze

Verwaltungsgrenze

——

 

1.  München
2.  München

3.  Landshut

4.  Weilheim

5.  Rosenheim

6.  Mühldorf

7.  Passau

8.  Augsburg

9.  Kempten

10.  Donauwörth


11.  Mem-.
mingen

 

 

 

*

München  III

Landshut

Weilheim

Rosenheim

Wasserburg

Passau

Augsburg

Kempten

Dillingen

Mindelheim

Ieranönh  München  Magistrat  München.
u.

Bezirksämter  München,

olfratshausen,  Töl  ,

Miesbach,  Ebersberge,
Erding,  Dachau.

Magistr.  Freising,  Landshut;
  Bezirksämter  Freising,
  Landshut,  Rottenburg,
  Vilsbiburg,  Dingolfing.


Magistrat  Landsberg;  Bezirksämter
  Garmisch,
Schongau,  Weilheim,
Landsberg,  Starnberg,
Fürstenfeldbruck.

Magistrate  Traunstein,
Rosenheim;  Bezirksämter
  Berchtesgad  en,
Traunstein,  Laufen,  Rosenheim,
  Aibling.

Bezirksämter  Wasserburg,
Mühldors,  Altötting,
Eggenfelden.

Magistrat  Passau;  Beirksämter

  Pfarrkirchen,
riesbach,  Passau,  Wegscheid,

  Wolfstein.

Magistrat  Augsburg;  Bezirksämter

  Augsburg,

Schwabmünchen,  Zusmarshausen,

  Wertingen,

Friedberg,  Aichach.

Magistrate  Kempten,  Lindau:

  Bezirksämt.  Kempten,

  Markt  Oberdorf,

Füssen,  Sonthofen,  Linu


au.
Magistrate  Günzburg,  Dillingen,
  Donauwörth,
Neuburg  a.  D.,  Nördlingen;
  Bezirksämter
Günzburg,  umbach,
Dillingen,  Donauwörth,
Neuburg  a.  D.,  Nördlingen.

Magistrate  Kaufbeurenemmingen,
  Neu-Ulm,
Bez.-Amt.  Kaufbeuren
Mindelheim,  Memmingen,
  Illertissen,  Neu-Ulm
        <pb n="123" />
        Sitz  des
Ausschusses

—r—

Name  des  Vorsitzenden
dbes

121

II.  Bayerisches  Armeekorps.

 

Einberufungs.

ausschusses

Schlichtungs.

ausschusses

Militärische  Grenze

Berwaltungsgrenze

 

1.  Wurzburas

2.  Schweinfurt


3.  Aschaffenburg


1.  Kitzingen

5  Kissingen

6.  Bamberg

7.  Hudigshafena.
  Rh.

8.  Kaiserslautern


9.  Landau

10.  Zweibrücken


 

11.  Neustad"t
a  /  H.

1.  Nürnberg

2,  Fürth

 

 

Bez.  Kbo.,  Würzburg

zum  Bereiche  des

Bez  Kdos.  Würzburg

Bez.  Kdo.  Aschaffen
burg

7*%

2

2

2

#

Kitzingen

Kissingen

Bamberg

Ludwigsha-=fen
  a.  Rh.
Kaiserslautern



Landau

Zweibrücken

„  Neustadt  aH.

Magistrat  Würzburg;  Besirkzänter
  Würzburg,
arluadt,  Schweinfurt.

Stadtbezirk  Schweinfurt

nraund  Oberndorf.

Magistrat  Aschaffenburg;
Bezirksämter  Miltenberg,
  Obernburg.  Marktheidenfeld,
  Lohr,  Gemünden,
  Alzenau,
Aschaffenburg.

Magistrat  Kitzingen;  Besirksämter,
  Ochsenfurt,

tzingen,  Gerolzhofen,
Haßfurt.

Magistrat  Bad  Kissingen;
Bezirksämter  Lofdeim,
Königshofen,  ellrichstadt,
  Neustadt  a.  S.,
Brückenau,  Kissingen,
Hammelburg.

Magistrat  Bamberg;  Beirksämter

  Ebern,  Stafelstein,
  Lichtenfels,  Ebermannstadt,
  Bamberg  I,
Bamberg  II.

Bezirksämter  Ludwigshafen
  a.  Rh.,  Frankenthal.

Bezirksämter  Kaiserslau--tern,
  Kirchheimbolanden,
Rockenhansen,  Kusel.

Magistrat  Landau,  Beirksämter
  Bergzabern,

andau,  Germersheim.

Begirksämter=  Homburg,

t.  Ingbert,  Zweibrücken,
  Pirmasens.

Bezirksämter  Dürkheim,
Neustadt  al  H.

 

III.  Bayerisches  Armeekorps.

 

Bez.-Kdo.  Nürnberg  Magistrate

zum  Bereiche  des

Nürnberg,
Neumarkt;  Bezirksämter
  Neumarkt,  Nürnberg,
  Fürth,  Hersbruck,
Lauf.

Stadtbezirk  Fürth,  (einschl.

Bez.-Kdos.  Nürnberg  Zirndorf).

—
Die  Namen  der  Mitglieder  der  Ausschüsse  sind  im  Druck  weggelassen.
        <pb n="124" />
        122

III.  Bayerisches  Armeekorps.

 

Sitz  des
Ausschusses

Einberufungs.

auss  chußzes

Name  des  Vorsitzenden
des

Schlich.
tungs.
ausschusses

Militärische  Grenze

Verwaltungsgrenze

.—

 

3.  Erlangen

4.  Ansbach

5.  Weiden

6.  Amberg

7.  Bayreuth

8.  Hof

9.  s—is

10.  hunfenhausen



11.  Regensburg



Straubing


12.

13.  Deggenorf



 

 

München,  den  12.  März  1917.

 

7#

#

*

Bez.  Kdo.  Erlangen

Ansbach

Weiden

Amberg

Cham.
Bayreuth  Magistrate

Hof

Ingolstadt  werg  e

Gunzenhausen


Regensburg

Straubing  Magistrat

DeggendorfsMagistrat

Magistrate  Erlangen,
Forchheim;  Bezirksämter
  Neustadt  a.  A.,
Scheinfeld,  Erlangen,
Höchstadt  a.  A.,  Forchheim.



Magistrate  Ansbach.  Rothenburg
  o.  T.,  Dinkelsbühl;
  Bezirksämter  Ansbach,
  Uffen  heim,  Rothenburg
  o.  T.,  Feuchtwangen,
  Dinkelsbühl.

Bezirksämter  Voher,
strauß,  Neustadt  a.  W
Tirschenreuth,  Kemnath,
Eschenbach,  Nabburg,
Oberviechrach.

Maaistrat  Amberg,  Bezirksämter

  Sulzbach,

Amberg,  Burglengen"“

feld,  Neunburg  v.  W.,

Waldmünchen,  Roding,

Kulmbach,
Bayreuth;  Bezirksämter
  Teuschnitz,  Kronach,
Stadtsteinach,  Kulmbach,
Bayreuth,  Pegnitz.
Magistrat  Hof:  Bezirksämter
  Wunsiedel,  Rehau.
  Hof,  Naila,  Münchberg,
  Berneck.
Ingolstadt,
Eichstätt:  Bezirksämter
Beilngries,  Riedenburg,
Mainburg,  Ingolstadt,
Schrobenhausen,  Pfaffenhofen,
  Eichstätt.
Magistrate  Weißenburg-Schwabach;
  Bezirksäm“
ter  Gunzenhausen,  Wei“
ßenburg  i.  B.  ilpolt- 



stein,  Schwabach.  ·
Magistrat  Regensburg

Bezirksämter  Stadtam“

hof.  Regensburg,  Pars“

berg,  Kelheim.
Straubing?
Bezirksämter  Mallers“
dor',  Straubing,  Bogen,
Landau  a.  J.,  Kötzting.
Degagendorf;
Bezirksämter  Viechtach,
Bilshofen,  Regen,  Gra“
fenau.

Kriegsministerium.

I.  B.:  Frh.  Speidel.
        <pb n="125" />
        –  123  —

K.  Staatsministerium  des  Innern  und  K.  Kriegsministerium.
An  die  Distriktsverwaltungs=  und  Gemeindebehörden.
(„Bayer.  Staatsanzeiger“  Nr.  61  vom  14.  März  1917.)

Betreff:  Vollzug  des  Gesetzes  über  den  vaterländischen
Hilfsdienst.

1.  Auf  Grund  des  §9  der  Bundesratsbekanntmachung  vom
1.  März  1917  (RGl.  S.  202;  „Staatsanzeiger“  Nr.  59)  wird
bestimmt:

Ortsbehörden  im  Sinne  der  Bekanntmachung  sind:

imm  diesrheinischen  Bayer  nn:  in  den  Gemeinden  mit
städtischer  Verfassung  die  Magistrate,  in  den  anderen  Gemeinden
die  Bürgermeister;

in  der  Pfalz:  in  Landau  der  Stadtmagistrat,  in  den
anderen  Gemeinden  die  Bürgermeister.

II.  Im  übrigen  ergehen  zum  Vollzuge  der  Bekanntmachung
  die  nachstehenden  Anordnungen:

1.  Die  Ortsbehörden  haben  zunächst  unverzüglich  den
Bedarf  an  Meldekarten  abzuschätzen.

Dabei  ist  zu  beachten,  daß

a)  in  die  Nachweisungen  nur  die  in  der  Zeit  vom  1.  Juli
1857  mit  31.  Dezember  1869  geborenen,  nicht  mehr  landsturmpflichtigen
  männlichen  Deutschen  aufzunehmen  sind,

b),  von  der  Meldepflicht  die  in  §  5  der  Bekanntmachung
aufgeführten  Personen,  also  namentlich  die  in  der  Land=  und
Forstwirtschaft  Beschäftigten  ausgenommen  sind,

O)  für  die  späteren  Meldungen  nach  §  6  der  Bekanntmachung
eine  mäßige  Rücklage  vorzusehen  ist.

2.  Die  kreisunmittelbaren  Stadtmagistrate  und  die  Ortsbehörden
  der  mittelbaren  Gemeinden  mit  über  5000  Einwohnern
haben  den  Bedarf  an  Meldekarten  bis  spätestens  zum

18.  März  1917
unmittelbar  dem  K.  Kriegsministerium  (Zentralabteilung)  schriftlich
  oder  telephonisch  (Rufnummer  22  121  und  21  324)  anzuzeigen.

Die  übrigen  Ortsbehörden  haben  den  Bedarf  an  Meldekarten
  bis  spätestens  zum

1  18.  März  1917
dem  Bezirksamt  anzuzeigen.  Letzteres  hat  sodann  den  Gesamtkartenbedarf
  bis  spätestens  zum
20.  März  1917
dem  K.  Kriegsministerium  (Zentralabteilung)  schriftlich  oder
telephonisch  (Rufnummern  22  121  und  21  324)  aufzugeben  und
ie  ihm  daraufhin  zugegangenen  Meldekarten  ungesäumt
an  die  Ortsbehörden  zu  verteilen.  Sollten  Ortsbehörden  mit
der  Anzeige  des  Bedarfs  im  Rückstande  bleiben,  so  hat  das  Bezirksamt
  den  Bedarf  selbst  auf  Grund  seiner  Kenntnis  der  Verhältnisse
  schätzungsweise  festzustellen.
        <pb n="126" />
        —  124  —

Der  nachträgliche  Bedarf  an  Meldekarten,  ist  von  den  Ortsbehörden
  unmittelbar  beim  K.  Kriegsministerium  (Zentralabteilung)
  zu  bestellen.  »

3.  Die  Ortsbehörden  haben  alsbald  die  öffentliche  Aufforderung
  nach  §  2  der  Bekanntmachung  zu  erlassen.  Dabei  ist
der  Zeitpunkt  der  Meldung  spätestens  für  den  27.  März  1917
und  im  übrigen  so  zu  bestimmen,  daß  bis  dahin  voraussichtlich
die  Meldekarten  eingetroffen  sind.  In  größeren  Gemeinden
  wird  die  Meldung  nach  Jahresklassen  oder  nach  dem  Anfangsbuchstaben
  der  Namen  vorzuschreiben  sein.  Als  Meldestelle
  ist  in  den  Gemeinden,  in  denen  ein  gemeindliches  Arbeitsamt
  besteht,  dieses  zu  bestimmen.

Ein  Muster  für  die  öffentliche  Aufforderung  ist  nachstehend
abgedruckt.

.  4.  Die  vorgeschriebenen  Meldungen  haben  in  der  Regel  persönlich

  zu  erfolgen.  Auf  Grund  der  Meldungen  haben  die
Ortsbehörden  die  Meldekarten  auf  der  Vorder=  und  Rückseite
sorgfältig  auszufüllen  und  von  dem  Meldepflichtigen  unterzeichnen
  zu  lassen.  Die  der  Meldekarte  beigefügte  Meldebestätigung
ist  abzutrennen  und  dem  Meldepflichtigen  nach  Ausfüllung  und
Stempelung  zurückzugeben.

5.  Die  Meldungen  können  nach  §  3  der  Bekanntmachung
auch  schriftlich,  und  zwar  auch  durch  Vermittlung  des  Arbeitgebers,
  des  Anstaltsleiters  usw.  geschehen.  In  größeren  Gemeinden
  empfiehlt  es  sich,  die  Karten  an  mehreren  Stellen  auflegen
  zu  lassen.  Den  sich  schriftlich  Meldenden  ist  gleichfalls,
u.  U.  wieder  durch  Vermittlung  des  Arbeitgebers,  Anstaltsleiters
  usw.,  die  Meldebestätigung  zu  erteilen.

Genügen  die  Angaben  in  der  schriftlichen  Meldung  nicht,
oder  bestehen  Bedenken  gegen  ihre  Richtigkeit,  so  hat  die  Ortsbehörde
  den  Meldepflichtigen  zur  Ergänzung  oder  Aufklärung
u  veranlassen.  Sie  kann  ihn  zu  diesem  Zwecke  vorladen  und
sein  Erscheinen  durch  Androhung  der  Ungehorsamsstrafe  des
Art.  21  des  Polizeistrafgesetzbuches  oder  durch  Vorführung  erzwingen.


6.  Die  sämtlichen  Meldekarten  sind  bis  zum

31.  März  1917
dem  zuständigen  Einberufungsausschuß  unmittelbar  einusenden.
  Sind  in  einer  Gemeinde  Meldekarten  nicht  angefallen,
0  ist  an  den  Einberufungsausschuß  Fehlanzeige  zu  erstatten.

Die  Einberufungsausschüsse  sind  in  der  Regel  für  jeden
Landwehrbezirk  am  Sitz  des  Bezirkskommandos  gebildet.  Ausnahmen
  hiervon  sind:e:

ür  die  Landwehrbezirke  München  I  und  II  besteht  ein  gemeinsamer
  Einberufungsausschuß  mit  dem  Sitze  in  München,
für  den  Stadtbezirk  Fürth  (einschließlich  Zirndorfg  ein  eigener
Einberufungsausschuß  mit  dem  Sitze  in  Fürtth,  er  Sitz  des
Einberufungsausschusses  für  den  Landwehrbezirk  Wasserburg
ist  in  Mühldorf,  für  den  Landwehrbezirk  Dillingen  in  Donauwörth,
  für  den  Landwehrbezirk  Mindelheim  in  Memmingen.
        <pb n="127" />
        —  125  —

7.  Für  die  späteren  Meldungen  nach  §  6  Abs.  1  der  Bekanntmachung
  sind  die  gleichen  Meldestellen  zu  bestimmen  wie  für  die
erste  Meldung.  Die  Meldestellen  haben  auf  Grund  der  perfönlichen
  Meldung  die  Meldekarte  auszufüllen  und  diese  ungesäumt
an  den  zuständigen  Einberufungsausschuß  weiterzugeben.  Ebenso
sind.  etwaige  schriftliche  Meldungen  zu  prüfen,  nach  Bedarf  zu
ergänzen  und  richtigzustellen  und  gleichfalls  an  den  Einberufungsausschuß
  abzugeben.  Auch  hier  ist  über  jede  Meldung
eine  Meldebestätigung  durch  Abtrennung  des  Abrißstreifens  der
Meldekarte  und  Stempelung  auszustellen.

8.  Die  den  Ortsbehörden  durch  die  Aufstellung  der  Nachweisungen
  und  durch  die  späteren  Meldungen  nach  §  6  der  Bekanntmachung
  nachweislich  enstandenen  Kosten  sind  gemäß  8§  8
"oh  dem  zuständigen  Einberufungsausschuß  vierteljährlich  an-Ufordern.


München,  den  13.  März  1917.
Dr.  von  Brettreich.  von  Hellingrath.

Muster.
Oeffentliche  Aufforderung
zur  Anmeldung  für  den  vaterländischen  Hilfsdienst.
1.  Auf  Grund  der  Bundesratsbekanntmachung  vom  1.  März
1917  (Roöl.  S.  202)  werden

alle  in  der  Zeit  nach  dem  30.  Juni  1857  und  vor  dem
1.  Januar  1870  geborenen,  nicht  mehr  landsturmpflichtigen
männlichen  Deutschen
aufgefordert,  sich  zum  Zwecke  der  Heranziehung  zum  vaterländischen
  Hilfsdienst
an  ......1)
vor-  ·  :  2
nack-  ch  mittags  von  bis  Uhr:)
ben  929
1)  In  größeren  Gemeinden  empfiehlt  sich  die  Ladung  nach  Jahresklassen  oder

nach  dem  Anfangsbuchstaben  des  Namens,  z  B.
ie  in  den  Jahren  1867,  1868  und  1869  Geborenen

am
usw.

ober

bie  mit  den  Anfangsbuchstaben  A  mit  F  des  Familiennamens
am  .  .  .  .  .
usw.
vorjeweils
  —  mittags  von  .  .  ..  bis  ...  .  Uhr.

nach-)
  Die  Meldbezeiten  sind  tunlichst  so  zu  wählen,  daß  die  Arbeiterbevölkerung  mit
möglichst  geringer  Arbeitsunterbrechung  der  Meldung  genügen  kann.
*)  In  Gemeinden  mit  einem  gemeindlichen  Arbeitsamt:  beim  Arbeitsamt

:„  straße  Nr...  Zimmer  .,  sonst  z.  B.  auf  dem  Rathaus,  Zimmer  Nr.
in  der  Gemeindekanzlei,  Zummer  Nr.  beim  unterfertigten  Bürgermeister.
        <pb n="128" />
        —  126  —

persönlich  zu  melden.  Ausweise  über  die  Persönlichkeit
.  H  sind  mitzubringen.

2  Die  Meldung  tann  auch  s  chriftlich  erfolgen.  Die
Meldekarten  hierfür  sind  ab  .

vornachemittags
  von  .  .  bis  .  Uhr  bei

.2)  erhälttich  Die  ausgefüllten  Meldekarten
  fino  bis  wätestens  zum

an  5)
abzugeben  oder  einzusenden.  Die  am  Postschalter  zur  Auf  abe
gelangenden  Meldekarten  werden  von  der  Post  unentgeltli

die  Ortsbehörde  befördert.  Die  Einsendung  kann  tetncbtcel
erfolgen,  wenn  der  Briefumschlag  den  Vermerk  „Heeressache,
Hilfsdienstpflichtigen-Meldung“  trägt  und  offen  am  Postschalter
abgegeben  wird.

Genügen  die  Angaben  in  der  schriftlichen  Meldung  nicht  oder
bestehen  Bedenken  gegen  ihre  Richtigkeit,  so  hat  der  Meldepflichtige
  sie  zu  ergänzen  oder  aufzuklären.  Die  Ortsbehörde
kann  ihn  zu  dem  Behufe  vorladen.

Arbeitgeber,  Anstaltsleiter  usw.  können  für  ihre  Arbeiter
und  Angestellten,  die  Anstaltsinsassen  usw.  die  schriftliche  Meldung
  gemeinsam  vermitteln.  Dies  gilt  namentlich  für  solche
Hilfsdienstpflichtige,  die  in  Heil-,  Pflege,  Besserungs-  oder
Strafanstalten  untergebracht  sind.

Ueber  die  Meldung,  gleichgültig,  ob  sie  schriftlich  oder  persönlich
  erfolgt,  wird  von  der  Meldestelle  eine  Meldebestätigung
ausgestellt,  die  sorgsam  aufzubewahren  und  auf  Verlangen  der
zuständigen  Behörde  und  ihren  Vertretern  vorzuzeigen  ist.

Hilfsdienstpflichtige,  die  keinen  festen  Wohnsitz  haben,  haben
sich  am  27.  März  1917  bei  der  Ortsbehörde  zu  melden,  in  deren
Bezirk  sie  sich  an  diesem  Tage  aufhalten.

3.  Von  der  Meldepflicht  sind  ausgenommen
die  Personen,  die  mindestens  seit  dem  1.  März  1917  selbständig
oder  unselbständig  im  Hauptberuf  tätig  sind:

.  im  Reichs-,  Staats-,  Gemeinde=  oder  Kirchendienste,

.  in  der  öffentlichen  Arbeiter=  oder  Angestelltenversicherung,
.  als  Aerzte,  Zahnärzte,  Tierärzte  oder  Apotheker,

.  in  der  Land=  oder  Forstwirtschaft,

in  der  See=  oder  Binnenfischerei,

.  in  der  See=  oder  Binnenschiffahrt,

.  im  Eisenbahnbetrieb  einschließlich  des  Betriebes  der  Kleinund
  Straßenbahnen,

P

B.  Steuerquittungen,  Geburtsscheine,  Zeugnisse  aller  Art  usw.
5/  Her-  sind  die  gleichen  Stellen  wie  nach  Anm.  3  zu  bestimmen.
        <pb n="129" />
        —  127  —

8.  auf  Werften,

9.  in  Berg-  und  Hüttenbetrieben,

10.  in  der  Pulver-,  Sprengstoff-,  Munitions=  oder  Waffenfabrikation.


4.  Gibt  ein  bisher  nach  Ziffer  3  von  der  Meldepflicht  Befreiter
  nach  dem  15.  März  1917  die  dort  bezeichnete  Tätigkeit
  auf  oder  wechselt  er  seine  Beschäftigungsstelle,  so  hat  er
sich  spätestens  am  dritten  darauffolgenden  Werktag  bei

5)  persönlich  zu  melden  und  die
für  die  Ausfüllung  der  Meldekarte  erforderlichen  Angaben  zu
ma  achen.  Bei  einem  Wechsel  des  Wohnorts  hat  die  Meldung
bei  der  Meldestelle  des  neuen  Wohnorts  zu  erfolgen.  Sie  kann
auch  schriftlich  unter  ordnungsmäßiger  Ausfüllung  der  vorgeschriebenen
  Karte  innerhalb  von  drei  Tagen  erfolgen.

Außerdem  hat  der  Arbeitgeber,  wenn  ein  bisher  nach
fer  3  von  der  Meldepflicht  Befreiter  die  dort  bezeichnete
ätigkeit  bei  ihm  aufgibt,  dieses  bis  zum  dritten  darauffolgenden
Veritag  dem  zusten  igen  Einberufungsausschuß  in.

.6)  mitzuteilen.

5.  Gibt  ein  in  die  Nachweisung  der  Hilfsdienstpflichtigen
Aufgenommener  seine  bisherige  Tätigkeit  auf  oder  wechselt  er
seine  Beschäftigungsstelle  oder  seine  Wohnung  dder  seinen
Wohnort,  so  hat  er  dies  spätestens  am  dritten  darauffolgenden
Werktag  dem  zuständigen  Einberufungsausschuß  in

.6)  mitzuteilen.  Dabei  sst

*)  neue  Tätigkeit,  Beschäftigungsstelle,  Wohnort  und  Wohnung
anzugeben.

6.  Mit  Gefängnis  bis  zu  drei  Monaten  oder  mit  Geldstrafe
bis  zu  600  X  wird  bestraft,  wer  bei  der  Meldung  nach  Ziffer  1,
2,  4  Abs.  1  wissentlich  unwahre  Angaben  macht.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  150  A  oder  mit  Haft  wird  bestraft,
wer  die  in  Ziffer  1,  2,  4  und  5  vorgeschriebenen  Meldungen  oder
Mitteilungen  I7  unterläßt.

#,,  den  .....
Der....Magiftrat.
Bürgermeister.

—  —

6#)  Hier  ist  der  für  den  Ausschreibungsort  zuständige  Ausschuß  anzuführen.  In
größeren  Gemeinden  wäre  auch  Straße  und  Hausnummer  anzugeben.
        <pb n="130" />
        <pb n="131" />
        Sachregister.

die  Zahlen  bedeuten  die  Seiten.  Berücksichtigt  ist  nur  die  Sachdarstellung.


A.

Ibkehrschein  22,  27  ff.  32,  60  f.
lblehnung  von  Ausschußmitmitgliedern
  65.
dbschluß  eines  Arbeitsvertrags  26.
rztliche  Tätigkeit  16.
Algemeine  Verordnungen  zur
Ausführung  des  Gesetzes  55.
Uter  ((.  Lebensalter.)
angehörigenrente  52.
Iingestelltenausschüsse  32.
engestellten  versicherung  54.
krnfung  der  Schlichtungsstellen

Antrag  auf  Feststellung  der  kriegswirtschaftl.
  Bedeutung  eines
Betriebs  19.

Antragstellung  69.

nwartschaft.  ihre  Erhaltung  39,

Arbeiterausschüsse  31ff.
rbeitersekretäre  17,  68.
rbeitgeber  22,  24,  31  ff.,  42,  60f.

erbeitnehmer  24,  60  f.

Arbeitsnachweis  21.

Arbeitspapiere  29.
rbeitsverhältnis  24  ff.
rbeitsvertrag  22,  24  ff.

Armenrecht  37.

Aufenthalt  37.

der  vaterlänbische  Hilfsdienst.

Aufforderung,  besondere,  schriftliche,
  zur  übernahme  einer
Tätigkeit  im  Hilfsdienst  21.

Aufgeben  der  Tätigkeit  25  (siehe
auch  Lösung  des  Arbeitsverhältnisses)


Aufwandsentschädigung  für  Ausschußmitglieder
  62.

Ausführungs-Vorschriften  zum
Hilfsdienstgesetz,  ihre  Erlassung
  55.

Ausfuhrhandel  18.

Auskunft  schriftliche,  über  die
kriegswirtschaftl.  Bedeutung
eines  Betriebes  29.

Auskunftspersonen  33.

AuslandZahlungsbilanz  deutsche
m

Auslanddeutsche  13.
Auslandstätigkeit  in  der  Krankenversicherung
  46.

—  in  der  Unfallversicherung  50.
—  in  der  Invaliden=  und  Hinterbliebenenversicherung
  53f.

—  in  der  Angestelltenversicherung

Ausscheiden  aus  dem  Hilfsdienst

Ausschüsse  58  f.
Aussperrung  31.
Ausstand  (s.  Niederleg.  d.  Arbeit)

9
        <pb n="132" />
        Ausstrahlung  eines  inländischen
Betriebes  50.
Außerkrafttreten  des  Gesetzes  56.

B.

Barleistungen  (siehe  Krankenversicherung).


Beeidigung  von  Zeugen  und
Sachverständigen  67.

Begründung  der  Entscheidungen

Behörden  9,  15,  48.

Behäördliche  Einrichtungen  15.
Beistand  68.

Beitragsmonate  54.
Berggewerbegericht  32.
Berufsberatung  21.

Berufung  in  der  Unfallversicherung
  51.

Beschäftigungsort,  Wechsel  45.
—  in  der  Invaliden=  u.  Hinterbliebenen-Versicherung
  54.
Beschäftigungsverhältnis  (siehe

Arbeitsverhältnis).
Beschwerde  im  Feststellungsverfahren
  19.
—  gegen  die  Überweisung  23.
—  gegen  die  Verweigerung  des
Abkehrscheins  29f.
—  gegen  Festsetzung  von  Geldstrafen
  33.
—  in  der  Unfallversicherung  51.
Beschwerdeverfahren  69.
Besetztes  feindliches  Gebiet  13,  46.
Besorgnis  der  Befangenheit  von
Ausschußmitgliedern  65.
Beteiligte  am  Feststellungsverfahren
  19.
Betriebsabteilungen  32.
Betriebsbeamte  40,  50  ff.
Betriebskraukenkassen  (s.  Krankenversicherung).

Betriebsleiter  33.
Bildung  der  Arbeiterausschüsse  32.
—  der  Angestelltenausschüsse  32.
Bindung  an  die  Entscheidungen
des  Feststellungs-Ausschusses

Bürgerliches  Recht  24,  25,  28.

130  —

Bundesrat  11,  55f.
Bundesstaaten  24.
Beweiserhebung  66.
Beweismittel  67.

D.
Dienstpflicht,  Inhalt  und  recht
liche  Voraussetzungen  12,  14,
Dienstrechtliche  Stellung  des  Be
amten  24.
Dienstvertrag  25.
Doppelentschädigung  in  der  Um
fallversicherung  52.

E.

Ehrenamt  62.
Einperufungsausschuß  23,  35,  59,
6

Einfluß  der  Dienstpflicht  auf  den
Arbeitsvertrag  24ff.
Eingangsformel  68.  4
Eingehung  eines  Arbeitsverhält,
nisses  (sieh.  unter  Abkehrschein)
Einigungsamt  einer  Innung  32.
Einigungsverhandlungen  33.
Entgelt  i.  S.  der  Soztialversiche'
rung  39,  40.
Entschädigungspflicht,  keine  des
Reichs  aus  der  Stillegung
von  Betrieben  18.
Entscheidungen  d.  Ausschüsse  68f.
Entscheidungssatz  68.
Entstehung  des  Gesetzes  10.
Ersatzkassen  (s.  Krankenversicherg.)
Ersatzkommission  militärische  59f.
Ersuchen  um  Auskunft  über  die
kriegswirtschaftl.  Bedeutung
eines  Betriebs  oder  einer  Behörde
  29.
Erwerbs(un)fähigkeit  54.
Erwerbslosigkeit  43,  46.
Etappe  36.
Exportindustrieen  18.

J.
Facharbeiten  41,  52.
Familienunterstützung  22.
Familienverhältnisse  22,  35.  69
Feststellungsausschuß  23,  57,  5
61,  64,  66  ff.
        <pb n="133" />
        —  131

Forstwirtschaft  15,  41,  52.

Freiwillige  Meldung  8,  20,  21.
eizügigkeit  35.

riedensschluß  mit  den  europäischen
  Großmächten  56.

Frist  zum  Aufsuchen  einer  Beschäftigung
  23,  26.
zum  Erwerb  und  Verlust  des
Unterstützungswohnsitzes  37.
in  der  Invaliden-  und  Hinterblieben
  en-Versicherung  53.

G.
Gebührenfreiheit  70.
Geldstrafen  33,  35.
Gemeinden  24.
eneralkommand,o,p  stellvertretendes
  24,  58.

Geschäftsführer  bei  Berufsvereinen
  und  Verbänden  17.
Geschäftsordnung  der  Arbeiterund
  Angestelltenausschüsse  32.

Gesinde  38.
Gestaltung  des  Arbeitsverhältnisses
  26.
Gesundheit  22,  35.
Gewerbegericht  32.
Gewerbegerichtsgesetz  33
ewerbeordnung  38.
rundlohn  (siehe  Krankenversicherung).


H.

bandelterecht  24.

auptberuf  40.

eberolle  51.

eeresdienst  35.

eeresunfähigkeit  36.

eeresverwaltung  47  f.
Leilanstaltspflege  52.

eranziehung  der  Dienstpflichtigen

  20,  22.

Hilfsdienstmeldestellen  21.
dinterbliebenenverficherung  52  f.

J.
Inbalidenversicherung  52  ff.
Unvalidität  37,  38.
Vahresarbeitsverdienst  50  f.

K.

Kassenwechsel  42.
Kaufmannsgericht  32.
Kenntnisnahme  durch  den  Reichstagsausschuß
  56.
Kleine  Betriebe  18.
Knappschaftliche  Kassen
Krankenversicherung).
Koalitionsrecht  31.
Körperliche  Eignung  12.
Körperschaften,  öffentlichrechtl.  24.
Kollision  der  Rechtsnormen  25.
Krankengeld  41,  48.
Krankenhilfe  40,  45  ff.
Krankenkassen  (siehe  Krankenversicherung).

Krankenpflege  16,  37.
Krankenversicherung  40  ff.
Krankheit  38  ff.
Kriegführendes  Heer  36.
Kriegführung,  Bedeutung  von
Berufen  oder  Betrieben  für
die,  16.
Kriegsamt  11,  48,  56,  69.
—  bayerisches  58,  Fußnote.
Kriegsamtsnebenstellen  58.
Kriegsamtsstellen  29,  58,  60.
Kriegsarbeitsamt  21.
Kriegsgesetze  36.
Kriegsindustrie  15.
Kriegsministerium,  preuß.  56.
—  bayerisches  57f.
—  württembergisches  57  f.
—  sächfisches  57f.
Kriegsteilnehmer  22,  36  f.,  47.
Kriegswirtschaft  22.
Kriegswirtschaftliche  Bedeutung
eines  Betriebs  oder  einer
Behörde  29,  64.
Kriegswirtschaftszweig  27.
Kündigung  des  Arbeitsverhältnisses
  (siehe  Lösung  2c.).

L.

siehe

 

Ladung  67.

Laienverwaltung  62.

Landeszentralbehörden  58,  60.

Landkrankenkassen  (s.  Krankenverficherung)


9.
        <pb n="134" />
        —  132

Landwehrbezirk  59.
Landwirtschaft  15,  38,  49,  51f.
Landwirtschaftliche  Arbeiten  42,

ff.
Lebensalter  12,  22,  35.
Lösung  des  Arbeitsverhältnisses

Lohnerhöhung  (sieh.  Verbesserung
der  Arbeitsbedingungen).
Lohnstreitigkeiten  31  ff.
Lohnverhältnisse,  ihre  Berücksichtigung
  35  (s.  auch  Arbeitsverhältnis).



M.

Mantelgesetz  10.
Marineverwaltung  47.
Meldestellen  (s.  unter  Hilfsdienstmeldestellen).


Militärhinterbliebenengesetz  52.
Militärpersonen  65.
Militärstrafgesetzbuch  36.
Militärverwaltuug  63.
Mündliche  Verhandlung  65ff.

N.

Niederlegung  der  Arbeit  27,  31
(siehe  auch  Lösung  des  Arbeitsverhältnisses).


Niederschrift  68.

Nichtbefolgung  der  Ladung  67.

Nichterscheinen  trotz  Vorladg.  33.

O.
Offentlichkeit  der  Verhandlung  66.
Offizierspensionsgesetz  52.
Organe  des  Hilfsdienstes  55  ff.

Organisationen,  kriegswirtschaft

liche,  16.
Organif  atorische  Maßnahmen  zur
Durchführung  der  Dienstpflicht

Ortskrankenkassen  (s.  Krankenversicherung).


Ortslohn  (s.  Krankenversicherg.).

P.
Parlamentarische  Mitwirkung

beim  Vollzug  des  Gesetzes  55  f.

Persönliches  Erscheinen  der  Beteiligten
  67.

Personalstand  bei  Behörden  und
Betrieben  15.

Polizeistrafgesetzbuch  (bayer.)  s.
Gesinde.

Präjudizien  69f.

Prämien  bof.

Prämiendeckungsverfahren  50.

Presse  17,  66.

Privatrecht  25.

Privatwirtschaft  23.

Prokurist  33.

Prozeßordnung  64.

N.

Rechtliche  Bedeutung  des  Abkehrscheins
  28.
Rechtliche  Natur  der  Ausschüsse

Rechtsanwälte  17.

Rechtsbehelfe  im  Überweisungs“
verfahren  22.

—  gegen  die  Verweigerung  des
Abkehrscheins  29f.

Regelleistungen  der  Krankenkassen

Reichsangehörigkeit  als  Voraussetzung

  der  Dienstpflicht  12
Reichskanzler  39,  50,  61.
Reichsmarineamt  58,  61)
Reichstag,  Mitwirkung  beim  Ge-'

setzesvollzug  11,  55.
Reichstagsausschuß  55  ff.
Reichsversicherungsordnung  39,

41,  50  ff.
Reichszentralbehörden  56.
Richterliche  Unabhängigkeit  63.
Ruhegeld  48.

S.
Sachdarstelluag  68.
Sachverständige  65,  67.
Satzungen  der  Versicherungs
träger  39.

Schadenersatz  27.

Schiedsspruch  der  Schlichtungs“
stelle  34.

Schlichtungsausschuß  29,  59f.,
64,  67  ff.
        <pb n="135" />
        —  133

echlichtungsstelle  32.
Schließung  von  Betrieben  9.
Cchutzvorschriften  11,  31.
lfür  Kriegsteilnehmer  36.
Schwangerenhilfe  43.
elsorge  17.
Selbstverwaltungsorgane  62.
Koldatenstand  36f.
Sozialpolitische  Bedeutung  des
Gesetzes  10.
Sozialversicherung  37,  38  ff.
pezialparlament  56,  63.
staatsbedarfsarbeit  23.
Staatsbürgerliche  Stellung  des
Dienstpflichtigen  35  ff.
Standesunterschiede  13.
stellungsbefehl,  s.  unter  „Aufforderung,
  besondere“.
Stempelfreiheit  70.
terbegeld  42.
EStimmengleichheit  34,  60.
immenmehrheit,  einfache  34.
Stimmenthaltung  des  Vorsitzenden
  34.
Strafbarkeit  von  Zuwiderhandlungen
  28.
trafbestimmungen  566.
trafen  33,  35.

T.

denor  (s.  Entscheidungssatz).
Lermin  69.

1

Ueberweisung  (s  auch  Verfahren
bei  der  Heranziehung  von
Dienstpflichtigen)  16,  21  ff.,  60.

Üleberweisungsverfahren  22.

Umgestaltung  des  Wirtschaftslebens
  nach  den  Zwecken  der
Kriegsführung  und  Volksversorgung
  17,  18.

Umlageverfahren  50.

Unfallentschädigung  51.

Unfallrente  52.

Unfallversicherung  50  ff.

Unmittelbare  Stadt  59.

Unständig  Beschäftigte  42.

Unterhalt,  ausreichender  22.

Unternehmer  50.

Unterricht  17.
Unterstützungswohnsitzgesetz  37.

V.

Verbesserung  der  Arbeitsbedingungen
  28f.

Verfahren  bei  der  Zusammenlegung
  von  Betrieben  19.

—  Heranziehung  von  Dienstpflichtigen
  20  ff.

—  Anrufung  von  Schlichtungsstellen
  33.

—  vor  den  Ausschüssen  63  ff.

Verhältniswahl  32.

Vernehmung  33,  65.

Verpflichtung  der  Ausschußmitglieder
  64  f.

—  zur  Erteilung  des  Abkehrscheines
  28.

Versicherung  (s  Sozialversichg.)

Versicherungsanstalt  54.

Versicherungsbeiträge  52.

Versicherungsdauer  42  ff.

Versicherungsfreiheit  52.

Versicherungsgesetz  f.  Angestellte

Versicherungspflicht  (s.  Sozialverficherung).

Versicherungsträger  24.
Versicherungsverhältnis
(s.  Sozialversicherung)
Versorgungsanspruch  52.
Vertragsfreiheit,  ihre  Beschränkung
  31.
Vertreter  68.
Vertretung  in  Verfahren  33.
Verwandtschaftsverhältnis  67.
Verweigerung  des  Abkehrscheins
(s.  unter  Abkehrschein).
Volksversorgung  16.
Vollmacht  68.
Vollzug  55  ff.
Voraussetzungen  für  Erteilung
des  Abkehrscheins  28.
Vorbereitung  der  Verhandlung

Vorbescheid  23.

Vorladung  33.

Vorstellung  gegen  die  besondere
Aufforderung  23.
        <pb n="136" />
        134  —

 

Vorübergehende  Beschäftigung  Z.

52.  Zeugen  65,  67.

W.  Zeugnisverweigerung  67.
Wahlrecht  37.  Bentralstelle  57,  59  f.,  61,  66  f.
Wartegel  4#.  52  Fivilprozebordnung  33,  67.
-·  ..  urücknahme  der  beso
Wechseh  des  ArbeltsverbalensI#s  8  aae  ¾—  nderen
.  ung  d.  A.,  ferner  -  d  ;
kehrschein  u.  Krankenversichg.)  Zusa  minenlegung  er  Betriebe

—  des  Beschäftigungsortes  45.
Wehrpflicht  in  ihrem  Verhältnis
zur  Dienstpflicht.
Wehrpflichtige,  zurückgestellte  30.
Weitergewährung  des  bisherigen
Arbeitslohnes  30.
Weiterversicherung  44  f.

Zusammensetzung  der  Ausschü
60  ff

Zusammentritt  des  Reichstag
ausschusses  während  der  Unt
brechung  der  Verhandlung
des  Reichstags  56.

 

(  uständigkeit,  örtliche  64.
Werkmeister  40.  Zustenben  27,  65.
Werkvertrag  25.  Zustimmungsrecht  55,  57.
Willenserklärung  22.  Zwang  9,  22.

Wirkung,  aufschiebende  24.  —  zur  Heranziehung  23.

Wohnort  22,  35.  1
Wohnsitz  35.  Zweck  des  Gesetzes  7

(Sxn
        <pb n="137" />
      </div>
    </body>
  </text>
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