l. Allgemeines. 1 Bekanntmachung des Bundesrats betr. Ausdehnung des Gesetzes ũber den vater- ländischen Hilfsdienst auf Angehörige d. österreichisch-ungarischen Monarchie. Vom 4. April 1917. Rl. S. 317. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen W 4. August 1914 (Rl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: § 1. Die Vorschriften des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst und die zur Ausführung dieses Gesetzes erlassenen Bestimmungen gelten entsprechend für diejenigen Angehörigen der österreichisch-ungarischen Monarchie, welche beim Inkraft- treten dieser Verordnung im Gebiete des Deutschen Reichs ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder ihn später dort nehmen. Dieselben Personen gelten auch für die von den Landeszentralbehörden auf Grund des § 11 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst erlassenen Be- stimmungen als den deutschen Reichsangehörigen gleichgestellt. 8 2. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft und zugleich mit dem Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst außer Kraft. 2 Bekanntmachung des Bunbdesrats über den Schutz der im vaterländischen Hilfs- dienst tätigen Personen. Vom 3. Mai 1917. R#l. S. 392. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß- nahmen usw. vom 4. August 1914 (REl. S. 327) folgende Ver- ordnung erlassen: "