— 10 — § 1. Die Verordnung zum Schutze von Angehörigen immo- biler Truppenteile vom 20. Januar 1916 (RGl. S. h sowie die Verordnung über die Bewilligung von Zahlungsfristen an Kriegsteilnehmer vom 8. Juni 1916 (RGl. S. 452) finden ent- sprechende Anwendung auf die zufolge einer besonderen schrift- lichen Aufforderung oder zufolge Ueberweisung gemäß §7 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916 (Rel. S. 1333) im Hilfsdienst ver- wendeten Personen. § 2. Den im § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes betreffend den Schutz der infolge des Krieges an Wahrnehmung ihrer Rechte behinderten Personen vom 4. August 1914 (Rl. S. 328) be- zeichneten Versonen stehen die Personen gleich, die sich in Aus- übung des vaterländischen Hilfsdienstes im Ausland aubhalten. § 3. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außer- krafttretens. 3 Königliche Verordnung betr. die Rechte der zum Garnisonwachtbienst, Bahn= und Brückenschutz bestellten ilf-diensipflichtigen. Vom 3. Februar 1917. K. B. Staatsanzeiger Nr. 46. Den auf Grund des Gesetzes über den vaterländischen Hilfs- dienst vom 5. Dezember 1916 zum Garnisonwachtdienst, Bahn- und Brückenschutz bestellten Hilfsdienstpflichtigen kommen in Ausübung dieses Dienstes die Befugnisse der Beamten des Polizei= und Sicherheitsdienstes zu. 4 Bekanntmachung der K. Staatsministerien der Justiz, bes Innern und des K. Kriegesministeriums betr. die Rechte der zum Garnisonwacht- bienst-, Bahn= und Brückenschutz bestellten Hilfsbienstpflichtigen. Vom 6. Februar 1917. K. B. Staatsanzeiger Nr. 46. I. Um eine möglichst große Zahl der in der Heimat verwende- ten Militärpersonen für die Verwendung an der Front und in den besetzten Gebieten verfügbar zu machen, sollen zum Garni- sonwachtdienst, Bahn= und Brückenschutz in der Heimat, soweit möglich, Hilfsdienstpflichtige nach Maßgabe des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916 (RGBl. S. 1333) bestellt werden. · Diesen im Garnisonwachtdienst-, Bahn= und Brückenschutz verwendeten Hilfsdienstpflichtigen sind in Ausübung dieses Dienstes durch die K. Verordnung vom 3. Fabruar 1917 die Be- fugnisse der Beamten des Polizei= und Sicherheitsdienstes über- tragen. Damit steht ihnen auch der diesen Beamten zukommende strafrechtliche Schutz zur Seite.