— 11 — II. Auf Wache und Posten sowie bei Patrouillen sind sie ohne besonderen Befehl zum Waffengebrauch befugt: !*½“- 1. wenn sie angegriffen oder mit einem Angriff gefährlich be- droht werden oder durch Tätlichkeit oder gefährliche Drohung Widerstand finden — um den Angriff abzu- wehren und den Widerstand zu bewältigen; 2. nötigenfalls zum Schutze der ihrer Bewachung anvertrau- ten Personen oder Sachen. Von den Waffen ist nur insofern Gebrauch zu machen, als- karur Erreichung der vorstehend angegebenen Zwecke erforder- ich ist. Der Gebrauch der Scußwasse tritt nur dann ein, wenn ent- weder ein besonderer Befehl dazu erteilt worden ist, oder wenn andere Mittel unzureichend erscheinen. Wenn möglich, hat dem Waffengebrauche die ausdrückliche Androhung vorauszugehen. III. Die zum Garnisonwachtdienst, Bahn= und Brückenschutz bestellten Hilfsdienstpflichtigen sind ohne besonderen Auftrag zur Festnahme von Zivilpersonen befugt: 1. wenn die Zivilperson bei Begehung einer strafbaren Hand- lung auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird und ihre Lersönlichkeit nicht sofort mit Sicherheit festgestellt wer- en kann; 2. wenn die Festnahme zum Schutze der ihrer Bewachung anvertrauten Personen oder Sachen erforderlich istt 3. bei einem Angriff auf die Wache und Posten, bei Tätlich- keiten oder Beleidigungen, deren Fortsetzung nur durch Festnahme verhindert werden kann. Zur Festnahme von Militärpersonen sind die Hilfsdienst- pflichtigen ohne besonderen Auftrag berechtigt: a) wenn die Militärperson bei Verübung eines Verbrerbens oder Vergehens auf frischer Tat betroffen oder ver olgt wird und der Flucht verdächtig ist oder ihre Persönlichkeit nicht sofort festgestellt werden kann; » » b) in den vorstehend unter Rif- 2 und 3 aufgeführten Fällen, in denen eine Zivilperson festgenommen werden kann, wenn ein militärischer Vorgesetzter des Täters oder eine militärische Wache nicht erreichbar ist. Offiziere, Sanitätsoffiziere, Veterinäroffiziere und andere im Offizierrang stehende Angehörige der bewaffneten Macht dürfen in Uniform nur festgenommen werden, wenn sie bei Begehung eines Verbrechens auf frischer Tat betroffen oder verfolgt werden. IV. Mit den Festgenommenen ist nach Maßgabe der Vor- scheitten in Ziff. 122, 123 und 124 der Garnisondienstvorschrift (DV. 130) zu verfahren.