II Meldewesen und Arbeitsvermittlung. 5 Erlaß des Kriegsamts zu § 5 Ziff. 1 der Bundesratsverordnung vom 1. März 1917. Amtl. Mitteil. u. Nachr. d. Kriegsamts Nr. 12. „Kirchendienst“. In der Bundesratsverordnung vom 1. März 1917 betr. Be- stimmungen zur Ausführung des § 7 des Gesetzes über den vater- ländischen Hilfsdienst:) sind unter §5 Ziffer 1 als von der Auf- nahme in die Nachweisungen und von der Meldepflicht aus- genommen die Personen genannt, die im Reichs-, Staats-, Ge- meinde= oder Kirchendienst tätig sind. · Da Zweifel darüber bestehen könnten, ob unter Kirchen- dienst auch die Tätigkeit von Angestellten öffentlich anerkannter Religionsgesellschaften fällt, welche zwar Körperschaftsrechte haben, aber nicht unter den Begriff „Kirchen“ fallen, wird darauf bingewiesen, daß unter Kirchendienst im Sinne des § 5 Ziffer 1 der Denst in jeder von dem betr. Bundesstaat anerkannten Re- ligionsgesellschaft zu verstehen ist. 6 Entschließung dbes K. Staatsministeriums des Innern und des K. Kriegs- ministeriums betr. den Vollzug des Gesetzes über den vater- ländischen Hilfsdienst. Vom 23. März 1917. K. B. Staatsanzeiger Nr. 71. Nach 5 der Bundesratsbekanntmachung vom 1. März 1917 (R#l. S. 202, K. B. Staatsanzeiger Nr. M sind von den Aufnahmen in die Nachweisungen und von der Meldepflicht u. a. die Personen ausgenommen, die mindestens seit dem 1. März 1917 selbständig oder unselbständig im Hauptberuf im Reichs-, Staats-, Gemeinde= oder Kirchendienst tätig sind. ur Hintanhaltung von Zweifeln wird hierzu im Nachgang zur Entschließung vom 13. März 1917 Nr. 300 a 4021 (K. B. Staatsanzeiger Nr. 61)5) bekanntgegeben, daß hierunter nicht bloß die im Reichs-, Staats-, Gemeinde= oder Kirchendienst als Beamte oder sonst hauptberuflich angestellten Personen fallen, sondern auch die Arbeiter. Sie brauchen sich deshalb unter der Voraussetzung, daß sie seit mindestens 1. März 1917 in diesem Dienste beschäftigt sind, nicht anzumelden, auch wenn die Be- schäftigung nicht in den in § 5 Abs. 1 Ziff. 4—10 der Bundes- “ 1. Teil S. 95. 2) 1. Teil S. 95. 1. Teil S. 123. 3